Topographia Hassiae: Beschreibung

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aus Topographia Hassiae, Text von Martin Zeiller, Illustrationen von Matthäus Merian
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[1]
Beschreibung der vormembsten
Stätte vnd Plätze in Hessen / vnd den benachbarten
Landschafften / als Buchen / Nassaw / Wetteraw / Westerwald
/ Wittgenstein / Löhngaw / vnd andern.

Es gehören in den Hochlöblichen Ober-Rheinischen Creyß / (dessen Außschreibende Fürsten dieser zeit der Herr Bischoff zu Wormbs vnnd der Herr Pfaltzgraf Ludwig Philips zu Simmern etc. seind /) die Bischöffe von Wormbs / Speyer / Straßburg / Basel / Bisantz / Sitten / Losanna / Metz / Tull / Verdun / vnnd Genff; Der Hochmeister / deß Johanniter Ordens / die Pfaltzgrafen / wegen der Graffschafft Spanheim / Zweybrücken / vnd Veldentz; die Landgraffen in Hessen; die Hertzoge in Lothringen; die Hertzoge in Savoja; die Aebbte von Fulda / Hirschfeld oder Herßfeld / Murbach / Münster in S. Gregorienthal / vnnd Pfriem im Bisthumb Chur; die Abbtissin von Kauffingen; die Pröbste zu Weissenburg / vnd Odenheim; die Graffen vnd Herren von Nassaw Sarbrücken; die Wetterawische Graffen; die Rheingraffen; die von Falckenstein; von Bitsch; Hanaw; Salm; Leiningen / Eysenburg / Witgenstein / Mörßburg / Rapoltstein / Rapoltzkirch / etc. Die Adeliche Collegia zu Gelnhausen / vnnd Fridberg; Die Stätte Basel / Keysersperg / Türckheim / Münster in S. Gregorienthal; OberEhenheim / Colmar / Straßburg / Roßheim / Schlettstatt / Hagenaw / Cron-Weissenburg / Landaw / Mülhausen im Sundgöw / Speyer / Wormbs / Franckfurt / Fridberg / Wetzlar / Metz / Tull / Verdun / KauffmansSarbrück / Bisantz / vnd Genff / Darunder gleichwol nunmehr sich viel befinden / die eximirt werden: als die Bischoffe zu Sitten / Losann / Metz / Tull / Verdun / vnd Genff: der Abbt zu Pfriem / im Bistum Chur: die Graffschafft Bitsch: die Stätte / Basel / Mülhausen im Sundgöw / Metz / Tull / Verdun / Kauffmans-Sarbrück / Genff / etc. Von welchen zum Theil in Beschreibung deß Schweitzerlands / deß Elsaß / der / Vndern Pfaltz / daselbsten auch Savoja / Lothringen / Bisantz / Metz / Tull / Verdun / Bitsch / vnd Kauffmans-Sarbrück / einkommen sein) vnd deß Chur: vnd Vnder-Rheinnischen Creyses / albereit von vns möglicher / vnd gebührender Bericht / geschehen. Die vbrige aber / vnd ihre vornembste vnnd bekandtiste Stätte vnnd Orthe sollen in diesem Tractat eingebracht werden; Wie auch Gelnhausen / vnnd die Graffsafft Nassaw-Beylstein / etc. so sonsten zum Nider-Rheinischen Creyß gehörig seyn. Item Nassaw-Dillenberg / so sonsten zum Westphälischen Creyß gezogen wird.

Vnnd erstlich zwar / was das hochlöbliche Fürstenthumb vnd Landgraffschafft Hessen anbelangt / so hat Wilhelm Dilich eine Chronic davon außgehen lassen; damit aber nit jederman zufrieden gewesen / dieweil er im Ersten Theil derselben geschrieben / daß Ober-Hessen / so viel daß Lager anbetrifft / vnder andern / in sich auch begreiffe / die Graffschafft Dietz / das Rinckgaw / die Wetteraw / vnnd derselben etliche Reichs: Item Hanawisch: Isenberg: vnd Mäyntzische Stätte vnd Schlösser; die Graffschafften Königstein /

[Karte 1]

[2] Solms / Nassaw / Witgenstein / vnter dem Vorwandt / daß die Wetteraw in Hessen / weder dem Lager / noch der Herrschafft nach / gelegen / vnnd die Wetterawische Graffen / oder Stätte / das Fürstenthumb Hessen anderst nicht / als was etwan Lehenschafft / Schutz / Geleyd oder dergleichen sonderbare Beding / particulariter mitbringen / recognosciren; sondern ein gar abgesonderte Landschafft / so wol als der Hunsruck / Westerich / vnd andere / jederzeit gewesen / vnd noch. Was aber die Graffschafft Nassaw Dillenberg belange / ist dieselbe nicht allein nicht vnter Hessen gelegen / sondern auch nicht in dem Creyse / darein Hessen gehörig / sonder in dem Westphälischen Creyse; Wie auch Seyn / Virneburg / vnd andere ansehenliche Graff- vnd Herrschafften mehr / begrieffen. Also ziehet besagter Autor das Stifft Herßfeld / vnnd andere Orthe / zu Nider-Hessen. Es ist aber darbey zu mercken / daß er einen vnderschied zwischen Nider-Hessen / vnnd dem Nidern Fürstenthumb Hessen machet / vnnd zu diesem letztern weder besagte Stifft / noch auch die Graffschafft Ziegenhain / die sonsten Hessisch ist, ziehen thut: Als wie er auch Ober Hessen / darzu er obbesagte anderer Herren Land vnnd Stätte rechnet / viel grösser / als das OberFürstenthumb Hessen machet. NiderHessen ligt eygentlich zwischen dem Werra: vnnd Diemelstrom / zur seiten / gegen Mitternachtwerts / hab es das Hertzogthumb Braunschweig: gegen Auffgang das Eißfeld / vnd Thüringen; gegen Mittag das Franckenland / vnnd einen theil der Wetterau; gegen Abend Oberhessen; die Graffschafft Waldeck / vnd das Stifft Paderborn. Petrus Bertius hälts auch mit dem Dilichio, was die obverstandene frembde Herrschafften belangt; Vnnd sagt daher er Dilichius, daß deß Hessenlandes Länge sich von Mittagwerts jenseit deß Mayns / gegen der Pfaltz / anhebe / vnd ende sich an der Weser / an den Braunschweigisch / vnd Paderbornischen Gräntzen gegen Mitternacht: Auff der rechten Seyten / nacher Auffgang der Sonnen / lige das Thüringer Lande / sampt den angräntzenden Francken; vnnd zur Lincken / oder gegen Abend / der Rhein / das Trierische / Cölnische / Bergische Gebiete / vnd endlich auch ein Antheil von Westphalen. Maginus begreifft die Gräntzen in wenig Worten / vnnd sagt / Hessenland habe von Morgen Thüringen / vnnd von Mittag das Franckenland / von Abend Westphalen / vnnd von Mitternacht das Hertzogthumb Braunschweig / das Bisthumb Minden / vnnd andere Orthe. Ober-Hessen gräntzet mit Francken / der Pfaltz / Mayntz / Trier / vnnd Cöln: Vnd das Nider-Hessen mit Buchen / Thüringen / dem Eyßfelde / Braunschweig / Paderborn / vnnd Westphalen; Welches Vndere Fürstienthumb sonsten zwischen Thüringen / den Abbteyen / Fulda vnnd Herßfeld / dem Bisthumb Paderborn / dem Hertzogthumb Braunschweig / vnnd dem Eißfeld gelegen ist.

