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zu haben, so daß er an dem Zwiste unbeteiligt blieb.[1]

Auf dem ersten Reichstage König Albrechts zu Nürnberg am 16. November 1298 entbrannte der Streit um den Sitz zur Rechten des Königs von neuem. Dieses Mal behauptete der Mainzer den Platz angeblich mit der Begründung, daß auf allen Hoftagen in Schwaben und am Rhein dem Erzbischof von Mainz der Ehrensitz gebühre. Der Kölner verließ zornig den Festplatz. Auch hier ist von dem Erzbischof von Trier gar nicht die Rede, wohl weil ihm sein hergebrachter Sitz gegenüber dem Könige nicht bestritten wurde.[2] Nach der Reimchronik soll damals bei dem Fest selbst der König das Vorrecht des Mainzer Erzbischofs anerkannt haben[3]; doch hatte er ihm schon vorher durch eine Urkunde vom 23. September sein Recht auf die erste Stimme bei der nominatio des Königs und auf den ersten Platz bei feierlichen Sitzungen bestätigt.[4]

Noch einmal wiederholte sich der Streit um den Ehrensitz zur Rechten auf dem Reichstage, welchen König Heinrich VII.

im August 1310 zu Speier abhielt. Nach dem etwas dunkeln


  1. Bei der Herrichtung der Sitze für die Wahl König Adolfs entstand zwischen den metatores sedium der Erzbischöfe von Mainz und Köln ein Streit über den Vorrang ihrer Herren, über den Johann von Viktring etwas unklar berichtet, Böhmer, Fontes I, S. 331: Porro tempus indictum ad electionem appropinquavit, et convenerunt principes, ut est moris. Orta est autem altercatio inter metatores sedium Coloniensis et Moguntini pontificum pro consessione eorundem. Et prevalente Coloniensi tractatus initur. Aus welchem Grunde dem Kölner bei einer nicht in seinem Sprengel zu Frankfurt stattfindenden Verhandlung der Vorrang zuerkannt wurde, ist nicht ersichtlich.
  2. Vgl. Steirische Reimchronik V. 73 400–73 443, MG. Deutsche Chroniken V, 2, S. 969.
  3. Siehe Reimchronik V. 73 430–35: daz macht aber, daz im der kunig baz des krieges hengte nâch.
  4. Vgl. MG. Const. IV, Nr. 17, S. 15. Dieses Privileg entscheidet freilich nicht die Frage des Vorranges zwischen Mainz und Köln, sondern zwischen Mainz und Trier. Der Anlaß war der Umstand, daß bei Albrechts Wahl Erzbischof Boemund von Trier sowohl bei der Wahlhandlung wie im Wahldekret den ersten Platz eingenommen hatte (quam in figura tam in scriptura); doch wurde aus diesem Anlaß das unbedingte Recht des Mainzer Erzbischofs auf den ersten Platz anerkannt, nicht nur sein Vorrang vor dem Trierer.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 27. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/45&oldid=- (Version vom 1.8.2018)