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Anerkennung seines Kurrechts für seine Lebenszeit mochte dem Oheim wertvoll genug erscheinen, um dagegen dem Neffen einen vorteilhaften Erbvertrag zuzugestehen. Dessen Vorbehalt für den Fall, daß der Oheim bei seinem Tode Lehnserben hinterlasse, mochte gegenüber dem eben erlassenen Gesetz über die Primogeniturfolge in die weltlichen Kurfürstentümer ziemlich belanglos erscheinen, da bei einem künftigen Streit um die Kur voraussichtlich doch nur auf Grund der Goldenen Bulle zu Gunsten der Lehnserben des älteren Ruprecht entschieden werden würde. Den Charakter eines zweiseitigen Vertrages aber erhielt die Erklärung Ruprechts des Jüngeren nur in gewissem Sinne dadurch, daß der ältere Ruprecht der Erklärung und deren Beurkundung und Bestätigung nicht widersprach.

Gekrönt wurden die Bestrebungen, das Kurrecht Ruprechts des Älteren zu sichern und auch für die Zukunft jeden Streit um dasselbe nach Möglichkeit auszuschließen, durch das Weistum der Kurfürsten über die pfälzische Kur vom 7. Januar 1356.[1] Wenn dieses Weistum in entsprechender Weise auch über die brandenburgische Kur gefunden wurde, so dürften doch gerade die auch durch den Vergleich vom 27. Dezember nicht ganz ausgeschlossenen Zweifel über das Schicksal der pfälzischen Kur den Hauptanlaß zu diesen Weistümern gegeben haben. Die Voraussetzung für jenen Vorbehalt trat aber in der Folgezeit nicht ein, und so fehlte es an jedem Anlaß zu erneutem Streit um die pfälzische Kur. Als Ruprecht I. erst nach langer Regierung im Jahre 1390 ohne Hinterlassung von Lehnserben verstarb, folgte entsprechend den Festsetzungen vom 27. Dezember 1355 ihm Ruprecht der Jüngere in Fürstentum und Kurrecht nach.

Auch bezüglich der brandenburgischen Kur war die Frage, wer ihr allein berechtigter Inhaber sei, nicht ganz einfach zu beantworten; wenngleich Karl IV. durch das Fallenlassen des falschen Waldemar und die Wiederbelehnung der wittelsbachischen Brüder mit der Mark und der Kurwürde im Februar 1350 die größte Verwirrung beseitigt hatte. Er verlieh damals die Mark mit Kur und Erzkämmereramt den Brüdern Ludwig

dem Älteren, Ludwig dem Römer und Otto gemeinsam, doch


  1. Urkunden Nr. 21.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 160. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/178&oldid=- (Version vom 1.8.2018)