Es ist Hessen ein Berg- vnnd Waldreich Land. Der Berge erstlich zu gedencken / so setzen wir forn an den berümbtem Griechischen Geographum Ptolomaeum, der lib.2, cap. 11. Geogr. zweyerley Hessischer Gebirge gedencket / als der Montium Melibocorum. Dahero kompt daß Wort Catzenelenbogen / auß dem Cattimelibocenses, / nemblich die Catti vom Gebirge Meliboco, wie Rhenanus 1. rerum German. pag. 56. gedencket / vnd sich rühmet / daß er der erste seye / so diesen Vrsprung erwiesen. Das ander Hessisch Gebirg nennet gedachter Scribent Montes Abnobios. Von diesen Gebirgen wo sie gelegen / befinden sich vnterschiedtliche Meynungen / darvon an seinem Orth soll gedacht werden. Vnder den Gebirgen deß Lands / deren Namen noch jetzo im Brauch / ist der Vogelsberg / wegen seiner Länge vnnd Grösse der bekandtest / vnnd ligen auff demselben viel feiner Orth / als Vlrichstein / Stormfels / Schotten. Was sonsten vor Berg vnnd Wälder in beyden Fürstenthumben / vnter welchen das Nieder-Fürstenthumb ein recht Waldland ist / seyen / kan man besehen in der Cosmographia Johann Rawen / cap. XIV. vom Hessenland pag. 408.409.410. In diesen Bergen gibt es allerley Metall / insonderheit von Silber / Kupffer / Bley vnnd Eysen: Es gibt auch gutte Steinbrüche / schönen weissen Alabaster / auch Schifferstein / Tuffstein / Gibs / Kalckstein / vnnd SteinKohlen: Vnd in den vielen Wälden stattliche Jagten vnnd Mast. Der Reinhards-Wald vnder Cassel / nacher dem Braunschweigerland gelegen / fähet bey Immenhausen an / vnd hat in der Länge vnd Breyte [5] bey vier Meylen / darinnen können Jährlich / wann es gute Mast gibt / 20000. zahme Schwein feist gemacht werden. Rentet alsdann Jährlich an Mast- vnd Forstgelt vber 30.tausend Gülden. Könnnen darinnen Jährlich an allerhand Wildprät gefangen werden / Roth Wildprätt 800. Schwartz Wildprät in tausend Stück / deren offtermal Landgraff Wilhelm der älter in einer Stellung 200. bekommen hat; Wie besagter Dilich im 1. Theil seiner Hessischen Chronic am 142. Blat / deß Casselischen Trucks in Anno 1617. in 4. Oder der ersten Edition daselbst im Jahr 1606. am 172. vnd folgenden Blat schreibet. Nechst diesem ist sonderlich berühmt der Sullings-walde / der allergröste im gantzen Lande / als der sich an einem Stucke / auß der Fulda / zu nächst vnderhalb Hirschfeld / auff einer gleichen höhe herauß / biß bey Heringen in die Werra erstrecket / an die drey Meilen wegs lang / auch mehrertheils gegen dem Ambt Rotenberg eine Meyl wegs brait / vnd eine von den vornembsten Wildfuhren ist / also / daß man das rothe Wildpret / bey grossen Herden / in 2. oder 300. starck findet / auch offt in der Schweinhatz 3. oder 400. stuck Schwartz Wildpret / vnd wol vber hundert auff einmal gefangen hat. Es ist dieser Wald halb gegen der Fulda / vnnd halb gegen der Werra / thalhängig / daher jährlich viel tausend klaffter Holtz darauff gehauen / vnnd nach Allendorff zum Saltzwerck gebracht werden. Es hat ferners in Hessen ein gesunde Lufft / daher der berühmte Westphäling Hermannius Buschius pflegte zu sagen: Aerem Hassiacum rosas spirare, wie gedacht wird im dritten Epistolarbüchlein Joach. Camerarii F. 6. a. Es hat auch Hessenland keinen Mangel an allerley gut Obst / Getreydt / Kräuter / sonderlich eine herrliche Viehe- vnd vnter derselbigen ein trefflich Schaaf- vnnd Hämmelzucht / deren viel Tausend deß Jahrs darauß verkaufft werden. Es hat auch einen trägigen Wollhandel: Dann die Woll wegen ihrer Güte / in grosser Menge ins Niderland verfürt wird. Deßgleichen hat es auch / sonderlich gegen dem Rhein / im Catzenelenbogischen / so dann in der Herrschafft Epstein guten Weinwachs. Die Wasser sind die Werra / Fulda / Bintz / Nidda / Löhn / Eder / Schwalbm / Ohm / Embs / Dimmel / Wetter. Der Fluß Eder führt Goldsand. Das Gold wird dem Vngerischen an güte gleich gehalten. An Fischen gibt er herrliche Laxen vnnd Forellen. Er entspringet in der Graffschafft Witgenstein / vnnd fleußt bey den Stätten Battenberg / Franckenberg / Fritzlar / hin / fält bey Münden im Braunschweiger Land in die Fulda. Dieses Wassers gedencket der Römische Scribent Tacitus, da er die Krieg beschreibet / so die Catti mit den Romanis geführt haben[WS 1] / vnnd nennet es Adranam. Der Fluß Nidda kompt vom Vogelsberg / fleust vorbey die Statt Nidda durch die Wetteraw nach dem Mäyn zu. Die Werra nimbt ihren Vrsprung in der Herrschafft Henneberg / vnfern von Schleusingen / in einem Grunde deß Thüringer Walds / die Gabel genannt. Vnnd an solchem Werrastrohm / sonderlich vmb Eschwege / Allendorff / vnd Witzenhausen / hat es den besten Weinwachs im gantzen Lande NiderHessen. Nimbt ihren Lauff auff Hilpurghausen / Meinungen / Schmalkalden / Saltzungen / Vach / Eschwegen / Allendorff / Witzenhausen biß auff Münden / allda die Fulda darein kompt vnnd dem Fluß ein andern Namen macht / daß Er die Weser genendt wird / auff welchem man vff Höxer / Hameln / Minden / Nienburg / Bremen / vnd so fort nach der Hohen-See oder dem Meer fahren kan. Die Schwalm fängt an am Eingang deß Aptswalds / wird nachmahls bey Alßfeld von beyden Wassern der Eyffa vnd Berff gemehret / vnd vnd gehet durch die Graffschafft Ziegenhain. Die Ohm entspringt am Vogelsberg bey dem Dorff Obernohm / fleußt ohnferrn von der Statt Homberg / die daher an der Ohm genent wird / durch einen lustigen Wiesengrund / durch daß Dorff Obern-Ofleiden / vnd förters nacher Nider-Ofleiden vnd Schweinßberg / dann auch auff Kirchhain / vnnd thut ferrner bey dem Dorff Kölbe in die Löhn sich ergiessen. Die Löhn hat ihren Vrsprung ein starck Meyl wegs vber Witgenstein / vnd fleusset vor Marpurg / Giessen / Wetzflar / Weylburg / Dietz / Nassaw / vnd ergeust sich bey Lohnstein in Rhein. Die Fulda entspringt nicht gar weit ober der Statt Fulda / laufft förters durchs Stifft [6] Hirschfeld / vnd Hessen / biß in die Weser. Ist ein schöner Schiffreicher Strohm / biß nacher Milsungen / so das Land fast in die Mitten theilet / vnd der Vest. Cassel vberauß grossen nutzen bringet / hat zu beyden seiten viel grosse Wälde vmb sich ligen. Der Fluß Dimmel / oder Dimula, entspringt hinder der Graffschafft Waldeck / an dem Cöllnischen Hertzogthum Westphalen / oben auff einem spitzigen Hügel / mit einer sehr schönen Quellen; fliesset förters durch die ermelte Graffschafft / vnd bey dem vesten Orte Monesberge / oder Stattberge / her / vnd scheidet fürbas / von Warburg an / biß in die Weser hinab / mehrertheils das NiderFürstenthumb Hessen / vnnd das Stifft Paderborn. Die Innwohner deß Hessenlandes betreffende; so stehet in einem Historischen Bericht von der Wetteraw / Rinckaw / Westerwald / Löhngaw / Hayrich / vnnd anderen an das Fürstenthumb Hessen angräntzenden Landen / vnter anderm / also: Die Nationes, vnnd Völcker / so disseits / langs den Rhein hinunder / von Zeiten C. Julii Caesaris an / biß auff Trajanum den Käyser / gewohnt haben / werden von Cornelio Tacito in libro de German. fürnemblich in dieser Ordnung erzehlet / nemblich erstlich die Catti, so alsobald an den Römischen Gräntzen angefangen; hernach die Vsipii oder Vsipites, vnd Tencteri; folgends die Bructeri, deren Successores die Chamavi, vnd Angrivarii, vnd entlich die Frisii, welche neben dem Rhein hinab biß an die See sich erstrecken / vnnd an der See / gegen Mitternacht zu die Chaucos zu nechsten Nachbawren haben / welche Chauci abermahls ein grosses Volck / innwendig Landes alle oberzehlte Völcker biß widerumb an die Cattos berühren. Es waren der Römer Gräntzen / nach dem sie Germaniam Cis-Rhenanam, vnnd Belgium, auch Rhaetiam, vnnd Noricum, vnder ihren Gewalt gebracht / zu den Zeiten Octaviani Augusti, beyde Ströme / der Rhein gegen Gallia, vnd die Thonaw gegen Italia vnnd Pannonia, innerhalb deren die Teutschen vmb die Freyheit / Hauß vnnd Hoff / Land vnd Gut / ja Leib vnnd Leben / viel vnnd lange Jahr / mit ihnen zu kämffen gehabt. Der Thonau Vrsprung vnnd Quell aber stosset nicht gar biß an den Rhein hinan / sondern es ist der Römer Land daselbst herumb / gegen den Teutschen etwas offen / vnd weder mit Wasser noch Gebürg / bewöhret / darumb sie dieselbe Gegend / als die anstossende Gräntze / mit guten bewehrten Veteranis besetzet / oder auch sonst freche verwegene Gesellen / dieselbe auff ihr Gefahr vnnd Abenthewer beziehen lassen / vnnd damit sich dieselbe mit desto mehrer Ernst vnd Eyffer / der Landwehr / als vmb das ihrige / annehmen solten / hat man ihnen solch Land / vnnd was sie noch mehr darzu erobern vnnd gewinnen möchten / gantz Erb- vnnd Eygenthumlich vmb einen Jährlichen Zehenden zu besitzen / vnd zugeniessen / eingeraumet; daher dasselb Land Agri Decumates von dem Tacito; von andern aber dubiae possessionis solum, agri occupatorii, vnd Arcifinales, genannt wurde. Wie dann kein Orth auff der gantzen Gräntzen / als eben daherumb gewesen / da beyde Völcker sich öffter vnd härter dubio Martis eventu vntereinander geklopffet hätten. Wer nun dieselbe Teutsche Völcker / vnd der Römer Anstösser allda gewesen / gibt ermelter Tacitus mit Namen zu vernehmen / wann er sagt: ultra hos (Decumatium Agrorum possessores) Catti initium sedis ab Hercinio saltu (sc. Sylva Martiana) inchoant. Ja / es haben ermelte Catti weit hinein in solchen Hartzwald / vber den Necker / vnd vber den Mäyn / biß in das heutige Hessenlandt an die Eder ihr Thun gehabt. Ja es haben sich die Catti wol an die Cheruscos, so an der Elbe gewohnet / gemacht / vnnd haben auch wol circa Vangiones et Nemetes vber den Rhein wischen dörffen; Dahero sie einen grossen Namen / vnd Forcht bey den Römern gehabt / weil sie auch mit den Dacis, oder Sibenbürgern / Verstand / vnnd Bündnuß / hatten. Aber sie seynd entlich vndergangen / vnd haben sich vnter den andern Germanis dermassen verlohren / daß man bey den letzten Scriptoribus Romanis, als Marcellino, Eutropio, Zosimo, Panegyricis, mit keinem Wort mehr derselben Meldung befindet; sonders Zweiffels / weil andere Völcker / sonderlich die Alemanni, vnnd Franci, sich erhaben / etc. vnd ihre Namen in accessionem validioris convertirt worden: Vnd sagen Franciscus Irenicus, Andreas Althamerus, vnd Iacobus Curio, daß die Chatti,

[Karte 2]

