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aus Topographia Hassiae, Text von Martin Zeiller, Illustrationen von Matthäus Merian
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Rens.


Ein altes Stättlein / am Rheinstrom / gegen Braubach vber; so von theils auch Reens / vnnd Reinse geschrieben / vnd genennet wird. Es ist daselbst ein Saurbronn / aber wegen deß wilden Wassers / so darein fleust / in geringer Achtung. Den Königstul am Rhein / bey diesem Stättlein / oberhalb Coblentz / vnder den Nußbaumen gelegen / beschreibet Michael Sachs im 4. Theil deß Christlichen Zeitvertreibers / am 299. Blat. Vnnd daselbst haben die Churfürsten vor Zeiten pflegen zusammen zu kommen / die Käyserliche Wahl fürzunehmen / vnnd deß Reichs Sachen zu berathschlagen. Ist etwan ein herrlich Gebäw gewesen / aber jetzt sehr zerfallen / vnd verwüstet. Die vier Rheinische Churfürsten haben nahend dabey ihre Schlösser / vnnd Stätte gehabt / da sie zu Nachts haben sicher ruhen können. Wie dann Lonstein / so Mayntzisch / Capell / so Trierisch / obgedacht Braubach / so Hessen zu Lehen von Chur-Pfaltz trägt / nahend allhie gelegen; vnnd ist das gemelte Stättlein Rens noch vor dem jetzigen Teutschen Krieg / ein Hessischer Pfandtschilling von Chur Cölln gewesen / aber nunmehr abgelöset.

Mit solcher Ablösung deß Stättleins Rhense / ist es also hergangen: In Vorzeiten / benanntlich Anno 1445. die Jacobi Apostoli, hat der damahlige Churfürst vnnd Ertzbischoff zu Cölln Dietericus, Graff Philipsen zu Catzenelenbogen / bemeltes Stättlein Rhense am Rhein vor neun tausend Oberländische Rheinische Gülden pfandtlich eingegeben vnd vberlassen. Den 1. Febr. An. 1627. aber ist von damaligem Churfürsten zu Cölln Herrn Ferdinando dem Fürstlichen Hauß Hessen die Reluition vnd Ablösung besagtes Stättleins Rhense solenniter denunciirt worden / darauff hat Herr Landgraff Georg mit der Fürstlichen Casselischen Lini / vnnd andern Fürstlichen Herrn Angewandten / gebührliche Communication gepflogen / vnnd haben endlich Herr LandGraff Wilhelm / vnnd Herr Landgraff Georg / beyde regierende Fürsten zu Hessen / Casselischer vnnd Darmstattischer Lini / zu Darmstatt den 21. Septembr. Anno 1627. sich dergestalt vergliechen / vnd gegen den Herrn Churfürsten zu Cölln vnder Fürstlichen Handen vnd Siegeln verbindtlich erkläret / wo fern von dem Festo Jacobi deß 1627. Jahrs / biß auffs Festum Jacobi deß 1629. Jahrs von den Fürsten zu Hessen kein beständiger Schein vnd Beweiß würde vorbracht werden / (dergleichen sich aber nach fleissigem so wol zu Cassel / als Darmbstatt / beschehenen Auffsuchen in Archivis nicht befunden) krafft dessen erweißlich zu demonstriren, daß die von ChurCöllen edirte Pfand-Verschreibung geendet / daß alsdann deß Herrn Chur-Fürstens Loßkündung / ohn Einwendung einiger anderer exceptionen vnd einrede ohnweigerlich Platz gegeben / vnnd das Stättlein gegen würcklicher Erlegung deß Pfand-Schillings restituirt werden solte / allermassen auch hernach also im Werck selbst erfolgt. Besiehe Freherum in notis ad P. de Andlo p. 166. a. item in tomo Germnan. rer. Scriptorib. fol. 337. 427. 436. et part. 2. Origin. Palatin. [115] cap. 2. wie auch Limnuaeum de Jure Publico Imperii Rom. lib. 2. cap. 3. num. 88. Wann demnach inzwischen deß Jahrs 1629. die würckliche Erlegung deß Pfandschillings / vom Herrn Churfürsten zu Cölln; vnd hergegen die Restitution dieses Stättleins / vom Fürstlichen Hause Hessen / geschehen; So gehört daher dieser Orth nicht mehr hieher; sondern zu der Oerter-Beschreibung deß Churfürstenthumbs Cölln; dessen allhie / mit wenigem / gedacht werden sollen.

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