Würde auch ein gesteigertes Gefühl von den Pflichten gegenüber dem Reiche erzeugen. Aus solchen Vorstellungen und Stimmungen heraus würde sich leicht der Entschluß erklären, durch ein Gesetz über die Königswahl und eine Anzahl anderer Gesetze die Wohlfahrt des Reiches ohne jeden Hintergedanken und ohne Nebenabsichten zu fördern. Verliert bei einer solchen, wie ich meine, durch die Tatsachen gebotenen Auffassung Karl IV. als Politiker, so gewinnt er um so mehr als Mensch und als Träger der deutschen Krone. Freilich hat jene ideale auf das Wohl des Reiches gerichtete Stimmung den Kaiser nicht dauernd in gleicher Weise beherrscht; sie hielt aber doch so lange an, daß das ganze Gesetz in dem gleichen Geiste vollendet werden konnte, in dem es begonnen war. Ist gewiß vor allem der Umstand, daß die Goldene Bulle die ständischen Grundlagen der Reichsverfassung rückhaltlos anerkennt, als der Grund für die Lebenskraft des Gesetzes anzusehen, da es eben diese Grundlage war, auf welcher allein noch weitergebaut werden konnte; so möchten wir doch auch der von selbstsüchtigen Motiven freien, rein auf das Reichswohl gerichteten Tendenz des Gesetzes einen Anteil an dessen Lebenskraft zuschreiben. Die Reinheit seiner Tendenz bot keine Angriffspunkte dar; man mußte dieselbe als berechtigt anerkennen, so lange man den Reichsgedanken selbst festhielt.
Messen wir die Ziele und Absichten des Gesetzgebers der Goldenen Bulle an den Gedanken, welche Kaiser Ludwig und die Kurfürsten zu Rense, Frankfurt und Koblenz im Sommer 1338 zum Ausdruck brachten, so hat Karl IV. den Gedanken der Majoritätswahl aufgenommen, gesetzlich fixiert und seine ungehinderte Durchführung durch eine Reihe von Vorschriften gesichert. Aufgegeben dagegen hat Karl den 1338 ausgesprochenen Gedanken, daß der von den Kurfürsten Gewählte durch diese Wahl allein bereits nicht nur König, sondern auch Kaiser, verus et legitimus imperator werde. Er bringt an zahlreichen Stellen des Gesetzes den älteren und historisch besser begründeten Gedanken zum Ausdruck, daß der von den Kurfürsten Gewählte durch die Wahl römischer König mit dem Anspruch auf die Erhebung zum Kaiser werde, durch die Verwendung der älteren
Formel: rex Romanorum in imperatorem promovendus.[1]
- ↑ Z. B. in der Decretale Venerabilem von 1202, MG. Const. II, Nr. 398, S. 505, I. 25.
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 191. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/209&oldid=- (Version vom 1.8.2018)