[7] Cherusci, Quadi, vnd viel andere vnsers Teutschlandts Völcker / zu deß Taciti Zeiten an Waffen mächtig gewesen / deren Anzeigungen aber heutigs Tags kaum gefunden werden: Allein die Schwaben haben vnter allen den sehr alten / vnnd also den ersten ihres Vrsprungs Namen behalten. Es meldet zwar Beatus Rhenanus, daß die Hessen ein frembd Volck gewesen / so der Cattorum Landt zum theil eingenommen / welche Catti entweder durch Krieg weren abgangen / oder mit den Alemannern auff den Schwartzwald sich begeben hätten. Die ältiste (schreibt der Verfasser deß obbesagten Berichts weiter) so der Hessen gedencken / seynd Papst Gregorius der Ander / vngefährlich vmb das Jahr Christi 714. in einer Epistel an S. Bonifacium, allda diese Vberschrifft: Gregorius Papa universis Optimatibus, et populo Provinciarum Germaniae, Thuringis, et Hessis, Bortharis, Nistresis, Wedrevis, et Lognais, Sudnosis, et Grabfeldis, vel omnibus in orientali plaga constitutis. Aimoinus nennet die Hessen Assos, Hassiones; Witikindus Hassiganos, Adamus Bremensis Hassones; Ein vnbekandter Poet / vnter Käyser Arnolpho, Hessos, Hassos; Vnnd in dem Saalbuch deß Stiffts Fulda / oder libro traditionum, so D. Ioan. Pistorius herfür geben / wird das Land Hasageuue genandt. Vnd dieses sagt der angezogene Bericht; bey welchem zwar eines vnd das ander zu erinnern were / wann wir vns in eine Disputation einzulassen begehrten. So wollen wir auch nicht weitläuffig dessen gedencken / was VVolfgangus Lazius lib. de migrationibus gentium, auß einem Sendbrieff Dieterichs von Bern / der Gothen König / an die Hessen / auß Italia geschrieben hat: Oder auch was Michael Beutherus schreibet / daß nemblich die Hessen den Alten nicht gantz vnbekandt gewesen / daher erscheine / weil Aethicus, in seiner Welt-Beschreibung / vnter deß Oceani occidentalis Völckern / die Hettios vnd Hunos zehle; Vnnd dieweil von diesen der Hunsruck herkomme; so köndte man nicht gar vnfüglich sagen / daß die Hettii auff die andere deß Rheins Seyten sich begeben / nach dem sie villeicht vorhin mit den Hunen vermischt gewesen; da dann leichtlich TT. in SS. habe möge verändert werden. Vnd heisse man noch heutiges Tags die Hessen Hunns-Hessen. So seye auch bekandt / daß Batto, ein Chattus, von welchem Batoburg / vnnd der Batauer Insul / den Namen habe / einen Sohn / Namens Heß / gehabt / dessen Nachkömbling wider in das Teutschland gezogen seyen. Wir wollen ingleichem nicht disputiren / ob das Land Cattalaunia in Hispania / von den Cattis, die entweder die Francken / oder die Sachsen sollen vertrieben haben / vnnd den Alanis, mit welchen sie nach Spanien gezogen seyn sollen / den Namen / wie theils wollen / habe: Noch auch dieses anfechten / ob Hessen so viel als Höh-Sassen heisse / weil dieses Land voller Höhe seye / wie einer berichtet: Sondern allein den Philippum Cluverium anhören / welcher in seinem herrlichen Werck von Alt Teutschlandt schreibet / daß die Chatti, oder Catti, oder Chassi, das ist / die Hessen / ein so grosses Land innen gehabt / als ein Teutsches Volck hat haben mögen. Dann sie gewohnet in dem Theil Teutschlands / wo jetzt Thüringen / Hessen / das Hertzogthumb Grubbenhagen / der halbe Theil deß Bisthumbs Padelborn an der Weser / das Gebiet Fulda / vnnd ein guter Theil vom Franckenland / vnnd dem Coburgischen / ligen: Tacitus gebe ihnen ein herrliches Lob / wie dann auch die Römer disseit deß Rheins keinen hefftigern Feind / als eben diese Chattos oder Chassos gehabt haben. Vnnd vermeynet er Cluverius das / was Iulius Caesar von den Schwaben schreibet / eben von diesen Hessen zuverstehen / vnd dahero Strabo, Dio, vnnd andere / durch sein deß Caesaris Ansehen in gleichen Irrthumb geführet worden seyen / wie er solches mit acht Gründen beweissen wil. Man habe sie / die Cattos, anfänglich Hatten / das ist Vätter / vnnd ansehenlich verständige Männer geheissen: Weiln aber die Alten Teutschen das H gar scharff / vnnd gleichsamb doppelt außsprachen / so hätten die Lateiner ein Ch, vnd Chatten / vnnd entlich Catten darauß gemacht. Sie wurden auch von den Teutschen THassen / vnd von andern Chassi genannt / darauß entlich das Wort Hassi worden / wie man dann solche Veränderung auch im Wort Wasser findet / so die Nider-Teutschen Watter nennen. Besehet ihn / den Cluverium lib. 2. Antiquae Germaniae [8] cap. 19. et lib. 3. cap. 5. Sind also die Catti vnnd Hassi, oder Catten / Hatten / vnnd Hassen / oder Hessen / ein Volck gewesen / vnnd ist dahero vnnoth / daß man die Hessen auß Preussen / Curland / dem Obern-Teutschland / oder anderswo herführe / wie theils thun / vnnd sie in der Alten Cattenland setze; so sie doch stäts darin gewohnet / vnnd eben die rechten Catten jederzeit gewest seyn / welche den Römern so viel zu schaffen gegeben haben.

Es ist fast schwer vnnd mühesam / die rechte alte Gräntzen der Catten / auß den alten Historicis, Cosmographis vnnd Geographis beständig auffzusuchen / vnd dieselbigen / wie sie von Alters benendt worden / mit den jetztbräuchlichen zu conferiren, vnd sonderlich / weil von etlichen Scribenten auß Vnerfahrenheit deß rechten alten Sitzes der Cattorum so zweiffelhafftige vnnd vngewisse Dinge hiervon statuirt werden. Es seynd die Dinge nicht allein von wegen der Veränderung vngewiß / sondern auch weil die Scrib. selber so vngleiche Meynungen vorbringen / welche von einerley Sachen nit einerley Bericht erstatten / wie der Griechisch Scrib. Strabo vorlängst geklagt. Wann wir nach dem rechten Sitz der Alten Catten bey den alten Scribenten forschen / befindet sich gleichwol / daß kaum von einem Volck die Termini so einhellig / als von den Cattis gesetzt werden; vmb welches willen dann billich sich zuverwundern / warumb Franciscus Irenicus statuirt, daß der Cattorum kein Vestigium mehr zufinden Von Auffgang setzen die Alten Visurgim et Vierram, (Weser vnnd Werra) vnnd die daselbst angrentzende Berge; da jetzo der Hoeheberg (bey welchem die Schlacht zwischen den Hermundern vnnd Catten beschehen) Rachelberg / Gebingk / Heynich vnnd Burselberg: Hinder diesen Bergen vnd Flüssen die Tubantes, Gandrinos vnnd Cattuarios (welches jetzo die Eyßfelder) da noch drey Dörffer; nemblich Kirch-Gandern / Ober- vnnd Nider-Gandern ligen / vnd das Land zu Göttingen / biß an Brackenberg vnd biß gegen Lippoldsberg seynd. Hinder welchen Völckern dann die Cherusci, Hartzländer / Bructeri vnd Cauci ihre Sitz gehabt / vnd erscheinet also / daß die Cherusci vnd Cauci, mit den Catten (wie viel wollen) niemahls gegräntzet haben / sondern durch die Tubantes, Gandrinos vnd Cattuarios von ihnen abgetheilet gewesen. Vnd dieweil die Hermunduri, welches jetzo die Thüringer sind / ihre Gräntz nach den Catten zu biß an den Hörselberg bey Eysenach / dannen auff die Werra erstrecket / so ist man gewiß / was die Catten vor limites vnnd Grentze / gegen Auffgang der Sonnen / das ist / nach dem Land zu Thüringen / Eyßfeld vnnd Sachsen / gehabt; nemblich die Weser mit ihren beyligenden Bergen / Gehöltzen / vnnd den obgenandten Völckern. Gegen Mittag hatten die Catten die Fosos, welches Schopperus vnnd andere auff die im Fürstenthumb Henneberg / Buchen vnd Francken / deuten: Cluverius aber die Sachsen darunder verstehet / es weren dann / zweyerley Fosi gewesen. Folgends die Montes Abnobios, in welchem Circk / Saltzungen / Breitungen / Rockenstuhl / Fulda / Newhoff / Steckelberg / Schlüchter / Büdingen / Gellhausen / Hanaw / Bergen / Ortenberg biß an den Speßhart vnnd Kintzing biß in Mayn / gelegen. Nach Nidergang beschreiben die Historici, daß daselbst der Catten angräntzende Völcker die Vsipii vnd Vsipetes, vnnd der Rhein seyen / welches man jetzo vor die Rheingawer achtet / vnnd darneben die Mattiacos fontes, darvon Plinius lib. 31. cap. 2. schreibt / vnd Leonhardus Fuchsius vor die Brunnen zu Wißbaden hält. Daselbst in der nähe sol von Alters Mattium der Cattorum Häuptorth gelegen seyn / vnd die Brunnen davon den Namen bekommen. Es ist aber jetzo kein einige Anzeigung daselbst / ohn daß ein Orth Mattmell genennt / deß Orths noch vbrig soll blieben sein / (sonsten ist ein Dorff bey Gudensperg / Namens Metz:) Dieweil aber Beatus Rhenanus schleusset / daß Catzenelenbogen den Namen von den Cattis vnd Meliboco her habe (wie wir droben gehöret) vnnd demselben andere zutretten / kan man fast nicht anderst schliessen / dann daß die Rheingawer / Catzenelenboger biß an Rhein / vnd folgends die Innwohner gegen Coblentz vber die Löhn herauff biß in die Dill vnter die Cattos gehören. Gegen Mitternacht thun sich herfür die Montes Obnobii, jetzt das Hessisch Gebürg genandt / Angrivaria, Chamauni vnd gantz Westphalen [9] biß in die Weser. Dieses erachten wir / seyn die Termini der alten Cattorum, da dann biß auff den heutigen Tag von allen vier Orthen her sich die Innwohner zu den Cattis vnnd Hessen erkennen / auch die Fürsten zu Hessen deren mehrertheils mächtig seyn. So ist es auch ohne das der Warheit gemäß / dieweil die Catti indigena gens von den Alten genennt werden / welches von keinem Volck jehmals außgetrieben gewesen / sondern wenn sich das Volck bey ihnen ermehret / eines dem andern selbst gewichen / nach frembden Landen gezogen / dieselbige eingenommen / erbawet vnnd bewohnet haben / wie dann solches Cornelius Tacitus vnnd vnter den newen Joachimus Vadianus mit hohem Lob bezeugen. Sonderlich aber bezeugen viel / daß Batavia, jetzt Holland genannt / pars Cattorum seye / vnnd von Batavo ihrem Fürsten den Namen empfangen / welcher sich auß den Cattis gewendet / Bataviam erbawet / vnd nach seinem Nahmen (gleich wie Battenberg in Hessen) genennet habe / daher dan auch Cattwick (q. Cattorum vicus) in Hollandt ohnferrn von Leyden den Namen behalten soll haben. In Summa / die Catti haben je vnd allwegen ein herrlichen Nahmen gehabt / vnnd / Gottlob / biß annoch erhalten; Also daß Cornelius Tacitus von ihnen zeuget: Quando reliqui populi exeunt ad praelium, Catti exeunt ad bellum. Vnd Joachimus Vadianus spricht: Stat adhuc vetus Gloria Cattorum. Daher ein sprichwort blieben:

Wo Hessen vnd Holländer verderben:
Wer wolte da Nahrung erwerben.

