In der Theorie haben die Herrscher von Albrecht I. bis Karl IV. den Erzkanzlern das Recht, die Kanzlei zu besetzen, zugestanden, es in der Praxis aber fast durchweg selbst in der Hand behalten. An diesem Verhältnis hat auch die Goldene Bulle mit ihrem Schweigen über diesen Punkt nichts geändert, wie die beiden Erzkanzlerprivilegien für die Trierer Kirche beweisen, von denen das eine gleichzeitig mit dem Gesetzbuche, das andere noch zwanzig Jahre nach demselben ausgestellt ist.
Wir haben im vorstehenden feststellen können, daß der Gesetzgeber der Goldenen Bulle in einer Anzahl mehr oder weniger wesentlicher Punkte, entgegen der bisher herrschenden Anschauung, keine Neuerungen einführen wollte noch eingeführt hat. Das entspricht dem Charakter des ganzen Gesetzes, welches kein Reformgesetz ist, sondern im wesentlichen nur eine Kodifikation des geltenden Rechts. Der Kreis der sieben Kurfürsten als der ausschließlich berechtigten Wähler des Königs war genau seit 100 Jahren in der Praxis des Reichsrechts anerkannt und nach kurzem vorübergehendem Schwanken dauernd anerkannt geblieben. Seit der Zeit Rudolfs von Habsburg taucht der Gedanke der Majoritätswahl in dem Schwabenspiegel und in Urkunden auf und erlangt in den Kämpfen Ludwigs des Bayern mit der Kurie die Anerkennung der maßgebenden Faktoren des Reichs. Beides, die Anerkennung des Kurfürstenkollegiums und die Geltung des Majoritätsprinzips, ist in der Goldenen Bulle gesetzlich festgelegt worden. Was der Gesetzgeber diesen beiden Hauptgedanken neu hinzufügt, sind Anordnungen, welche lediglich den Zweck haben, den Bestand und das Recht der Wähler sowie die Durchführung der Majoritätswahl zu sichern. Nicht neu ist auch das Recht der Kurfürsten, an der Regierung und Verwaltung des Reiches Anteil zu nehmen, welches die Goldene Bulle voraussetzt und anerkennt; nur der Gedanke, dieses Recht in eine neue Form zu kleiden, gehört dem Gesetzgeber an. Nicht neu ist auch die Reichsverweserschaft des Pfalzgrafen bei Rhein und des Herzogs von Sachsen und ebensowenig des ersteren Gerichtsbarkeit über den König; neu höchstens zum Teil die Ausgestaltung im einzelnen. Dasselbe gilt von den Bestimmungen wegen des Fehderechts, der unrechtmäßigen Zölle und Geleite, der unerlaubten Bündnisse und der Pfalbürger.
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 226. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/244&oldid=- (Version vom 1.8.2018)