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des Gesetzes nur seit Alters Herkömmliches festhalten, wie die Abfragung der Stimmen durch den Erzbischof von Mainz, die Führung der ersten Stimme durch den Erzbischof von Trier und der ersten Stimme unter den Weltlichen durch den Böhmenkönig. Die electio per unum wird in der Goldenen Bulle nirgends erwähnt; doch hätte die Beseitigung dieses altherkömmlichen Instituts wohl nicht dadurch erfolgen können, daß der Gesetzgeber es mit Stillschweigen überging. Ist so durch die Art, in welcher der Form der Wahl, des eigentlichen Herganges derselben nur ganz beiläufig Erwähnung geschieht, ausgeschlossen, daß die Goldene Bulle eine Änderung des Wahlverfahrens eingeführt haben könnte, so bleibt doch die andere Frage zu beantworten, welche Wahlform das Gesetz als die herrschende voraussetzte, die alte oder die neue. Durch die Beantwortung dieser Frage wird dann zugleich entschieden, ob das neue Verfahren bei Gelegenheit der Wahl Karls oder bei der Wenzels eingeführt wurde.

Der Nominatio geschieht in der Goldenen Bulle nur Erwähnung in dem Formular für das Prokuratorium der Wahlgesandten, c. XIX. Hier wird dreimal die Nominatio neben der Electio genannt und deutlich von ihr als ein besonderer Akt unterschieden. Hier sieht es nun fast aus, als ob noch alles so vorausgesetzt würde, wie es bei den Wahlen von 1308 und 1314 gewesen war. Der Kurfürst bevollmächtigt seine Gesandten: ad tractandum ... concordandum, conveniendum et concludendum de persona ... habili ... et eandem personam nominandum et in ipsam consenciendum ac eam in regem Romanorum ... eligendum. Der Anschein, als ob hier noch ganz die Fortdauer der alten Ordnung vorausgesetzt würde, wird noch dadurch verstärkt, daß auch das consentire erwähnt wird. Bei näherer Betrachtung aber erregt gerade diese Erwähnung Verdacht. Es wird hier anders als in jenen Dekreten hinter das nominare gestellt. Ging aber das nominare wirklich dem consentire voran, so kann das nominare nicht mehr der entscheidende Akt, sondern nur noch ein unverbindlicher, vorbereitender Vorgang gewesen sein. Hätte man hier noch unter dem nominare das in feierlicher Abstimmung vollzogene „Nennen“ des zu Wählenden verstanden, so wäre ein nachfolgendes consentire sinnlos gewesen. Es spricht also diese Stelle gerade

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Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 206. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/224&oldid=- (Version vom 1.8.2018)