Was nun der Alten Hessen Religion / vnnd Gebräuch; Item der jetzigen Sitten; wie auch welcher gestalt dieselben vor alters / vnnd nachmahls biß auff vnsere Zeiten regiert worden / anbelangt; so ist davon obangezogener Dilichius, im 2. Theyl seiner Hessischen Chronic: Item / von der Erbverbrüderung zwischen Hessen / vnd Meissen / Anno 1373. auffgerichtet; dem Jure beneficiario; den Austregis specialibus; den Erbverträgen; vnd andern dergleichen; Reinking de Regimine Seculari et Ecclesiastico, Limnaeus de Iure publico etc. der 1. vnd 2.Theil deß Teutschen Reyßbuchs cap. 22. vnd andere mehr zu lesen; dann wir vns allhie der Kürtze befleissen. Heutigs Tags seyn zwo Religionen im Lande / als die Augspurgische Confession / vnnd die / so man die Reformirten nennet: Item zwo Regierungen / eine zu Marpurg / als der Hauptstatt in Ober-Hessen; oder zu Darmbstatt in der Graffschafft Catzenelenbogen; Vnd die Ander zu Cassel / der Hauptstatt in Nider-Hessen; Davon bey Beschreibung selbiger Stätte wider etwas gesagt werden wird.

Es seynd Hessen incorporirt folgende Graffschafften / etc. 1. Catzenelenbogen / so von den Cattimelibocis, die in dieser Gegend / vnnd förters an der Bergstrassen / vnd vmb Heydelberg etwan gewohnet / ihren Namen bekommen haben. Wird in die Ober vnnd Nidere Graffschafft getheilet / darinnen die vornembste Stätt / vnnd Orte seyn / Darmbstatt / Zwingenberg / Hohnstein / Rheinfelß / Catzenelenbogen / S. Goar / vnnd Braubach / beyde am Rhein gelegen. Hat vor Jahren eygene Graffen gehabt / so mit Graff Philipsen abgestorben / dessen Schwester an Landgraff Heinrichen zu Hessen geheyrathet / vnnd dannenhero diese Graffschafft an Hessen damalen gelangt ist. Als aber deß besagten Landgraff Heinrichen Sohn / L. Wilhelm der Jüngere / sich Anno 1500. zu todt fiele / vnnd keine Kinder verliesse / so haben die Graffen von Nassaw diese Graffschafft angesprochen / vnnd hat solcher Streit biß ins 1557. Jahr gewehret / in welchem allererst diese Sach / durch etliche Fürsten / also vergliechen worden / daß Landgraff Philips / den Graffen Nassaw 450. tausent Gülden erlegen / einen Theil an der Graffschafft Dietz ihnen vberlassen / vnd die Graffen zu Nassaw sich auch Graffen zu Catzenelenbogen / vnnd Dietz / schreiben solten. Wann auch etwan das Hauß Hessen ohne Manns-Erben abgehen würde / so solte entweder die Ober- oder aber die Nider Graffschafft Catzenelenbogen / dem Hause Nassaw heimfallen / oder aber ihnen darfür von den Erben deß Hauses Hessen 300. tausend Gülden erleget werden. 2. Dietz / an welcher Graffschafft auch Nassaw / wie hieoben gemeldt / theil hat / ist etwan / wegen ihres Reichthumbs / die Güldene Graffschafft genannt worden / so vorhin eygene Herren [10] gehabt / die mit Graff Gerlachen Anno 1388. abgestorben seyn. In der Limpurgischen Chronic / am 42. Blat / wird das Abgehen der Graffen von Dietz ins Jahr 1386. gesetzt / vnd der letzte Graff / Gerhard geheissen: Vnnd stehet daselbst also: In diesen Zeiten starb die gar alte Graffschafft Dietz / ohne MannsErben / ab / vnd liesse der Edle Graff Gerhard zwo Töchter; Die älteste kauffte Juncker Adolphen / Graff Johannis Sohn von Nassaw / Herrn zu Dillenberg; vnnd der ward ein Graff zu Dietz. Also kam die Graffschafft von Dietz an einen Graffen von Nassaw. Vnnd die andere Tochter kauffte einen Herren von Wildenburg bey Westphalen. Es ligt in diesem Ländlein das Schloß vnnd Stättlein Dietz / vnnd das warme Bad zu Embs. 3. Die Graffschafft Nidda / so mit der Wetteraw / der Graffschafft Isenburg / dem Vogelsberg / vnnd dem Fürstenthumb an der Löhn / gräntzet / darinn das Schloß / vnnd die Statt Nidda / das Haupt / ligen. Ist ein fruchtbar / vnd feistes Land / vnd hat einen guten Saltzbrunnen / vnnd vor Zeiten eygene Graffen / deß Geschlechts deren von Ziegenhain / gehabt / nach dero Absterben es Anno 1329. an Ziegenhain / vnd Anno 1453. an Hessen kommen ist. 4. Ziegenhain / welche Graffschafft ihren Anfang von Ludwigen deß Eysern / Landgraffens zu Thüringen vnnd Hessen Sohn / Herrn Friderichen genommen / welcher Ziegenhain vnd Treysa anfänglich erbawet / vnnd Anno 1173. in der Erbschafft zu einem Graffen daselbsten gemacht worden ist. Der letzte auß diesem Geschlecht war Graff Johann der Grosse / welcher in obgedachtem 1453. Jahr gestorben; dardurch beyde Graffschafften / Ziegenhain vnnd Nidda / (die wie Brouuerus libr. 4. Antiq. Fuldens. pag: 329. schreibet / beyde Fuldische Lehen seyn) den Landgraffen zu Hessen Erbledig worden seyn / wiewol der Graff von Hohenloh ein nähere Erbschafft da fürwendete. Diese Graffschafft ligt zu Oberst am Schwalmstrohm / vnnd gräntzet ausserhalb mehrentheils an Ober-Hessen / vnnd hat ihre absonderliche Aempter / Stätte / vnnd Häusser. Es wohnen auch viel Edelleuthe darinnen / als die von Döringberck / Dieden / Harstalle / Schetzel / Schwertzel / Weitershausen / Berlipsche / Lüder / Linsinge / vnd andere mehr. 5. Itter ist ein besondere Herrschafft an der Eder / dem Fürstl. Hauß Hessen gehörig / so den Namen von dem Hauß Itter hat / welches in einem Thal auff einem Felsen zu sehen ist. In der Franckenbergischen Chronic stehet am 42. Blat / daß Anno 1353. Landgraff Heinrich zu Hessen vor Itter gezogen seye / vnd das / mit Hülff Bischoff Gerlachs von Mäyntz / gewonnen. Dann einer zu Itter hatte seinen Vettern auff dem Schloß erstochen / darumb daß ihm die Herrschafft allein bleiben möchte. Die Limpurgische Chronic erzehlet diesen Handel am 13. Blat weitläufftiger / nennet aber die Herrschafft Icker / vnnd sagt / daß damahln beyde Fürsten / Mäyntz / vnnd Hessen / die Herrschafft vnter sich behalten hätten. 6. Franckenstein eine Herrschafft / so nach Abgang der Herren von Franckenstein / an die Grafen zu Henneberg / die sich folgends darvon geschrieben / vnd / nach desselben absterben / Anno 1583 sampt der halben Statt vnnd Ampt Smalkalden (dann den halben Theil Hessen vorhin hatte) an Hessen kommen ist. Es ligt darinnen besagte Statt Smalkalden / daß Schloß Franckenstein / vnd andere Orth mehr. Brouuerus schreibet / daß der Abbt zu Fulda / Bertholdus Leipoltz / das Schloß Franckenstein geschleifft / vnd den Herrn desselben / Heinrichen von Franckenstein seiner Gütter vnd Schlösser beraubt / vnnd in die eusserste Armut geworffen habe. Ist ein fruchtbare Gegend / darinn allerhand Jagten / vnd besonders ein grosse Menge Krammets-Vögel. Es werden auch zu weilen Wölffe vnnd Beeren darinnen gefangen. Vnnd ist das Wappen dieser Herrschafft ein weisser Löw / mit einer güldenen Cron in blawem Felde. In einer geschriebenen Thüringischen Chronic stehet also: Die Herren von Franckenstein führten auch einen Löwen / mit einem verkehrten Halse / die baweten hernach zu den Gezeiten / als die Könige zu [11] Franckreich / Döringen vnnd Francken / innen hatten / Franckenstein / nahe bey Saltzungen an der Werra / da jetzo das Closter Altendorff vnten am Berg liget. Darnach bawete auch einer auß ihrem Geschlecht ein Schloß nahe bey Eisenach / vmb S. Peters Berg bey der Mülbruck / vnd nannte es den Mittelstein / daß es mitten / vnd zwischen fünff Landen / als Döringen / Buchen / Hessen / Francken / vnnd Eyßfeld gelegen. Zu derselben Zeit war weder Eysenach / noch Warburg / Saltzungen aber war der Herren von Franckenstein. 7. Die Herrschafft Pleß / so mit dem Eyßfelde / vnd Hertzogthumb Braunschweig gräntzet. Ist fruchtbar / vnnd hat schöne Wälde / in welchen viel Linden / Ibenholtz / vnd Elßberen seyn. Es ist das Hauß Pleß auff einem hohen Felsen / an einem Eck deß Gebürgs erbawet / vnd von demselben durch einen tieffen in Felß gehawenen Graben abgeschnitten. Vnter demselben ligt in flachem Felde an der Leina Boventen: Die Herrschafft aber ist theils in der Ebene an der Leina / theils auff dem Gebürge gelegen. Käyser Heinrich der Erste hat erstlich die von Schwanringen / nach gehaltener Schlacht bey Merßburg / zu Herren gemacht / vnnd ihnen die beyde rothe Fewerhacken mit dem vmbwundenen Schwefel-Faden zum Wapen geben; Da allbereit längst zuvor das Schloß Pleß von Gottschalcken von Schwanringen / einem Ritter / erbawet gewesen. Nach Absterben dieses Geschlechts in Anno 1571. den 22. Maij / mit Herren Dieterichen dem letzten zu Pleß / ist diese Herrschafft an Hessen Cassel kommen. In der Braunschweigischen Chronic am 538. Blat / wird dieses Herren Dietrichen Absterben / vnd Begräbnuß / vnd was sich mit einer doppelten Heyrath / Söhnen vnd EnickSöhnen / so alle vor ihme gestorben / begeben / weitläuffig erzehlet.

