Seite:Zeumer Die Goldene Bulle.pdf/260

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

und zwar, wie herkömmlich sei (ut solitum est); doch ist diese Stelle sonst im Anschluß an c. 130 des Schwabenspiegels verfaßt, und dort heißt es von dem Herzoge: er sol dem künge sin swert tragen. Ganz ausdrücklich aber bestimmt c. XXII, daß der Herzog von Sachsen bei feierlichen Aufzügen des Kaisers diesem das Schwert vorzutragen habe. Es schien damit jeder Zweifel für die Zukunft ausgeschlossen zu sein; zumal diese Bestimmung unter ausdrücklicher Verweisung auf c. XXII im zweiten Teile der Goldenen Bulle anerkannt wurde.

Dennoch war der Streit um das Schwerttragen noch nicht beendigt. Er brach vielmehr an demselben Tage, an welchem die feierliche Verkündigung der ganzen Goldenen Bulle stattfand, ja noch vor derselben von neuem aus.[1] Die Publikation der Gesetze erfolgte zu Metz am Weihnachtstage 1356 bei Gelegenheit jenes großen, oft erwähnten Festes. Am Morgen des Festtages wurde der Kaiser von den Kurfürsten und Fürsten im festlichen Zuge, wie das auch die Goldene Bulle vorschrieb, von der Kathedrale, wo ein feierliches Hochamt stattgefunden hatte, zu dem im Freien für das Fest hergerichteten Platze geleitet. Schon bei der Ordnung dieses Zuges dürfte der Herzog Wenzel von Brabant dem Sachsenherzog Rudolf II. das diesem durch das neue Gesetz zuerkannte Recht des Schwerttragens bestritten und für sich in Anspruch genommen haben. Der Sachse behauptete wohl unter dem Beistande der übrigen Kurfürsten und gewiß nicht ohne Zustimmung des Kaisers seinen Platz, trug das Schwert im Zuge und hielt es bei Tische. In merkwürdiger Weise aber wurde zwei Tage später Herzog Wenzel über seinen Mißerfolg vom Kaiser getröstet. Dieser erklärte in einer feierlichen Urkunde, daß dem Herzog Wenzel und dem Herzogtum Brabant der Umstand, daß der Sachsenherzog am Weihnachtstage das Schwert getragen habe, nicht präjudizieren solle. Besonders merkwürdig aber erscheint die hinzugefügte Begründung, daß dem Herzog Wenzel jener Vorgang deshalb nicht schädlich sein solle, weil er zurzeit mit dem Herzogtum Brabant und der Markgrafschaft, worauf er seinen Anspruch gründete, noch nicht förmlich belehnt gewesen sei. Das gleicht sicher mehr einer verhüllten Anerkennung der brabantischen Ansprüche als einer Abweisung, zumal inzwischen noch am Weihnachstage selbst die Belehnung Wenzels erfolgt war.

Wie aber erklärt sich jenes zweideutige Verhalten des Kaisers? Wie die Möglichkeit, daß trotz der unmittelbar vorausgegangenen gesetzlichen Anerkennung des sächsischen Rechtes dasselbe so bald wieder in Frage gestellt werden konnte?

Versuchen wir zuerst die zweite Frage zu beantworten. In c. XXVII handelt die Goldene Bulle eingehend von den Diensten der Erzbeamten bei der Festtafel des Kaisers; dabei geschieht aber des Haltens des Schwertes bei Tische mit keiner Silbe Erwähnung, wie dies denn überhaupt bei

Sitzungen des Kaisers und der Kurfürsten, sei es zu Rat, zu Gericht oder


  1. Unsre Hauptquelle über diesen neuen Streit ist die weiter unten erwähnte Urkunde Karls für Herzog Wenzel vom 27. Dezember 1356, welche Urkunden Nr. 32 nach dem Original gedruckt ist. Vgl. Böhmer-Huber Nr. 2562.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 242. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/260&oldid=- (Version vom 1.8.2018)