Aus den vorstehenden Ausführungen in Verbindung mit den weiter oben S. 145 ff. gegebenen folgt, daß nicht nur keins der überlieferten durch Besiegelung ausgefertigten Exemplare als das eigentliche Original der Goldenen Bulle gelten kann, sondern auch, daß weder zu Nürnberg noch zu Metz irgendein Text vorhanden war, der auch nur in dem Sinne die Bedeutung eines Originals gehabt hätte, daß er offiziell als der allein maßgebende angesehen und als solcher in der kaiserlichen Kanzlei bei Abschriften und Neuausfertigungen zu Grunde gelegt wäre. Mindestens zwei verschiedene Texte wurden zur Herstellung des sog. Böhmischen, der vier kurfürstlichen Exemplare und der Kölner Privilegien verwendet. Erst im März 1358 können wir die Benutzung von B in der Reichskanzlei nachweisen und zwar bei Ausfertigung eines Privilegs über die Gerichtshoheit der Bischöfe von Straßburg. Seitdem scheint dieses Exemplar die Bedeutung eines offiziellen Exemplars der kaiserlichen Kanzlei behalten zu haben, wie seine Benutzung zu den Neuausfertigungen für Frankfurt im Jahre 1366 und später für Nürnberg zeigt.
Seit dem 18. Jahrhundert hat man mit besonderem Eifer nach dem Verfasser der Goldenen Bulle geforscht. Ein Resultat aber konnten diese Nachforschungen nicht haben, weil es einen Verfasser des Gesetzes im eigentlichen Sinne nicht gegeben hat. Friedjung hat S. 86 die richtige Antwort auf die Frage nach dem Verfasser gegeben, indem er betonte, daß Karl IV. selbst der Urheber der Grundgedanken des Gesetzes gewesen sei, sich aber zur Abfassung der einzelnen Urkunden, aus denen das Gesetz zusammengestellt ist, des ihm in seiner Kanzlei zur Verfügung stehenden geschulten Personals in gleicher Weise bedient haben werde, wie zur Herstellung seiner Urkunden überhaupt.
Wenn Friedjung ausdrücklich ablehnt, die Namen einzelner in der Kanzlei tätiger Männer in Verbindung mit dem Gesetze zu bringen und darauf verzichtet, feststellen zu wollen, welchen Anteil etwa einzelne von ihnen an dem Werke gehabt haben, so dürfte er sich damit auf den Standpunkt gestellt haben, der vorläufig der allein mögliche ist; solange nämlich es noch nicht gelungen ist, die Diktate der einzelnen Notare zu unterscheiden.
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 178. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/196&oldid=- (Version vom 1.8.2018)