Stadtrecht für Altona
[1] Abdruck
Der Privilegien, Stadt- und Burger-
Rechten /
Welche der Durchlaeuchtigſte / Großmaechtigſte
Fuerſt und Herr / Herr
FRIDERICH der Dritte /
Koenig zu Dennemarck-Norwegen
der Wenden und Gohten
ALTENA[1]
Allergnaedigſt ertheilet.
Maenniglichen zur Nachricht in offenen Druck befordert.
Gedruckt bey de Leeu / Koenigl. Gepreviligier-
ten Buchdruecker der Stadt Altena. Anno 1668.
[blanko] [3] WIr Friederich der Dritte / von Gottes Gnaden / Koenig zu Dennemark / Norwegen / der Wenden und Goten / Herzog zu Schleßwig/Holſtein/Stormarn und der Dithmarſchen / Graff zu Oldenburg und Delmenhorſt. Thun kund und bekennen / Krafft dieſes Unſers offenen Briefes fuer maenniglich; Nachdemmahl Wir Allergnaedigſt entſchloſſen / Unſers in Unſere Herrſchafft Pinnebergk belegenes Staedtlein Altena / mit Stadt- und Buerger-Recht/Gericht/Gerechtigkeit und Freyheiten zu begnaden / auch ſonſten in allen loeblichen Gewohnheiten / ſo zur guten Buergerlichen Policey dienlich und erfordert werden / zu ſtabiliren / daß Wir demnach zu ſolchem Ende jetzt erwehnte Unſere Stadt Altena / auch dere jetzt- und kuenfftige Buerger und Einwohnere / von was fuer Nation die auch ſeyn / mit folgenden Stadt- und Buerger-Rechten / Immunitaet- Frey- und Gerechtigkeiten / Allergnaedigſt dotiret und Begnadet haben; Geben und bewilligen Ihnen dieſelbe auch hiermit und in Kraft dieſes beſt- und beſtendigſter Maſſen auff Art und Weiſe / wie folget.
1.
Anfaenglich und fuers Erſte / haben Wir Unſere Stadt Altena / derſelben Buerger und Einwohnere / wie weit ſich derſelben diſtrict Unſern Allergnaedigſten Andeuten / und den ſchon geſetzten Pfaelen
[4] nach / ſich anjetzo erſtrecket / mittelſt dieſen Unſers jetzt und kuenfftigen Droſten und Ambt-Leuthen / ingleichen Voigten in Unſerer Herrſchafft Pinnebergk / bißhero anbefohlenen Bothmeßigkeit eximiret / auch von der Herrſchafft und unſerer Voigthey Ottenßen / worunter Altena zuvor gelegen / gentzlich ſepariret / hingegen die Jurisdiction auch andere Obrichkeitliche Verrichtung als Adminiſtration der Juſtitz / ſo wohl in Criminal- als Civil-Sachen (worinnen Wir Sie auff die in Unſerer Veſte Glueckstadt von Unſern in GOtt Seeligſt ruhenden hochgeliebten Herrn Vatters Koenigl. Maytt. ehemahls eingerichtete Judicial- und Gerichtliche Verfaſſung und daſelbſt wohl-hergebrachte Gebreueuche / in ſo weit dieſelbe aus erheblichen Urſachen nicht ſchon geendert / oder zukuenfftig moechten geendert werden zu ihrer Maßgebung und Nachfolge wollen verwieſen haben / auſſer daß die Appelationes von Altena immediate an Unſer Pinnebergiſches Ober-Appellation-Gericht geſchehen / und von demſelben ſollen recipiret und angenommen werden. Jedoch Uns und Unſern Erben und Nachkommen Alle und Jede Hoheit / Herrlichkeit / und in Specie die Land Volge vorbehaltig) Unſern Præſidenten / wie auch Buergermeiſtern und Rathmaennern anvertrauet und befohlen.
2.
Allen Kauff-Handel und Handwercks-Leuthen / von was Nation die ſeyn / wird hiermit zugegeben / ſich un Unſer Stadt Altena ohne hinderniß hinfuehro nieder zulaſſen / deroſelben Gewerbe und Handwercke / wie bishero geſchehen ferner frey und ohne einfuehrung der geſchloſſenen Zuenffte und Ambter zu treiben / und das Exercitium Ihrer Religion wie vorhin / zugebrauchen.
