von jeder andern Art der Schaffung eines Königs als durch die freie Wahl der Kurfürsten, der Text des Wahleides und insbesondere die Ankündigung des Zweckes des Gesetzes in dem Proömium des Nürnberger Gesetzbuches und in der Proposition des Kaisers bei Eröffnung des Nürnberger Tages im November 1355 sprechen deutlich dafür, daß dem Kaiser damals der Gedanke an eine Wahl eines Sohnes des regierenden Königs oder Kaisers bei dessen Lebzeiten gar nicht in den Sinn gekommen ist. Nicht nur, daß die Goldene Bulle eine Wahl vivente imperatore nicht erwähnt; sie läßt dafür gar keinen Raum. Eine zwiespältige Wahl war im Falle einer Designation ja gar nicht denkbar; und doch wird als der Hauptzweck der Gesetzgebung die Sicherung der einhelligen Wahl hingestellt. Im Wahleide versprechen die Wähler dem christlichen Volke ein weltliches Haupt, temporale caput, zu geben, und entsprechend gibt auch c. II, § 3 als Ziel die Wahl eines temporale caput mundi an; das aber kam nicht in Betracht, wenn die Christenheit schon im Kaiser ein solches Haupt besaß. Auf eine Königswahl vivente imperatore ist die Goldene Bulle so wenig eingerichtet, daß man es begreift, wenn auf dem Reichs- und Wahltage von 1486 die Ansicht auftaucht, daß die Goldene Bulle in einem solchen Falle überhaupt keine Geltung habe.[1] Ferner versprechen die Wähler eidlich, daß sie wählen wollen nach freiem Ermessen absque omni pacto, wodurch bei strenger Interpretation die Wahl eines designierten Nachfolgers ausgeschlossen war. Man hat wohl angenommen, daß die Goldene Bulle überhaupt allein auf den Fall Rücksicht nähme, daß die Königswahl infolge des Todes eines Königs oder Kaisers nötig wurde. Dagegen hat M. G. Schmidt (S. 3) mit Recht geltend gemacht, daß das Wahlausschreiben in c. XVIII und das Prokuratorium in c. XIX die Notwendigkeit der Wahl aus verschiedenen rechtmäßigen Gründen herleiten, indem dort die Wahl bezeichnet wird als electio que ex rationabilibus causis imminet. Demgegenüber kann denn freilich die Bestimmung in c. I, § 16, nach welcher der Erzbischof von Mainz innerhalb 6 Wochen nach dem Bekanntwerden des Todes des Königs die Wahlausschreiben erlassen soll, nur die
Bedeutung einer für den Normalfall berechneten Anordnung
- ↑ Ulmann in Forschungen zur Dtsch. Gesch. Bd. 22, S. 151.
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 187. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/205&oldid=- (Version vom 1.8.2018)