Es geben die sämptliche Herren Landgraven in Hessen monatlich einfachen Römerzug 50. zu Roß / vnnd 260. zu Fuß / oder an Gelt 1640. Gulden; davon in der deß Jahrs 1650. wegen der Schwedischen satisfaction, gemachten Repartition, zu Nürenberg gedruckt / der Casselischen Lini 1093 fl. 20. Kr. vnd der Darmstatischen 546. fl. 40. Kr. zugerechnet worden seyn. Zu Vnderhaltung deß Cammergerichts zu Speyer haben / wie ich gefunden / beyde Linien / vorhin / Jährlich 300. fl. den Thaler zu 69. Kr. gerechnet / geben; der erhöchte Anschlag aber soll sich auff 500. fl. belauffen. Es ist bey den beyden Linien / namlich der Casselischen / vnnd Darmbstattischen / das Recht der Ersten Geburt heutigs Tags in Vbung. In dem Reichs Abschied vom Jahr 1654. stehet. §. Demnach auch / hievon also: Demnach auch in dem zu Oßnabrück / vnnd Münster / in Anno 1648. auffgerichtem Friedenschluß / art. 15. §. finali, wolbedächtlich / vnd vmb mehrer deß Reichs sicherheit willen / mit einmütiger Einstimmung ChurFürsten / vnd Stände / verabschiedet / vnnd verglichen worden / daß das im Fürstlichen Hauß Hessen / so wol Casselischer / als Darmbstättischer Lini / eingeführtes / vnnd von vns / vnd vnsern Vorfahren am Reich / bestättigtes Primogenitur Recht / fest / vnd beständig bleiben / vnd vnverbrüchlich observirt werden solle / vnnd aber / nach solchem geschlossenen vnd publicirten Frieden / einige Strittigkeiten / in beyden obbemelten Fürstlichen Linien / vnd zwar noch vnter wehrendem diesem Reichstag / von der Hessen Homburgischen Lini / erregt / fürbracht / vnd von vns erörtert worden / sonderlich aber in der Fürstlichen Hessen Casselischen Lini / zwischen den Hochgebornen vnsern / vnnd deß Reichs Fürsten / Wilhelmen / Friederichen / vnd Ernsten / respective Vettern / vnnd Brüdern / allen Landgraffen zu Hessen / Fürsten zu Hirschfeld / gedachten Juris primogeniturae, vnnd der alleinigen Landesfürstlichen Regierung / auch sonsten anderer Praetensionen halber / schwere Differentien vnnd Irrungen / entstanden / vnd dann vff vnsere Käyserliche Verordnung / zu Abwendung allen darauß besorgenden Weiterungen / vnd gefährlichen Consequentien / durch Vermittelung deß Churfürsten zu Mayntz Liebd. vnd vnserer hierzu deputirten geheimben Rähten / vnnd Commissarien / bey jetziger Reichsversamblung / alle diese Strittigkeiten / vnnd Irrungen / mit beyder Theil belieben / [12] zu Grund / gütlich beygelegt / vnnd verglichen / auch dabey abgeredt vnd verabschiedet worden / daß dieser so mühsamlich geschlossener Vertrag / mit allen seinen Articulen / in diesen Reichs Abschied / in vim sanctionis pragmaticae, et legis publicae inter Contrahentes, eorumque Haeredes, confirmirt / vnnd bestättiget: Als wird jetztgedachter Vertrag / wie derselbe den 1. 11. Januarij dieses 1654. Jahrs / allhie verglichen / vnd vollnzogen worden / alles seines Inhalts / vnd mit allen seinen Clausulen, obbemelter bester massen hiemit bestettiget / vnnd bekräfftiget / dergestalt / daß derselbe / als ein sanctio pragmatica, vnd immerwehrendes statutum, et pactum gentilitium, im Fürstlichen Hauß Cassell / so wol von den interessirten Theilen / vnnd dero Mann Leibs Lehens Erben / vnd Nachkommen / als auch derselben Land vnd Leuthen / Vasallen / vnd Vnderthanen / wie auch sonsten / vnd insonderheit in allen / vnd jeden / Reichs / vnd andern Gerichten / vnd Außträgen / steiff / vnnd fest gehalten / vnd beobachtet / vnnd dargegen weder in: noch ausserhalb Rechtens / ichtwas an Hand genommen / oder gehandelt werden solle / bey Vermeidung Vnsers / vnd deß Reichs schwerer Vngnad / vnd bey Poen fünff hundert Marck Lötigs Golds. Wie dann auch in diesem Punct der obangezogene Friedens-Schluß / zu mehrer Beruhigung deß Reichs / vnnd Erhaltung guter Verständnüß / ins künfftig so wol im Fürstlichen Hauß Hessen Cassell / als Darmbstatt / fest / vnnd beständig / bey der darinn den Contraventoribus gesetzten Straff / ohnangefochten bleiben / gelassen / vnd observirt werden solle.

Vnd dieweil zwischen denen besagten beyden Hauptlinien / verwichene Jahr grosse Vneinigkeit / vnd gar ein offentlicher Krieg / gewesen / vnnd aber derselbe / durch Vnderhandlung Ihr Fürstl. Durchleucht / Herrn Ernsten / Hertzogen zu Sachsen / etc. deß Jahrs 1648. den 14. 24. Aprilis / zu Cassell / beygelegt worden; wie solcher Vergleich in dem 6. Theil deß Theatri Europaei, p. 414. seqq. völlig zu lesen; Als ist derselbe hierauff durch den General zu Oßnabrug / vnnd Münster / gemachten Frieden-Schluß / auch confirmirt worden. S. artic. 15. §. quod Controversias.

Ihre Röm. Käys. Mäyest. etc. Herr Ferdinand der Ander / haben der Darmstättischen Lini diese Freyheit ertheilt / daß der Regierende Fürst / so balden Er das 18. Jahr seines alters ergäntzet / gleich wie die Churfürsten / die Regierung seines Landes vber sich nehmen möge. So hat auch hochgedachte Darmbstättische Lini anjetzo die Reichs-Vogtey der Statt Wetzlar. Sonsten haben die Herren Landgraffen zu Hessen / die Glaits Gerechtigkeit durch die Wetteraw; vnangesehen die hohe Lands Obrigkeit dem Herrn Churfürsten zu Mäyntz / den Herrn Graffen von Solms / Hanaw / Isenburg / vnd Andern / gehörig ist / auch durch die Statt Friedberg selbsten: hergegen sich der Herr Churfürst zu Mäyntz / der Gleits-Gerechtigkeit / die Bergstrasse herab / auff Franckfurt / in der Hessischen Fürsten Gebiet / gebrauchet.

Es hat der Casselischen Lini Haupt / Herr Landgraff Moritz / so deß Jahrs 1632. gestorben / vnder andern Kindern / gehabt. 1. Herrn Landgraff Otten / der von 2. Gemahlinen keine Erben verlassen / vnnd Anno 1617. den 7. Augusti / verschieden / 2. Herren Landgraff Wilhelmen / der sich im nächsten Teutschen Krieg berümbt gemacht / vnnd Anno 1637. den 21. Sept. diese Welt gesegnet hat: von dero Gemahlin / Frawen Amalia Elisabetha / Herrn Graff Philipsen zu Hanaw / Müntzenberg / Fr Tochter / so Anno 1651. den 8. 18. Augusti / gestorben / haben Ihre Fürstl. Gnad. verlassen / Herrn Landgraff Wilhelmen den Sechsten / jetz Regierenden Fürsten zu Cassel / so An. 1629. den 23. Maij / gebohren worden / Anno 1649. mit Fräwlein Hedwig Sophia / Herren Churfürsten Georg Wilhelms zu Brandenburg Fr. Tochter / ehelich Beylager gehalten; vnd mit deroselben allbereit etliche Kinder erzeuget hat. S. Fürstl. Gn. ältiste Fr. Schwester / Fr. Aemilia, hat Anno 1647. zur Ehe bekommen Herrn Carl Heinrichen von Thouars, Printzen von Tarente, vnnd Talmont: Ein andere aber / namlich Fr. Charlotta, so Anno Anno 1627. den 20. Novembris / gebohren / ist Anno 50. den 12. 22. Hornung / Ihr Durchl. Herrn Churfürst Carl Ludwigen / Pfaltzgraffen bey Rhein / etc. ehelich beygelegt worden. 3. Herrn Landgraff Hermann / so Anno 1607. den 14. Augusti / gebohren / zu Rotenburg Hoff helt / in der ersten Ehe / Fr. Sophien Julianen / [13] Gräffin von Waldeck folgends aber im Jahr 1642. Fr. Künigunden Julianen / Herrn Johann Georgens / Fürstens zu Anhalt / Fr. Tochter / zur Ehe genommen hat / 4. Herrn Landgraff Friederichen / Anno 1617. den 19. Maij / gebohren / dessen Gemahlin ist / Fr. Eleonora Catharina / Herrn Pfaltzgraff Johann Casimirs / der Zweybrüggischen Lini / Fr. Tochter / vnd deß jetzigen Königs in Schweden Fr. Schwester. 5. Herren Landgraff Ernsten / Anno 1623. den 7. Septembris gebohren; so sich Anno 1651. im Christmonat zur Römisch-Catholischen Religion begeben; wie auch Ihr Fürstl. Gnad. Fraw Gemahlin / Fraw Maria Eleonora / eine geborne Gräffin von Solms. Vmbs Jahr 1652. hatten Ihre Fürstl. Gnad. allbereit 2. Junge Herren / Nahmens Wilhelm / vnnd Carl / im Leben: vnd besitzen der Zeit die Nidere Graffschafft Catzenelenbogen.

