Textdaten
Autor: unbekannt
Illustrator: {{{ILLUSTRATOR}}}
Titel: Statuten des ZN-Ordens
Untertitel:
aus: Vorlage:none
Herausgeber: Friedrich Voigts
Auflage:
Entstehungsdatum: vor 1784
Erscheinungsdatum: 1850
Verlag: Zille
Drucker: {{{DRUCKER}}}
Erscheinungsort:
Übersetzer:
Originaltitel: Einiges über den ZN-Orden
Originalsubtitel:
Originalherkunft: Freimauerer-Zeitung:Handschrift für Brüder, Band 4, S. 181/182
Quelle: Google
Kurzbeschreibung: Der Studentenorden Z.N. war der bedeutendste und mächtigste Studentenorden der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts an der Georg-August-Universität Göttingen. Er bestand von 1772 bis zu seinem Verbot 1784. Wiedergabe der Statuten nach einem Manuskript des Geheimrats von Spilker in Arolsen. Der Orden Z.N. stand in den letzten Jahren in Göttingen unter dem Seniorat des Professors Johann Friedrich Blumenbach.
Eintrag in der GND: {{{GND}}}
Bild
[[Bild:|250px]]
Bearbeitungsstand
unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht Korrektur gelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du bei den Erklärungen über Bearbeitungsstände.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[index:|Indexseite]]
Statuten des ZN-Ordens.[1]

1. Nachdem der erste und nächste Zweck dieses Ordens die Cultivierung des menschlichen Geistes bezielt, so folgt von selbst, daß sich die Mitglieder als Kinder untereinander ansehen. Diejenigen, welche die meisten Erfahrungen haben, belehren und unterrichten die Anderen, und diese sind jenen kindlichen Gehoram schuldig.

2. Wer in diesen Orden aufgenommen sein will, muß gewisse Fähigkeiten und Eigenschaften haben, wodurch der Zweck der Gesellschaft befördert werden kann. Die erfahrendsten Mitglieder entscheiden über die Aufnahme in den Orden.

3. Diese werden auch die Mitglieder selbst in gewisse Klassen eintheilen.

4. Nach dem Zwecke, den der Orden sich vorgesetzt hat, muß für die Rezeption solcher Mitglieder gesorgt werden, die Einfluß auf die Regierung haben oder von denen ein solcher zu erwarten ist. - Zu dem Ende kann man sich auch mit Frauen affiliieren, und selbst durch den mehrern Einfluß können Personen rezeptionsfähig werden, die es sonst nach ihren Talenten nicht sein würden.

5. Da die Gesellschaft einen so heilsamen Zweck zu befördern sucht, so ist sie entfernt, im Glanze und im Aeußern eine Ehre zu suchen; wie sie denn der Unverständigen halber nur im Geheimen wirkt und ihre Belohnungen mehr durch sich selbst als durch Andere sucht.

6. Als auch bei den Mitgliedern dieser Gesellschaft die höchste Bildung vorausgesetzt wird, und Diejenigen, die eintreten, solche nach und nach erhalten, so liegt es in der Natur der Sache, daß die Mitglieder die ersten und nächsten Ansprüche auf die obersten und lucrativesten Stellen im Staate machen dürfen; und es ist im voraus zu sehen, daß sie dazu befördert werden.

7. Die Mitglieder stehen in beständiger Communication, und ein Jeder muß auf die Stimmung des Volkes, der anderen Staatsdiener, des Militärs etc. achten und davon berichten.

8. Schriftliche Dokumente müssen so viel als möglich nach ihrem Gebrauch zernichtet werden, damit Niemanden der Tod überrascht.

Anmerkungen

Bearbeiten
  1. Diese Statuten sind einer Handschrift des weiland Geheimen Raths von Spilker in Arolsen wörtlich entnommen.