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sein kann; denn es könnte der Erzbischof schon vorher ein Konzept oder überhaupt einen nicht ausgefertigten Text der Nürnberger Gesetze allein besessen haben. Und das ist auch nach der Ansicht Lindners der Fall gewesen. Ich vermag aber mich dieser Annahme nicht anzuschließen.

Lindner nimmt an, daß die einzelnen Kurfürsten in Nürnberg Protokolle über den Wortlaut der dort beschlossenen Gesetze hätten aufnehmen lassen, welche sie dann später in dem ersten Teile den in ihren Kanzleien hergestellten Reinschriften, die durch die Besiegelung mit der Goldbulle des Kaisers den Charakter authentischer Exemplare erhielten, zu Grunde legten. Bei der Art der Verhandlungen, wie ich mir dieselben glaube vorstellen zu müssen, halte ich die Anfertigung solcher Protokolle für wenig wahrscheinlich; wäre aber ein solches Protokoll oder sonst irgendein Text der Nürnberger Gesetze in der erzbischöflichen Kanzlei vorhanden gewesen, so wäre zu erwarten, daß dieser Text im wesentlichen mit dem des späteren Kölner Originals übereinstimmte. Die gleiche Übereinstimmung mit dem Texte des Kölner Originals müßten aber dann auch die Privilegien aufweisen, falls diese wirklich in der erzbischöflichen Kanzlei entworfen sein sollten. Wenngleich nun aber die Texte der Privilegien im allgemeinen nicht wesentlich von den kurfürstlichen Originalen und insbesondere von dem kölnischen (C) abweichen, so finden sich doch Stellen, welche die Annahme, daß C und die Privilegien ein Kölner Konzept als gemeinsame Vorlage hatten, auszuschließen scheinen. Weniger Gewicht ist dabei solchen Verschiedenheiten zwischen den Privilegien und C beizumessen, welche darin bestehen, daß C fehlerhafte Lesarten hat, wo die Privilegien den richtigen Text aufweisen, wie in c. X: monetis statt des richtigen monetas, in c. XIV: diffidentes statt des richtigen diffidantes und in c. XI, wo C die falsche Reihenfolge der geistlichen Kurfürsten: Maguntinensi, Treverensi, Coloniensi hat, während die übrigen Exemplare Col. Mag. Trev. haben. Es kann in all diesen Fällen der Schreiber von C Fehler gemacht haben, von welchen seine Vorlage nichts wußte. Dagegen fällt schwer ins Gewicht, daß in c. XIII am Ende der Privilegientext das Wort reputari mit B ausläßt, während sich dasselbe in C wie in den andern kurfürstlichen Exemplaren findet. Gegen die Annahme aber, daß

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Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 147. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/165&oldid=- (Version vom 1.8.2018)