Der Andern / namblich der Darmbstättischen / Haupt-Lini Erheber / ist gewesen / Herr Landgraff Georg / Herrn Landgraffen Philipsen vierdter Sohn / so Anno 1596. gestorben / vnnd verlassen / 1. Herren Langraff Ludwigen / zu Darmbstatt/ Stiffter der Hohen Schul zu Giessen / so Anno 1626. den 27. Julij / Alten Calend. gestorben / vnd hinterlassen / 1. Herrn L. Georgen / Anno 1605. den 17. Mertzen gebohren; dessen Fürstlich. Gnad. mit dero Fraw Gemahlin / Fraw Sophia Eleonora / Herrn Churfürsten Johann Georgen zu Sachsen Fr. Tochter / ehelichen erzeugt / Herrn L. Ludwigen Anno 30. den 25. Jenner / (so Anno 1650. zu Gottorff / im Schleßwiggischen / mit Fräwlein Maria Elisabeth / Herrn Friderichs zu Schleßwigg / vnd Holstein / Hertzogens / etc. Fr. Tochter / Ehelich Beylager gehalten /) Fr. Magdal. Sibyllen / Anno 31. Herrn L. Georgen / Anno 32. den 29. Sept. wie Goldmeyer / oder Anno 33. wie ein Anderer wil / Fr. Sophien Eleonoren / Herrn Landgraffen Wilhelm Christophen zu Homburg Gemahlin / Anno 34. Fräwlein Elisabethen Amalien / Anno 35. vnnd Fraw Lodovicen Christinen / Herrn Philip Wilhelms / Pfaltzgraffens bey Rhein / Newburg / etc. Frawen Gemahlin / Anno 36. ohne die / so gestorben. 2. Herrn Landgraffen Johann / An. 1609. den 17. Brachmonats / gebohren / vnd Anno 1651. im Aprilen / ohne Mannliche Leibs Erben / gestorben. Seine geweste Gemahlin / Fraw Johannete / geborne Gräffin zu Sayn / vnd Wittgenstain / Fraw zu Homburg / hat noch newlich gelebt. Er / der Herr Landgraff Johann / hat zu Braubach / in der Niedern Graffschafft Catzenelenbogen / gewohnt. Vnd ist in dem obgedachten vergleich / zwischen Cassell / vnd Darmstatt / bedingt worden / daß Hessen Cassell verbleiben solle / die Nider Graffschafft Catzenelenbogen; doch daß Ampt Braubach / so viel daran Casselisch / sampt dem Kirspel Catzenelenbogen; welche Herr Johann Landgraff zu Hessen / gegen anderwertige gleichgültige Außwechßlung / mit Land / vnnd Leuthen / so / von Hessen Darmbstatt / der Fürstlichen Casselischen Linien / zu thun / so lang Er / Landgraff Johann / vnnd seine Mannliche Leibs Erben / leben / behalten soll / hievon außgescheiden: Aber / nach deren Tod / sollen solche Stuck wider an Cassel / gegen Zuruck-gebung dessen / so Sie jetzo dagegen bekommen / nach dero Willkür / fallen. 3. Herrn Landgraff Friederichen / der Römischen Kirchen Cardinaln / vnd deß Maltheser Ordens in Teutschland Meistern / so An. 1616. den 28. Hornung / gebohren worden. 4. Fr. Elisabeth Magdalenen / Hertzog Ludwig Friederichs zu Würtemberg / Mümpelgart; 5. Fr. Annen Leonoren / Hertzogs Georgen zu Braunschweig / vnd Lüneburg: 6. Fr. Sophien Agnesen / Pfaltzgraffen Johann Friederichen zu Hilpoldstein; vnd 7. Julianen / Graff Vlrichs von Ostfrießland / Gemahlinen. Der II. Sohn / hochgedachtes Herrn Landgraffen Georgens / war Herr Landgraff Philips / so zu Butzbach / Anno 1643. ohne Leibs Erben / mit todt abgangen; vnd der III. Herr Landgraff Friederich zu Homburg vor der Höhe; der Anno 1638. den 9. Maij / von seiner Gemahlin / Frawen Margareth Elisabeth / gebornen Gräffin zu Leiningen / verlassen. 1. Herrn L. Wilhelm Christophen / so / wie obgemelt / mit Herrn L. Georgen zu Darmbstatt Fr. Tochter / Anno 50. Ehlich Beylager gehalten. 2. L. Georg Christian. 3. L. Friederichen / vnd 4. Fräwlein Annen Margarethen / so Anno 1650. den 10. Aprilis / wie auch berichtet worden / Herrn Philips Ludwigen / Herrn [14] Alexanders / Hertzogen zu Schleßwig / vnd Holstein / Herrn Sohn / Ehelich versprochen worden.

Was nun die angrentzende Landschafften / vnd zwar die / deren Orthe Beschreibung wir in diesem Theil deß Teutschlandes einzubringen vorhabens seyn / anbelangt / so gräntzet erstlich mit Hessen das Ländlein

I. Buchen / Buchonia, oder Fagonia, welches zwischen Thüringen / Francken / der Wetteraw / vnd Hessen gelegen. Ist vor Zeiten ein lauter Buchenwald / vnd ein vnerbawtes Lande gewesen; jetzund aber ist der Wald zimblich geleutert / vnnd das Land mit Stätten / (darunder Fulda das Haupt ist) Dörffern vnnd Schlössern / wol erbawet. Hat viel gute Fischreiche Wasser / als fürnemblich die Fulda / die Huna / die Werra / vnd Olster; Viel kleine Bächlein / See / Brünne / Aecker / Wisen vnnd Gärten / vnd einen geschlachten Boden / fast zu allerley Früchten / so in Teutschland zu wachsen pflegen / außgenommen / daß es keinen Weinwachs hat. Der Inwohner Nahrung bestehet mehrertheils in dem Ackerbaw / der Viehzucht / Wollen- vnnd Leinen Tuchkauff. Ihre Spraach ist langsamb / faul / vnd mit Hoch- vnd Niederländischen Teutschen Wörtern vermischet. Christophorus Brouuerus, in seinen Antiquitatibus Fuldensibus, sagt / daß Buchen vor Alters Bocauna genannt worden seye / in dessen Mitten das Grabfeld gelegen / dessen Namens Vrsprungs Muthmassung er am 6. Blat andeutet / vnd vermeynt / es habe Buchen vor Zeiten zu Thüringen gehöret; Folgends aber haben es die Francken / alß Obsiger / zu sich gezogen / demselben einen Namen / vnd Gesetze geben / die auch folgender Zeit in diesem Ländlein gewohnet haben. Es ist auch ein anders Ländlein / so Grapfeld genannt wird / vnnd darin Eyßfeld gelegen ist; wiewol Theils es vermischen. Also nennet man Königshofen im Grapfeld: Northeim im Grapfeld / oder Grabfeld. Das Fuldisch Gebiet ist so voll Cellen / daß wohin man sich wendet / dieses Wort bey der Dörffer vnd Flecken Namen / fast zu finden ist. Es haben aber der Fuldenser Vor-Eltern eine Cell genannt / in welcher sie Getreyd / vnd andere Lebens Notturfft / zum Gebrauch beydes der Brüder / vnnd der Gäste hinderlegt hatten. Vnd wurden die jenige Münch / so solchen Zellen / oder Proviant-Behalteren / vorgesetzt waren / die Pröbste genandt. Folgends seyn / auß Zulassung deß Bischoffs / die Cellen mit Kirchen gezieret / vnd der Heiligen Reliquien in dieselbe gebracht worden. Es wird ein Theil deß Ländleins Buchen auff dem Sande genanndt / wo die Schlösser Northeim / vnd Tostorff seyn. Es ist die Abtey groß / mächtig / vnnd reich / auch wol manchem Bisthumb zu vergleichen / vnnd hat viel ansehnliche Lehen hin vnd wider zuverleyhen. Hat einen feinen Adel / darunder die von Boyneburg / vor diesem Beumelberg genannt / vnd die Görtzen / der Abtey Marschalcken / seyn.

