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eisdem principibus [coelectoribus][1] nostris ut regis Boemie electoris sano consilio. Ebenso betont der Kaiser in dem Privileg für den Abt von Fulda vom 6. Januar 1357[2], daß das Pfalbürgerverbot der Goldenen Bulle erlassen sei „mit rat und willen aller kurfursten des heiligen reichs“.


Kapitel XVII.

Kapitel XVII enthält unter der Überschrift: De diffidationibus zwei verschiedene Bestimmungen. Die erste verbietet die Ausübung der Fehde ohne die in vorgeschriebener Weise vorhergegangene förmliche Absage unter Androhung der Ehrlosigkeit und der gesetzlichen Strafen für die einzelnen in Ausübung der Fehde begangenen Gewalttaten, die dann eben nicht als in rechtmäßiger Fehde verübt galten. In der anderen Bestimmung werden alle unrechten Kriege (guerrae et lites iniustae), Brand und Raub, aber in gleicher Weise auch die Erhebung ungesetzlicher Zölle und Geleitsgelder unter Androhung der gesetzlichen Strafen verboten.

Eine unmittelbare Vorlage für dieses Kapitel ist nicht nachzuweisen. Den das Fehderecht betreffenden ersten Teil desselben führt Reimann (S. 22 f.) zurück auf die Reichslandfrieden von 1186, 1234 und 1235. Unzweifelhaft bilden das erste und das letzte dieser drei Gesetze die wesentlichste Grundlage für die Kodifizierung dieses für das öffentliche Recht des Mittelalters so wichtigen Gegenstandes. Dennoch wird man kaum jene Gesetze als Vorlage oder Quelle des c. XVII ansehen dürfen. Vielmehr enthält dieses eine Fortentwicklung des Fehderechtes auf Grundlage des auch dort zum Ausdruck gekommenen Reichsrechtes, und zwar bezieht sich diese Fortentwickelung nur auf die formale Voraussetzung für die Fehdeübung, die Absage. Zu der schon 1186 angeordneten Bestimmung, daß die Absage mindestens drei volle Tage vor Beginn der Feindseligkeiten erfolgen müsse, fügt die Goldene Bulle noch weitere Vorschriften

über Art, Zeit und Ort solcher Absage hinzu. Dagegen wird


  1. Dieses in der Überlieferung (nicht Original) fehlende, aber unentbehrliche Wort ist von mir ergänzt.
  2. Siehe S. 79 Anm. 2.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 80. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/98&oldid=- (Version vom 1.8.2018)