daß der Sachsenherzog seinen Anspruch auf das Marschallamt gründete, auf Grund dessen ja auch der Schwabenspiegel, Lehnrechtsbuch c. 41, ihm neben dem Pfalzgrafen umfangreiche Befugnisse zuerkannte, so daz riche ane kiunig ist.
Über den letzten Satz, § 2, unsres Kapitels hat eingehend und scharfsinnig Julius Weizsäcker[1] gehandelt. Er glaubt aus dem Inhalt und der eigentümlichen Formulierung des Paragraphen die Entstehungsgeschichte desselben erschließen zu können und kommt zu folgenden Ergebnissen. Die Kurfürsten verlangten die Aufnahme des gesamten „Spiegelrechtes“, womit Weizsäcker die sämtlichen Sätze des Sachsenspiegels und Schwabenspiegels über die Gerichtsbarkeit über den König, seine Absetzbarkeit und seine Verurteilung zur Todesstrafe bezeichnet. Karl IV. habe von der Aufnahme solcher Sätze in die Goldene Bulle zunächst nichts wissen wollen, dann aber seinerseits die Erwähnung der Gerichtsbarkeit über den König in dem Gesetze zugegeben, diese Erwähnung jedoch nur in einer möglichst unverbindlichen Form zugelassen und von den Kurfürsten die Zustimmung zur Hinzufügung solcher Bedingungen erlangt, welche den für das Königtum gefährlichen Sätzen der Rechtsbücher die Spitze abbrachen. Die Bestimmung des § 2 sei also das Resultat eines Kompromisses zwischen dem Kaiser und den Kurfürsten.
Ich glaube, diese Ergebnisse in allen wesentlichen Punkten ablehnen zu müssen. Es handelt sich dem ganzen Zusammenhange nach hier nicht um Rechte der Kurfürsten überhaupt, sondern um Spezialrechte einzelner Kurfürsten, und hier insbesondere des Pfalzgrafen bei Rhein. Dieser war es, welcher nach der Anerkennung seiner Vikariatsrechte im ersten Teile des Kapitels offenbar auf Grund des Schwabenspiegels und insbesondere auf Grund der angeführten Stelle des Lehnrechtsbuches, welche Weizsäcker ebenso wie Reimann übersehen hat, nunmehr auch die Anerkennung seiner Gerichtsbarkeit über den König verlangte. Daß nun die übrigen Kurfürsten den Pfalzgrafen in seiner Forderung besonders unterstützt haben sollten, ist nicht sehr wahrscheinlich, und sicher würden sich in der Verklausulierung
des Satzes von der Gerichtsbarkeit des Pfalzgrafen über den
- ↑ Der Pfalzgraf als Richter über den König, Abhandlungen der Göttinger Ges. der Wiss. Bd. 33 (1886).
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 39. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/57&oldid=- (Version vom 1.8.2018)