3.
Alle in Unſer Stadt Altena jetzo vorhandene und geſeſſene Einwohnern / ingleichen die ankommende Buergerſchafft / ſoll ſich bey Unſerm Magiſtrat daſelbſten anmelden / welcher dan eines Jeden
[5] Nahmen und Handthierung ins Buerger-Regiſter auffzeichnen / dieſelbe in Unſer Eyd und Pflichten nehmen / und Ihnen deßwegen einen ſchein / unter der Stadt Inſiegell und unter dero Hand geben ſoll.
4.
Wir Verordnen auch hiermit und Krafft dieſes / daß außerhab der Wochen-Maerckten / Jaehrlich auff nachgeſetzte Zeiten / Pferde- Ochſen- und Krahm-Marckte ſollen gehalten werden / als ein Pferde- und Krahm-Marckt den erſten Tag nach nach Marien-Geburth / ein frey Viehe- und Ochſen-Marckt den nechſten Dings- und Donnerſtag nach Michaelis / ein Pferde-Marckt den Montag nach Luciæ / Ein Pferde-Marckt den Montag nach Palmarum / Ein Pferde- und Krahm-Marckt auff den Tag Medardi.
5.
Alles Getreyde / Holtz und andere Wahren / ſo dem Elb-Strohm abwerts/ oder ſonſten von einem andern Orth nach Unſer Stadt Altena kommen / ſollen ohne einige erlegung des Zolls wieder von dar gelaſſen und abgeſchiffet werden.
6.
Wann auch die Eingeſeſſene Buergerſchafft Unſer Stadt Altena eine bequeme Schiff-Bruecke / Krahn und Waage wollen verfertigen und im Bawlichen Weſen unterhalten laſſen / und dann dieſelbe darneben des Erbietens ſind / allerhand Wahren an der Hand zu haben / und dieſelbe umb ſo wohlfeilen Preiß und in gleicher Guethe / als es anderswo kan verkauffet werden / zu verhandlen auch die Wahren ſo Ihnen zugebracht werden / mit Contanten zu bezahlen / ſo wird Unſern Unterthanen in Unſern Koenigreichen Dennemarck und Norwegen / und den Fuerſtenthuemern Schleſwig Hollſtein / ſo da Unſere Stadt und Veſte Glueckſtadt vorbey Siegeln / hiermit frey geſtellet / Daß dieſelbe mit Dero beladenen Schiffen bey Unſer Stadt Altena anlegen / Deroſelben Wahren Unſeren Buergern das
[6] ſelbſtem feyll biethen / und um Cauranten Preiß verkauffen / die Benoethigte Wahren / wieder von Ihnen erhandlen und ſolcher Geſtalt Unſer Stadt Altena fuer andern die Nahrung goennen. Maſſen denn alles waß Unſer Stadt Altena zugebracht / oder von dar geholet wird / mit keinen Licenten oder Zollen ſol graviret und beſchwehret werden.
7.
Dehnen Buergern in Altena wird auch frey gegeben und zugeſtattet / allerhand Manufacturen / als Tuch / Linnen- und Wollen-Webereyen / ingleichen Seiffenſieder/Zuckerbecker/Gaerberey und dergleichen / wie die Nahmen haben moegen / allda anzuſtellen / und ſollen forthane Manufacturen und Wahren gleichfalß ohne Erlegung einiges Zolls / von dar verfuehret und verhandelt werden.
8.
Wir wollen auch daß in ofterwehnter Unſer Stadt Altena kein Frembder mit einem andern Frembden handeln / ſondern es ſoll das Getreyde und waß ſonſten von andern Wahren darauß und zugefuehret wird / nicht ſo forth an Frembde verkauffet und in Frembde Schiffe gebracht / ſondern zu forderſt an Unſere Buergerſchafft daſelbſten / gegen Erlegung des Couranten Preiſes erhandelt / und dan nach Belieben ferner von Ihnen verfuehret / verkauffet und weggeſchicket werden.
9.
