Gesetz, betreffend die Abänderung des Bankgesetzes. Vom 7. Juni 1899

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Abänderung des Bankgesetzes vom 14. März 1875.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 23, Seite 311 - 314
Fassung vom: 7. Juni 1899
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 13. Juni 1899
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(Nr. 2581.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Bankgesetzes vom 14. März 1875. Vom 7. Juni 1899.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel 1. Bearbeiten

Der §. 23 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Das Grundkapital der Reichsbank besteht aus einhundertundachtzig Millionen Mark, getheilt in vierzigtausend Antheile von je dreitausend und sechzigtausend Antheile von je eintausend Mark.
Von letzteren sind dreißigtausend Antheile bis zum 31. Dezember 1900 und dreißigtausend Antheile bis zum 31. Dezember 1905 zu begeben. Auf die Begebung findet der §. 38 des Gesetzes vom 22. Juni 1896 (Prospektzwang) keine Anwendung.
Die Antheile lauten auf Namen.
Die Antheilseigner haften persönlich für die Verbindlichkeiten der Reichsbank nicht.

Artikel 2. Bearbeiten

Der §. 24 des Bankgesetzes erhält unter Aufhebung des Artikels 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 201) nachstehende Fassung:
Aus dem beim Jahresabschlusse sich ergebenden Reingewinne der Reichsbank wird:
1. zunächst den Antheilseignern eine ordentliche Dividende von dreiundeinhalb Prozent des Grundkapitals berechnet, sodann [312]
2. von dem Mehrbetrag eine Quote von zwanzig Prozent dem Reservefonds zugeschrieben, solange derselbe nicht den Betrag von sechzig Millionen Mark erreicht hat,
3. von dem weiter verbleibenden Reste den Antheilseignern ein Viertel, der Reichskasse drei Viertel überwiesen.
Erreicht der Reingewinn nicht volle dreiundeinhalb Prozent des Grundkapitals, so ist das Fehlende aus dem Reservefonds zu ergänzen.
Das bei Begebung von Antheilsscheinen der Reichsbank etwa zu gewinnende Aufgeld fließt dem Reservefonds zu.
Dividendenrückstände verjähren binnen vier Jahren, von dem Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheile der Bank.

Artikel 3. Bearbeiten

Im §. 31 wird der dritte Satz von „Die Mitglieder“ bis „gewählt“ durch folgende Bestimmung ersetzt:
Die Mitglieder und die Stellvertreter werden von der Generalversammlung aus der Zahl derjenigen Antheilseigner gewählt, welche auf ihren Namen lautende Antheilsscheine über einen Mindestbetrag von je neuntausend Mark besitzen.

Artikel 4. Bearbeiten

§. 40 Ziffer 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
6. über die Form, in welcher die Zusammmberufung der Generalversammlungen geschieht, sowie über die Bedingungen und die Art der Ausübung des Stimmrechts der Antheilseigner; die Ausübung des Stimmrechts darf jedoch nicht durch den Besitz von mehr als einem Antheilsscheine bedingt, noch dürfen mehr als dreihundert Stimmen in einer Hand vereinigt werden, wobei ein Antheilsschein zu dreitausend Mark dem Rechte auf drei Stimmen und ein Antheilsschein zu eintausend Mark dem Rechte auf eine Stimme entsprechen soll.

Artikel 5. Bearbeiten

Der nach Maßgabe der Anlage zum §. 9 des Bankgesetzes der Reichsbank zustehende Antheil an dem Gesammtbetrage des der Steuer nicht unterliegenden ungedeckten Notenumlaufs, einschließlich der ihr inzwischen zugewachsenen Antheile der unter Nr. 2 bis 11, 15 bis 17, 21 bis 23 und 25 bis 33 bezeichneten Banken wird auf vierhundertundfünzig Millionen Mark festgesetzt, unter gleichzeitiger Erhöhung des Gesammtbetrags auf fünfhunderteinundvierzig Millionen sechshunderttausend Mark.

