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Erstes Kapitel.
Inhalt und Ursprung der einzelnen Bestandteile der Goldenen Bulle.




Eingangsverse und Proömium.

Den Eingang der Nürnberger Gesetze ziert eine aus 14 Hexametern bestehende poetische Einleitung, deren größerer Teil aus älteren Dichtern entlehnt ist. Längst war es bekannt[1], daß die größere Hälfte der Verse dem Carmen paschale (I, 60. 61 und 53–59) des britannischen Dichters Cölius Sedulius, der im 5. Jahrhundert schrieb, entstammt. Erst kürzlich aber hat die Entlehnung weiterer Verse H. Christensen nachgewiesen.[2] Er zeigte, daß in den Versen 4 und 5 die Worte

. . . . . . . . . . . . . . . ubi regnat Erinis,
Imperat Allecto, leges dictante Megera

dem Anticlaudianus des Philosophen Alanus ab Insulis angehören (lib. VIII, c. III, 24–25, Migne Bd. 210, S. 562 C), und daß in den Versen 3 und 7 sich Reminiszenzen an karolingische Dichtungen finden (Alcuin 48, 5; Dungal I, 4).

In diesen Versen fällt eine Mischung von antik-heidnischen und christlichen Bestandteilen auf, die sich ebenso in dem prosaischen Proömium findet.


  1. Nachgewiesen von Christian Gottlieb Schwarz in Appendix III zu C. S. E. Holzschuhers Oratio de comitiis anno 1356 Norimbergae celebratis (1732), S. 79. Hierauf hat Harnack hingewiesen (S. 141), leider ohne die Stelle näher zu bezeichnen
  2. Neue Jahrbücher für das klass. Altertum etc., Bd. 10 (1907), S. 375 f.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 10. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/28&oldid=- (Version vom 1.8.2018)