Wir bewilligen auch Allergnaediſt / daß Jaehrlichen ein Schiff nach Caldin[2] mit dehnen alda benoetigten Wahren / und ein nach Unſerm Koenigreich Norwegen abgehen / und von dar die daſelbſt fallende Wahren / gegen Erlegung des gewoehnlichen Zollens wieder abholen moegen / Jedoch daß beydes Raeder und Schiffer ſich weſentlich mit Ihrer Familia in Unſer Stadt Altena auffhalten / und dero eingelahdene Wahren alda feyll biehten und verkauffen.
[7] 10.
Ferner ſoll die Eingeſeſſene Buergerſchafft der Stadt Altena keine hoehere Zollen / ſo wohl in Oreſundt alß andern Unſeren Zoll-Staedten in Unſern Koenigreichen Dennemarck und Norwegen / alß Unſere Unterthanen in beſagten Unſeren Koenigreichen bezahlen und entrichten / Geſtalt dan vorgedachte Einwohnere in Altena / gleiche Freyheit in Handell und Wandell haben und genieſen ſollen / alß Unſere Unterthanen in Unſeren Koenigreichen Dennemarck und Norwegen jetzo haben / oder kuenfftig ueberkommen und genieſen werden.
11.
Die Eigeſeſſene Buergerſchafft Unſer Stadt Altena ſoll hinfuehro nur von Dreyßig Pflugen / die Ordinair-Contributiones abtragen und bezahlen / Und wollen Wir dieſelbe bey ſolcher Pflug-Zahl Zwantzig Jahr / von dem Monath Auguſti des Ein Tauſend / Sechß Hundert Vier und Sechßzigſten Jahres anzurechnen/verbleiben / und innerhalb der Zeit nicht verhoehen laſſen.
12.
Ingleichen ſoll Unſern Eingeſeſſene Buergerſchafft zu Altena, mit keiner Einquartierung unſerer Soldatesque, auſſerhalb der hoechſten Nothwendigkeit / graviret werden.
13.
Wir bewilligen auch hiermit Unſer Eingeſeſſenen Buergerſchafft zu Altena, daß an einen bequemen Orth / ohngewehr ein Vierteil Meil von Unſer Stadt Altena / an der Elbkante / ohnebehindert Thran brennen / und Ihrer Nahrung beſtmoeglichſt daraus ſuchen moegen.
14.
Wir wollen auch offtgedachte Unſere Stadt Altena hinkuenfftig noch mit anderen Privilegien, wann es nur an Hand gegeben
[8] wird / Begnadigen / und derſelben Handel und Wandel zu Waſſer und Lande / Allergnaedigſt befordern.
15.
Schließlich ſoll Unſer Præſident, wie auch Buergermeiſter und Raht (welche Wir allemahl erwehlen und benennen wollen) eueſerſten Fleiſes dahin ſehen / Damit obangezogene Previlegia Unſer Stadt Altena zu Statten und Nuetzen gereichen / dieſelbe an Buergerſchafft/Einwohnern / auch an Ehrlichen Handel/Wandel undt Gewerbe wachſe und zunehme / undt im uebrigen / der Unſer Stadt Altena gegebenen Jurisdiction kein Eintrag geſchehen moege. Uhrkuendlich unter Unſerm Koniglichen Handzeichen und anhangenden Secret-Inſiegel. Geben auff Unſere Reſidentz zu Kopenhagen den 23. Auguſtij, Anno 1664.
Friederich.
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Anmerkungen (Wikisource)
Bearbeiten- ↑ "Altena" ist eine damals gebräuchliche Variante für "Altona", vgl. das Faksimile einer anderen Ausgabe bei der Unibibliothek Jena
- ↑ auch "Kildin" oder "Kuldin". Gemeint ist wahrscheinlich ein ehemaliger kleiner Hafen auf der Halbinsel Kola im Nordmeer. Die dänische Krone sah laut Wiechmann in der dortigen Region die Seegrenze zwischen Norwegen und Russland, weshalb Caldin offenbar eine Zeit lang als Vorposten diente. Dieses Privileg wurde möglicherweise nie genutzt (Wiechmann, Ernst Heinrich: Geschichte Altona's, S. 285-286. Harder, Altona 1896).