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der Sitze absehen, nur bei der Abstimmung in Frage. Ganz allein aus diesem Grunde wird die Reihenfolge der Stimmabgabe hier erörtert. Welche Bedeutung aber diese Abstimmung habe, wird nicht gesagt, und an sich bleibt die Frage unentschieden, ob es sich hier um eine Abstimmung behufs Nominatio oder um eine solche behufs Electio handelt. Wie unrichtig es wäre, wenn man aus dem Umstande, daß an die Darstellung der Abstimmung sich unmittelbar die Erwähnung der Erzämter der weltlichen Kurfürsten schließt, folgern wollte, daß der Wahlakt mit dieser Abstimmung schließen sollte, das ergibt sich aus folgender Beobachtung.

Nachdem im Eingang von c. IV, § 2 die Einladung zur Wahl erörtert ist, wird fortgefahren: Quibus omnibus (die eingeladenen Kurfürsten) seu hiis, qui poterunt et voluerint interesse, in electionis termino invicem congregatis, dictus archiepiscopus Maguntinensis et non alter eorundem coelectorum suorum vota singulariter habebit inquirere ordine subsequenti. Hier könnte der Wortlaut den Anschein erwecken, als ob unmittelbar, nachdem die Wähler sich versammelt haben, die Abfragung der Stimmen erfolgen sollte, während doch nach c. II zwischen dem Zusammentritt der Wähler und den Handlungen, bei denen eine Abstimmung stattfinden konnte, noch Messe, Wahleid und die Verhandlungen über die Wahl liegen sollten.

Ist so ein Schluß ex silentio nicht statthaft, so spricht doch mehr für die Annahme, daß die Abstimmung, um die es sich hier handelt, nicht der Nominatio, sondern der Kur selbst dient, der große Nachdruck, der auf diesen Vorgang gelegt wird. Das Recht, die Handlung zu leiten, die Reihenfolge der Stimmabgabe, insbesondere das Recht des Erzbischofs von Trier, die erste Stimme überhaupt, und das des Böhmenkönigs, die erste unter den Laien zu führen, endlich die Einholung der Stimme des die Abstimmung leitenden Mainzer Erzbischofs werden mit einem Nachdruck geregelt, der sich weit eher erklärt, wenn wir annehmen, daß es sich hier um den entscheidenden und abschließenden Wahlakt handelt und nicht um die Nominatio, welcher doch nur eine sekundäre Bedeutung innewohnt.

Gegen die Annahme, daß es sich in der Goldenen Bulle noch um die Abstimmung zum Zweck der Nominatio handele, scheint auch der Umstand zu sprechen, daß dem Erzbischof von

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Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 208. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/226&oldid=- (Version vom 1.8.2018)