II. Nassaw / vor Zeiten Naßgaw / Nassgavia, vnnd die Völcker / so solches Land bewohnet haben / Nassgowii, jetzt Nassavii genanndt / welches Wort ein naß vnd feuchtes Erdreich bedeutet. Dann Nassaw (von deme vnden) so dem Lande den Namen geben / ligt auff einem Hügel / welches allenthalben nasse Felder vmbgeben: Das Wörtlein Aw / oder Gaw / aber heisset bey den Teutschen eine Landschafft; Als Bataw deß Batonis Landt; Thur-gaw ein dürres Landt; Rheyngaw Rheinland; Bris-gaw / gelobtes Land: Ar-gaw / geehrtes Land; Oster-gaw / vnnd Wester-gaw / ein Ost- vnnd Westland; Heugaw / Hewland; vnd so fortan. Es hat aber diese Graffschafft Nassaw / als ein groß vnnd weitläuffiges auff beyden Seiten der Löhn gelegenes Land / etliche andere anhangende Graffschafften / als Weilburg / Idtstein / Wißbaden / Dillenberg / Beilstein / Gleiberg / Sigen / Hadamar / etc. Vnd seyn der Graffen von Nassaw Catzenelenbogen / oder Dillenberg / (darunder begriffen / Beilstein / Dillenberg / Sigen / Hadamar / vnd Dietz) Grentzen gegen Mittag die Graffschafft Wißbaden / vnd Idtstein; Vom Morgen Weilburg / vnnd Solms / sampt Hessen; Gegen Mitternacht Westphalen / vnd die Graffschafft Witgenstein; Vnnd vom Abend das Hertzogthumb Bergen / vnd die Graffschafften Wied / Westerburg / Trierische Orth / vnnd Seyn. Haben viel Vogtheyen / die vom Petro Bertio lib. 2., Comment. Rerum Germanic. [15] cap. 24. vnnd von Johanne Textore, in der Nassawischen Chronic am 17. vnnd folgenden Blättern / sampt den Orten / so vnter jedes Ampt gehörig / erzehlet werden; Als Häger / Frewdenberg / Sigen / Ebersbach / Dillenberg / Herborn / Beilstein / Lonberg / Burbach / Märenberg / Hohnstett / Dietz / Zeutzheim / Hadamar / Kirpurg / Camberg / Werheim / Altenberg / Kirdorff / Nassaw / Daußenaw / Vier Herren Gericht / Walmenach / Flacht / Honstetten / Kirperg / Tringenstein /Alten Weilnaw / Lönberg / Driedorff / Ferndorff / Hilchenbach / Netphe / Rozenhayn / Heen / Emrichenhayn / Rennerod / Elsoff / Ellar / Frickhofen / Vselbach / Esten-Gericht / Dernerzent. Vnnd diese Nassawische Graffschafften erkennen allein den Käyser für ihren Ober-Herren / haben hohe Regalien / vnnd Freyheiten; mögen Gülden- vnnd Silberne Müntzen schlagen. Die Landschafft ist theils Orten eben / an theils gibt es Hügel / Wälde; auch in der Graffschafft Dietz / vnnd am Lohngestade Weinwachs; theils Orthen hat sie lustige Felder vnd Wayden / ist fruchtbar an Getreyd / Kraut vnd Hülsen Früchten. Gibt / sonderlich auff dem Westerwald / ein grosse Viehezucht / vnnd werden offtermals gute rechte Westerwälder Käß / für einen Holländischen begehrt / vnd erwöhlet. Es hat auch in dem Sigenischen Gebiet Eysenertz / vnd werden da Eyserne Oefen / vnnd anders / bereitet. Zu Frewdenberg machet man guten Stahel / den man durch gantz Teutschlandt verkaufft. Es gibt dergleichen Eysengruben / vnnd Werckstatten auch im Dillenbergischen / Hägeranischen / Burbachischen; Daselbsten man auch Bley vnd Kupffer gräbt; wie ingleichem im Ebersbachischen Gebiet / daselbsten auch ein Glaßhütten ist. Steinbrüche sein nechst bey Dillenberg / vnd Herborn / vnnd andern Orthen. Der fürnembste Wald ist der Westerwald; Die kleinere / vnd die gleichsamb von jenem herkommen / seyn / Kaldt-Eych / Heyger- oder Häger-Struth / die Dietzhöltze / Hirschberg / Schelder-Wald / die Hörre / vnnd der Calmberg, darinnen es stattliche Jagten gibt. Die fürnembste Wasser seyn / die Lohn / Sige / vnnd Dille / an welchen feine lustige Stättlein ligen / als an der Sig / Sigen; an der Dill / Häger / Dillenberg / Herborn; vnnd an der Lohn / Dietz / etc. Das Embserbad haben die Herren Graffen von Nassaw-Dillenberg mit den Herrn Landgraffen zu Hessen ins gemein. Es gibt auch Sawerbrönn in dieser Lands-Art / als zur Johansburg / Camberg / Embs / vnd bey Daussenaw / welche getruncken den Stein auß dem Leib führen sollen. Hat vnterschiedliche Stätte vnd Flecken / vnd vor dem jetzigen Krieg vber die 450. Dörffer vnd Höffe gehabt.

III. Wetteraw / ist vor Zeiten ein besonder pagus oder Gaw / vnnd Graffschafft oder Comitatus Wederoviae gewesen / vnd nach den Wedrevis, oder Wedreviis, einem Volck / so darinnen gewohnet / oder aber von dem Fluß Wetter / Wedera, so allernechst bey Laubach / vnferrn von dem Dorff Wetterfeld entspringet / vnnd bey Assenheim in die Nidda fleust / Wederebia, Wederevia, Wedereibia, Wettereib / vnd Wetrey / genannt worden. Es seynd heutiges Tags vnterschiedliche vhralte vnnd treffliche Graffschafften in solchem Lande gelegen / so dem H. Römischen Reich ohne Mittel zugethan seyn / vnd in deß Reichs Matricul zum Rheinischen Creyse gerechnet / vnd die Wetterawische Graffen genannt werden; Als da seyn die Graffen von Nassaw / Hanaw / Solms / Eysenburg / Sayn / Witgenstein / vnd Wiedt / etc. Es ligt darinn ein zimblich weiter Strich / die Fuldische Marck genannt / so der 57. Abbt zu Fulda / Hermann von Buchenaw / den Graffen von Nassaw Erblich verkaufft / von welchen selbige fürters an Herrn Landgraff Ludwigen den ältern zu Hessen / vnd fürters an das Fürstliche Hauß Hessen Darmbstatt gelangt. Davon meldet etwas Valent. Müntzer in der Fuldischen Chronic fol. 162.a. vnnd Brouuerus lib. 4. Antiq. Fuld. So seynd auch in solchem Lande vier ansehnliche Reichs-Stätte / als Franckfurt / Fridberg / Wetzlar / vnd Gelnhausen. Die Wetteraw gräntzet mit Francken / Catzenelenbogen / Nassaw / dem Ober-Fürstenthumb Hessen / vnnd der Graffschafft Nidda. Ist ein fruchtbar Land an Korn vnnd Wein / in welchem / neben den obgedachten Graffschafften / vnnd Reichs-Stätten auch die Graffschafft Königstein ligt. Die Wetterawische Gräntz vnd Länder sind ohn Meldung deß Autoris, in 4. beschrieben; dessen Autor aber ist der

[Karte 3]

[16] vornehme Jurist Marquardus Freherus, wie Melchior Adami in vitis ICtorum Germanorum pag. 475. gedencket. Viel guter Sawerbrünn sind hier zu finden / als bey Friedberg / Roßbach / Carben / davon Jacob. Schoppers Chorographi lib. I. c. 6. p. 103. zu sehen.

IV. Rinckgaw / ligt auff der rechten Seiten deß Rheins gegen Mäyntz / vnd Bingen vber / so vor Alters auch ein besonderer Pagus, der besondere Graffen gehabt / gewesen. Es hat auch vor Zeiten das Land jenseit deß Mäyns / zwischen dem Rhein / vnnd Bergstrassen / oder Odenwald / darinn Trebur / Langen / Sprendlingen oder Sprenglingen / Geraw / Lorß / Benßheim / gelegen / das Rinckgaw /oder Pagus Rhenensis, geheissen; wie obangezogener Autor deß Historischen Berichts von der Wetteraw / Rinckaw / Westerwald / Löhngaw / Hayrich / etc. meldet.

V. Westerwald / von deme schreibt jetzgemelter Autor also: Vber die Lohn ligt ein groß Land vnnd Stück deß alten nemoris Hercinii, so heutigs Tags der Westerwald / oder Sylva Hesperia, genannt wird / vnd vor Zeiten von den Bructeris besessen worden / die Papst Gregorius II. in seiner Epistel an S. Bonifacium, Bortharos schreibet. Vnter diese gehören / vnder anderen /ein grosser Theil deß Bergischen Landes / vnd die vhralte treffliche Graffschafft Isenberg / Wied / Seyn / Freusperg / Vroneck / ein altes Schloß / darauß hernach Marienstatt / das Closter erbawet worden / an der Nister gelegen; Dahero diese Völcker in deß angezogenen Papsts Schreiben Nistresi genannt / vnnd beneben den Wedrevis, Lognais, Grabfeldis, vnnd andern / als vnderschiedliche Provinciae Germaniae, vnnd abgesonderte Völcker von den Hessen / vnd Thüringern erzehlet werden. Es schreibet Marquardus Freherus part. 2. Origin. Palatin. cap. 7. daß die obbesagte Bructeri, oder Burcturi, (wie sie in einer alten tabula Itineraria genannt werden / vnd die gegen Cöln vber gewohnet / vnd sich fast biß gegen Mäyntz herauff erstrecket haben) vermuthlich von ihren vielen / vnnd stattlichen Bürgen / bey den Römern den Namen bekommen haben. Dann gleich gegen Bonn vber seyn / neben dem Rhein / Siben bürgen zu sehen / nemblich 7. Schlösser auff so vielen nacheinander stehenden hohen Bergen gebawet / als Lewenberg / Wolckenberg (so der allerhöchste / vnd darumb also genandt / als ob er an die Wolcken schlüge) Drachenfelß / Stromberg / Malberg / vnd noch eines / dessen Namen nicht stehet. Vnnd finden sich sonsten in solcher Gegend / oder der Bructerorum Landschafft / Arenburg / Benßburg / Biggenborg / Berleburg / Cronburg / Dillenburg / Hachenburg / Homburg / Horneborg / Isenburg / Limpurg / Lovenburg / Meraburg / Siburg / Sicamborg / Weilburg / Westerburg / so alles nicht allein gar veste Schlösser / vnd wolbevölckerte Stätt / vnnd Stättlein; sondern auch mit Freyherr- vnnd Graffschafften Tituln berühmbt seyn. Vnnd ob woln vnder diesen ernandten auch theils mit berg außgesprochen / vnnd geschrieben / vnd also burg / vnd berg / für eins / genommen werden; So seyn doch auch theils der Orthen / so allein auff berg sich enden; Vnnd darunder das Hertzogthumb Berg selbsten; Hernach Blanckenberg / Braunsberg / Bureberg / (nemblich obgemeltes Closter Marienstatt an der Nister / so vorhin ein Schloß / daß man mit der Zeit auch Vroneck genannt hat / gewesen ist) Camperg / Cronberg / Friedberg/ Freußsperg / Gliberg / Isenberg / Kirperg / Molsperg / Stauffenberg / etc. Theils haben auch von den Felsen / vnd Steinen ihre Nahmen / als Braunfels / Drachenfels / Arenstein / Ehrenbreitstein / Helffenstein / Königstein / Greiffenstein / Witgenstein / etc. darunder viel Pfältzische Lehen / so die von Nassaw / Isenburg / vnnd andere / auch die Ritterschafft trägt, Item etliche gantze Graffschafften / als Seyn / Wied / Solms / vnnd andere. Vnnd hat Churfürst Ludwig / Pfaltzgraff / die Graffschafft Seyn / als das alte vnd erste Geschlecht der Graffen von Seyn abgestorben / vmbs Jahr 1273. Graff Gotfrieden / vom Vatter her einem Graffen von Spanheim / aber von einer Gräffin von Seyn geboren / von newem zu Lehen angesetzt / von welchem die heutige Besitzer / die Graffen von Witgenstein / in gerader Geburts-Lini her Stammen. Es gräntzet aber

VI. die Graffschafft Witgenstein mit der Graffschafft Nassaw-Dillenberg / [17] der Graffschafft Arnsberg / vnd dem Obern-Fürstenthumb Hessen. Ligt in einem hohen Gebürg / dessen ein Theil das Rothhaar genandt wird / auß welchem vier vornehme Wasser entspringen / darunder die Löhn gegen Morgen laufft / vnd hernach herumb auff Marpurg schweifft: Die Dill gegen Mittag / vnd auff Dillenberg zu: Die Sieg gegen Nidergang / vnd auff Siegen / vnd Cölln zu: Die Eder gegen Mitternacht / vnd sich herumb auff Franckenberg / vnd Cassell / schwencket. Das Schloß Witgenstein / so im Jahr Christi 800. allbereit gestanden sein solle / ligt an der Löhn / auff einem hohen Berg / vnd Felsen: Vnnd ist in dieser Graffschafft das Schloß / vnd Statt Berleburg. Es hat vorhin eygene Graffen gehabt / darvon der letzte Anno 1360. gestorben ist / vnnd eine Tochter hinterlassen / die einen Graffen von Sayn geheyrathet hat.

