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Einschränkung weitergehender Wünsche oder Vorschläge der Kurfürsten erblicken. Die Kurfürsten waren im unangefochtenen Besitz des Konsensrechtes zu wichtigen Regierungshandlungen des Königs und damit eines gewaltigen Machtmittels; die Gesetzgebung aber lag noch allein in der Hand des Kaisers, soweit nicht im Wege der Urteilsfindung das der Theorie nach schon vorhandene Recht festgestellt wurde. Die Satzung neuen Rechts geschah allein durch den Kaiser aus seiner kaiserlichen Machtvollkommenheit, wie das die Goldene Bulle oft genug hervorhebt. Der Rat der Kurfürsten tritt wohl hinzu und wird öfter ausdrücklich betont, gilt aber kaum als notwendig für die Rechtsgültigkeit der Gesetze. Wie hätten bei solchen staatsrechtlichen Anschauungen die Kurfürsten plötzlich auf den Gedanken kommen sollen, sich eine so weit über das geltende Recht hinausgehende Befugnis zu verschaffen, noch dazu in einem Augenblick, wo die meisten von ihnen dem Kaiser verpflichtet, und dieser überhaupt in keiner ungünstigen Position war? Jedenfalls entspricht es durchaus den Anschauungen der Zeit, wenn jenen Kurfürstentagen nur eine beratende Kompetenz gegeben wird, so daß dieser Umstand nicht als ein Zurückdrängen gegenteiliger Ansprüche erklärt zu werden braucht. Auch in der Bestimmung, daß die Kurfürsten persönlich erscheinen sollen, will Weizsäcker eine Beschränkung kurfürstlicher Wünsche oder Bestrebungen erblicken; gewiß ebenso mit Unrecht. War doch noch auf lange Zeit hinaus das persönliche Erscheinen der Fürsten auf den Reichstagen durchaus die Regel, und war doch insbesondere bei dem ausgesprochenen Zweck der Kurfürstentage die persönliche Anwesenheit fast selbstverständliche Voraussetzung!

Wenn ferner Weizsäcker meint, daß der Ort der Versammlung vom Kaiser mit voller Absichtlichkeit zu keinem stehenden gemacht sei, so legt er damit jedenfalls dem Kaiser einen Gedanken unter, der ihm völlig fern liegen mußte. Der Wechsel des Ortes war für derartige Versammlungen in jener Zeit das allein Übliche. Reichstage, Städtetage, insbesondere auch die Hansetage fanden noch viel später regelmäßig nicht an einem feststehenden Orte statt. Sowenig der Hof des Königs einen festen Sitz hatte, sowenig hatten die Reichsbehörden, das Reichshofgericht, die Reichskanzlei und die königliche Kammer einen solchen. Wie hätte man damals auf den Gedanken

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Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 64. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/82&oldid=- (Version vom 1.8.2018)