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zu diesen Ansprüchen vermeiden, die ganze schwierige Sache in suspenso lassen.

Ein anderer Schluß aus dem Schweigen des Gesetzes über die Ansprüche der Kurie als dieser ist unberechtigt, insbesondere der, den man seit Jahrhunderten gezogen hat, daß der Gesetzgeber durch sein Schweigen diese Ansprüche habe ablehnen wollen oder gar gesetzlich ausgeschlossen habe. Sein Gesetz ordnete eingehend nur solche Vorgänge, bei denen päpstliche Ansprüche oder Eingriffe gar nicht in Frage kamen; während er alle diejenigen Angelegenheiten, bei denen solche Ansprüche geltend gemacht waren und werden konnten, gar nicht berührte. Daher läßt denn auch die Goldene Bulle völlig freien Raum für die Betätigung kurialer Ansprüche. Die Kurfürsten konnten in ihren Wahldekreten, wenn sie wollten, den Papst um die Approbation und Konfirmation des von ihnen Gewählten bitten, sie konnten die Krönung bis nach erfolgter Approbation aufschieben, da eine Frist für die Krönung im Gesetz nicht gegeben war. Der Gewählte wurde durch keine Vorschrift des Gesetzes verhindert, die Regierungshandlungen bis nach erfolgter Krönung oder Approbation aufzuschieben, abgesehen von der Bestätigung der kurfürstlichen Privilegien. Er konnte sich auch jeder beliebigen Bedingung für die Erlangung der Kaiserkrone unterwerfen, ohne daß er sich für eine Weigerung auf irgendeinen Satz der Goldenen Bulle hätte berufen können. Das Schweigen der Goldenen Bulle über die Ansprüche der Kurie aber als Ausdruck eines prinzipiellen Ausschlusses päpstlicher Einmischung in die Königswahl zu betrachten, ist um so weniger zulässig, als Karl IV. bei der ersten und einzigen Gelegenheit, wo er diesen Standpunkt hätte vertreten können, nicht im mindesten daran gedacht hat.

Merkwürdigerweise hat man geglaubt, aus den überlieferten Aktenstücken herauslesen zu können, daß Karl bei Wenzels Wahl den vermeintlichen Grundsatz der Goldenen Bulle von der Freiheit und Unabhängigkeit der deutschen Königswahl von päpstlicher Einwirkung durchaus gewahrt habe, während die Quellen doch gerade das Gegenteil deutlich ergeben.[1] Nicht

genug, daß er der Kurie gegenüber der Wahl Wenzels genau


  1. Für das folgende vgl. Reichstagsakten I, Nr. 60 ff.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 195. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/213&oldid=- (Version vom 1.8.2018)