Was diese Graffschafft anbelangt / so auch zum OberRheinischen Craiß gehörig / so finde ich / daß deren Monatlich einfacher ReichsAnschlag // zum Römerzug / ist. 1. zu Roß / vnd 4. zu Fuß / oder 28. fl. vnd zum Cammergericht Jährlich / nach dem erhöchten Anschlag / 11. fl. 42. Kr. 5. Heller. In dem ReichsAbschied / vom Jahr 1654. wird Herrn Johann Graffens zu Sayn / Witgenstein / vnnd Hohnstein / Herrens zu Homburg / Vallendar / Neumegen / Lohr / vnd Klettenberg / vnter den Wetterawischen Graffen / gedacht; daß er sich beym nächsten ReichsTag zu Regenspurg persöhnlich befunden; als wegen deß Gräfflich-Wetterawischen Collegij jetziger Zeit Director. Sonsten sein auch durch Gesandten / dabey erschienen / Herr Ludwig Albrecht / vnnd Herr Christian / Graven zu Sayn / vnd Wittgenstein; aber wegen der Graffschafft Sayn / so zum Westphälischen Craisse sonsten gezogen wird: Deßgleichen Herr Georg / Ludwig Albrecht / Christian / vnd Bernhard / alle Graffen zu Sayn / vnd Witgenstein; Herrn zu Homburg: Item Georg Graff zu Sayn / vnnd Witgenstein / in Vormundschafft / Ludwig Casimirs / auch Graffens zu Sayn / vnd Witgensteins Sel. vnmündiger Söhne: Item / Frawen Christianae / Gräffin zu Sayn / vnd Witgenstein / geborner Gräffin zu Waldeck / Wittibin / in Vormundschafft weyland Graff Ernsts zu Sayn / vnd Witgenstein / seel. vnmündiger Söhne. Vnnd dann Hochgedachte Fraw Johannete / weylanden Johannsen Landgraffen zu Hessen hinderlassene Wittib / geborne Gräffin zu Sayn / vnnd Witgenstein / Fraw zu Homburg / als Mit-Inhaberin der Graffschafft Sayn (in Westphalen) vnd dann Herr Salentin Ernst / Graff zu Manderscheid / vnd Blanckenheim / Freyherr zu Junckerrath / etc. in Ehevogts Namen Fr. Ernestinen / Gräffin zu Manderscheid / vnd Blanckenheim / gebohrner Gräffin zu Sayn / vnd Witgenstein / auch Mit-Inhaberin der Graffschafft Sayn. Beym Herrn Limnaeo, in addit. ad lib. 4. de I. publ. p. 540. stehet / vnder anderm / daß Herr Graff Ernst zu Sayn / vnd Witgenstein / mit ChurTrier / wegen der Schlösser Sayn / Freußburg / Rheinbruck / etc. zu rechten gehabt: Item / ist Anno 1642. ein Informatio Juris, et facti, gedruckt worden / wie weyland Herrn Graff Ernsten zu Sayn / vnd Witgenstein / deß Aeltern / nachgelassene beyde Fräwlein Töchter / Ernestina / vnd Johannetten (hie oben /) zu dem Schloß / Statt / vnd Ambt Hachenburg / mit allen pertinentien / gegen Chur Cölln / so es Anno 1636. vnderm Vorwand eines eröffneten / vnnd heimbgefallenen MannLehens / eingezogen / berechtiget seyen. Von der Graffschafft Valandar sagt Herr D. Wurffbein / part. 4. Berichts (oder der Relation) p. 106. daß die Graffen von Sayn solche meistentheils / vmb die Regierung Keysers Wenceslai, mit sonderbarer maß / ChurTrier vberlassen; vnangesehen aber Camera Spirensis Anno 1606. derselben Wiederlösung den Graffen von Sayn zuerkant / so sey Sie doch die Zeit hero / weren eingewanter Revision, bey Trier verblieben. Es seyn aber besagte Relationes Anno 1636. gedruckt worden. Sonsten hat sich D. Goddaeus, der Herrn Graffen von Witgenstein / wegen der obgedachten Graff: oder Herrschafft Vallendar / in einem besondern Responso, so deß Jahrs 1620. gedruckt worden / angenommen. S. D. Besoldum, de Jurisdict. Imp. Rom. q. 8. p. 21. Item / vnden / Hachenburg; vnd D. Joan. Theodori Sprengeri bon. Principem, dabey auch diese strittigkeit / inter praetensiones illustres, zu finden.

VII. Löhngaw / oder das Land an der Löhn / herumb / ist vor Zeiten ein besonderer Pagus gewesen / Pagus Loganensis, das Logenehe / oder Logengaw geheissen / wie [18] dann auch das Ober-Fürstenthumb Hessen / das Fürstenthumb an der Löhn genennet wird: Vnd ist das Land an der Löhn underschiedlichen Herren gehörig. Es ist Loganus, oder Logana, der Fluß Lanus, von welchem das Schloß Lan-eck / vnnd die Statt an der Spitzen / da die Löhn in den Rhein fleust / Lanstein ins gemein / vor alters Loginstein genant den Namen hat. Von obernandtem Papst Gregorio werden die anwohnende Völker Lognai, bey dem Aethico Cosmographo Langiones, geheissen. Vnd werden darunder begriffen die Graffschafften vnnd Herrschafften / an solchem Strom gelegen / als Solms (davon vnden bey Licha) Witgenstein / Limburg / Dietz / Arnstein / Runckel / vnd Nassaw. Was dem Fürstlichen Hauß Hessen von diesem Lohngaw zuständig ist / vnd zwar gar viel / das wird / wie oben gemelt / vnd hievon Dilichius zu lesen ist / das Fürstenthumb / oder Land an der Löhn genandt.

Den Fluß Lohn oder Lahn an sich selbsten belangend / so hat derselbe seinen Vrsprung im Westerwald / in der Graffschafft Witgenstein / da seine Quelle entspringet in einem Gebirge. Ist anfangs gering / wird aber hin vnd wider durch andere zufliessende Wässerlein / sonderlich der Ohm in Hessen / der Dill vnderhalb Herborn / der Elß / der Aar / vnd andere / gestärckt vnd grösser. Er nimbt seinen Lauff von Witgenstein herumber durch ein Theil von Ober-Hessen / bey Marpurg vorbey / gegen vnnd neben Giessen hin / auff Wetzlar / Leun / Weilburg / Lenberg / Villmar / Runckel / Diekirch / Limpurg / Dietz / Nassaw / Tauschenaw / vnd Nider-Lahnstein / da er nicht fern oberhalb der Vestung Ehrenbreitstein oder Hermanstein / in den Rhein fället. Es stossen vnterschiedliche Herrschafften beyderseits an den Lahnstrom / als Sayn / Hessen / Nassaw-Siegen / Nassaw-Sarbrücken / Solms / ChurTrier / Wetzlar / bey deren sich obgemeldte Dill ([WS 2]davon das veste Schloß Dillenberg den Namen hat /) in die Lahn ergeust. Dieser Fluß ist manchen Orths sehr tieff / vnd an allerhand Fischen / als Hecht / Barben vnd dergleichen sehr reich / werden auch / sonderlich Winters Zeiten bey erhöhetem Wasser / Salme darinnen gefangen.

VIII. Hayrich / da jetziger Zeit die Nieder-Graffschafft Catzenelenbogen gelegen. Dasselbe Land solle von Alters der Hohe Rück geheissen haben / darauß Hayrich worden; gleich wie gegen über Hunsruck / Hunnorum jugum, oder praesidium. Dann Teutschlandt dergleichen hohe bergiche Länder viel hat.

IX. Das Stifft Herßfeld / hat in der Läng vnd Breit ohngefehr 3. Meyl / darzu gehören Friling / Ober- vnd Vnder-Geisa / Vtersdorff / Kerspenhauß / Mongshauß / Nider-Sula / Wegfahrt / Nidern Josse. Davon vnten in selbiger Statt Beschreibung.

Waldeck die Graffschafft / ist ein vornehm fruchtbar Landt / an allerley Früchten / Wälden / Bronnen / vnd Metallen. Die vornembste Stätt vnd Schlösser darinn seyn / Wildungen / Waldeck / Corbach / Eysenberg / Mengeringhausen / Arolsen / Landaw / Raden / Sachsenhausen / Freyenhagen / Fürstenberg / Eilhusen vnd Wetterburg. Die vornembste Statt ist Corbach. Stätte mit Schlössern: Waldeck Stättlein vnd Schloß. Landaw mit ihrem Schloß. Mengershausen gleichsamb mit einem Schloß. Item die Statt Roden mit ihrem Schloß / in deren Gebiet es die allerbeste Jagwerck gibt. Das Schloß Wetterburg ligt an einem lustigen Orth zwischen den Wassern Twista vnd Ahra. Die Statt Wildungen wird durch den newen vnd alten Ort vnd Namen vnterschieden. Eisenberg ist ein Schloß / dessen Felder nechst herumb auch Eysen vnd Steinkohlen von sich geben / dahero es den Namen hat / dann denen die es von der Göttin Iside herführen / nicht zu glauben stehet. Eilhausen ist ein schön Schloß / welches das Wasser Urba gleichsamb theilet.

Das seyn nun also die Länder vnd Gegend / dessen vornembste vnd bekandteste Oerther vnnd Plätze wir vns diesem Theil deß Teutschlandts zu beschreiben vorgenommen haben / vnnd erstlich zwar / so ist da die Statt


Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: hahen
  2. Vorlage: )
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