daß die geforderte Mehrheit durch vier Wähler gebildet wurde; so schon der Schwabenspiegel, wenn er Landrecht 130 erklärt, daß die Zahl der Kurfürsten darum ungleich gesetzt sei, daß, wenn drei derselben dem einen, vier einem andern zufallen, die mindere Menge der mehreren folge, wie das bei jeder Kur Recht sei. Mit schlichten Worten aber spricht die Sachsenhäuser Appellation von 1324 aus, daß derjenige rechtmäßiger König sei, der von der Mehrheit der Kurfürsten, d. h. von vieren, gewählt sei.[1] Somit stimmt die Goldene Bulle in II, 5 völlig überein mit dem älteren Recht.
Ist nun aber diese Auffassung vereinbar mit dem Inhalt des § 3, wenn wir ihn in Verbindung mit einigen Bestimmungen des ersten Kapitels betrachten? In I, § 1. 6 und 18 wird den Kurfürsten als Strafe für Geleitsbruch und andere Verletzungen der Wahlgesetze, sowie als Rechtsfolge des Fernbleibens von der Wahl oder des Verlassens der Wahlhandlung vor deren Beendigung der Verlust des Wahlrechtes wenigstens für dieses Mal angedroht.
Wenn dann in II, § 3 gesagt wird, daß derjenige als einhellig erwählter König gelten solle, den die Kurfürsten oder der größere Teil derselben gekoren hätten, so liegt der Gedanke nahe, daß der Gesetzgeber hier mit dem Ausdruck: ipsi vel maior pars ipsorum nur die tatsächlich an der Wahl teilnehmenden Wähler und deren Majorität habe bezeichnen wollen, so daß hier unter der Majorität unter Umständen die des durch Wahlrechtsverlust um einige Mitglieder verminderten Kurfürstenkollegiums zu verstehen wäre.
Bei näherer Prüfung aber müssen wir diesen Gedanken
zurückweisen. Lesen wir das zweite Kapitel im Zusammenhange,
- ↑ A maiori parte electorum, puta a quatuor. ed. Schwalm (1906) S. 21, § 11.
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 20. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/38&oldid=- (Version vom 9.12.2016)