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das an und für sich genommen beste unter den Gesetzen des heiligen römischen Reiches erblicken.

Bei der Würdigung der gesetzgeberischen Tat Karls IV. ist auch nicht außer Acht zu lassen, daß es an einem Vorbilde für ein solches Gesetz bisher gänzlich fehlte. Sehen wir von den in Privilegienform gegebenen staufischen Gesetzen über die Hoheitsrechte der Territorialherren ab, so beschränkte sich bisher die Reichsgesetzgebung im wesentlichen auf die Landfriedensgesetze, denen seit 1235 auch einzelne Bestimmungen über Verfassungseinrichtungen hinzugefügt wurden. Die sonstigen Erzeugnisse beschränkten sich auf Reichsweistümer und wenige Konstitutionen geringen Umfangs und meist von vorübergehender Bedeutung. Selbst dann aber, wenn grundlegende Einrichtungen in Frage kamen, wie in dem Weistum von Rense und dem Gesetz Licet iuris, so waren doch diese Beschlüsse durchweg aus dem Bedürfnis des Augenblicks erzeugt und nicht so sehr als dauernde Ordnungen gedacht, wie als politische Kampfmittel für die Gegenwart. Der Erlaß eines umfassenden Reichsgesetzes zur Ordnung von Einrichtungen, die als die wichtigsten Grundlagen der Reichsverfassung gelten müssen, nicht für die Not des Augenblicks, sondern für eine fernere Zukunft und für die Dauer berechnet, war ein schöpferischer Gedanke.

So verdient die Goldene Bulle, das älteste und vornehmste Reichsgrundgesetz, das hohe Ansehen, das sie stets genossen hat, und ebenso Karl IV. den Ruhm als größter deutscher Gesetzgeber des Mittelalters trotz der Einschränkungen, zu denen wir früheren Beurteilungen gegenüber uns genötigt sahen, im vollsten Maße.

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Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 238. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/256&oldid=- (Version vom 1.8.2018)