Artikel 6. Bearbeiten

Dem §. 13 des Bankgesetzes Ziffer 3 wird unter b nach den Worten „des Kurswerthes,“ folgender Satz beigefügt:
diesen Pfandbriefen stehen gleich andere auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen der bezeichneten Institute und Banken, welche [313] auf Grund von Darlehnen ausgestellt werden, die an inländische kommunale Korporationen oder gegen Uebernahme der Garantie durch eine solche Korporation gewährt sind.

Artikel 7. Bearbeiten

§. 1. Bearbeiten

Die Reichsbank darf vom 1. Januar 1901 ab nicht unter dem von ihr gemäß §. 15 des Bankgesetzes jeweilig öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze diskontiren, sobald dieser Satz vier Prozent erreicht oder überschreitet.
Wenn die Reichsbank zu einem geringeren als dem öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze diskontirt, so hat sie diesen Satz im Reichsanzeiger bekannt zu machen.

§. 2. Bearbeiten

Der Bundesrath wird denjenigen Privatnotenbanken gegenüber, auf welche die beschränkenden Bestimmungen des §. 43 des Bankgesetzes keine Anwendung finden, von dem vorbehaltenen Kündigungsrechte behufs Aufhebung der Befugniß zur Ausgabe von Banknoten zum 1. Januar 1901 Gebrauch machen, wenn diese Banken sich nicht bis zum 1. Dezember 1899 verpflichten, vom 1. Januar 1901 ab
1. nicht unter dem gemäß §. 15 des Bankgesetzes öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze der Reichsbank zu diskontiren, sobald dieser Satz vier Prozent erreicht oder überschreitet,
und
2. im Uebrigen nicht um mehr als einviertel Prozent unter dem gemäß §. 15 des Bankgesetzes öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze der Reichsbank zu diskontiren, oder falls die Reichsbank selbst zu einem geringeren Satze diskontirt, nicht um mehr als einachtel Prozent unter diesem Satze.

§. 3. Bearbeiten

Handelt eine Privatnotenbank der nach §. 2 eingegangenen Verpflichtung entgegen, so wird die Entziehung der Befugniß zur Notenausgabe gemäß §. 50 ff. des Bankgesetzes durch gerichtliches Urtheil ausgesprochen.
Mitglieder des Vorstandes, Vorsteher einer Zweiganstalt, sonstige Angestellte oder Agenten einer solchen Bank, welche für Rechnung der Bank der von ihr eingegangenen Verpflichtung entgegen, unter dem nach §. 2 zulässigen Prozentsatze diskontiren, werden mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark bestraft.

Artikel 8. Bearbeiten

Der Reichskanzler wird ermächtigt, die auf Grund des Artikels 1 dieses Gesetzes auszugebenden neuen Antheilsscheine im Wege öffentlicher Zeichnung zu begeben.
Die Höhe des bei Begebung der neuen Antheilsscheine zu entrichtenden Aufgeldes und die Fristen für die Einzahlung des Gegenwerths bestimmt der Reichskanzler. [314]

Artikel 9. Bearbeiten

§. 1. Bearbeiten

Die Reichsbank zahlt am 1. Januar 1901 an die Reichskasse einen Betrag, welcher dem Nennwerthe der dann noch im Umlaufe befindlichen Noten der vormaligen Preußischen Bank entspricht.

§. 2. Bearbeiten

Das Reich erstattet der Reichsbank diejenigen Beträge, zu welchen sie vom 1. Januar 1901 ab Noten der im §. 1 bezeichneten Art einlöst oder in Zahlung nimmt oder mit welchen sie für dieselben nach §. 4 des Bankgesetzes Ersatz leistet.

§. 3. Bearbeiten

Vom 1. Januar 1901 ab werden die Noten der vormaligen Preußischen Bank bei Feststellung des Notenumlaufs der Reichsbank gemäß §§. 8, 9, 10 und 17 des Bankgesetzes außer Ansatz gelassen.

Artikel 10. Bearbeiten

Die Artikel 1, 2, 5 und 6 dieses Gesetzes treten am 1. Januar 1901 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 7. Juni 1899.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.