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Festlegung des Majoritätsprinzips für alle künftigen Königswahlen erkannte er mit scharfem Blick das sicherste Mittel zur Verhütung von Doppelwahlen. Ebenso richtig erkannte er als notwendige Voraussetzung für die sichere Durchführung dieses Prinzips die feste Begrenzung des Kreises der Wähler und die Befestigung ihrer Stellung.

Dem richtig und klar aus den gegebenen Verhältnissen heraus erschlossenen Ziele dienen nun fast alle Bestimmungen des Gesetzes unmittelbar oder mittelbar in der zweckmäßigsten Weise. In allen wesentlichen und auch in fast allen nebensächlichen Bestimmungen zeugt die Goldene Bulle von ungewöhnlich großem praktischem Sinn und hoher politischer Einsicht. Geradezu ein Meisterwerk mittelalterlicher Gesetzgebungskunst bilden die Bestimmungen, durch welche die Einheitlichkeit und Festigkeit der einzelnen weltlichen Kurfürstentümer gesichert werden sollten. Die Bestimmungen über die Individualsuccession in die Kurfürstentümer nach der Primogeniturfolge im Zusammenhang mit der Festsetzung der Unlöslichkeit der Verbindung von Kuramt und Kurfürstentum sowie der Unteilbarkeit der kurfürstlichen Territorien dürfen wir getrost als eine hervorragende gesetzgeberische Leistung bezeichnen. Aber auch die dem gleichen Zwecke dienenden Anordnungen über Mündigkeit und Vormundschaft, über den Ausschluß Regierungsunfähiger von dem Kuramt und sogar die uns etwas wunderlich anmutende Verordnung über den Sprachunterricht der Kurprinzen zeugen von konsequenter Verfolgung eines als richtig erkannten Zieles auch in der Berücksichtigung von Einzelheiten. Derselbe praktische Sinn betätigt sich auch in anderen Teilen des Gesetzes, wie in den Anordnungen über das Geleit der Königswähler und die Vorbereitungen zur Wahl.

Nach alledem können wir unser Urteil über den Wert des Gesetzes dahin zusammenfassen: Der Gesetzgeber hat in der Goldenen Bulle ein Werk geschaffen, welches sich in gleich hohem Grade auszeichnet durch die klare Erfassung einer notwendigen gesetzgeberischen Aufgabe, wie durch die Zweckmäßigkeit der auf die Verfolgung der Ziele des Gesetzes gerichteten Anordnungen. Nehmen wir noch hinzu die fast beispiellose Reinheit der Motive, so dürfen wir der Goldenen Bulle die Bedeutung eines sehr hoch stehenden Gesetzgebungswerkes zuerkennen, ja in ihm vielleicht

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Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 237. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/255&oldid=- (Version vom 1.8.2018)