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Versuchen wir nun, uns eine Vorstellung von der Art und Weise des Zustandekommens der in dem Nürnberger Gesetzbuch vereinigten Gesetze zu verschaffen. Freilich stellt diesem Versuche die Dürftigkeit und Sprödigkeit des Materials die größten Schwierigkeiten entgegen, da uns nur wenige ausdrückliche Angaben in der Goldenen Bulle selbst und in einigen etwa gleichzeitigen Urkunden zu Gebote stehen, wir im übrigen aber auf unsichere Rückschlüsse aus der Beschaffenheit der Gesetze angewiesen sind.

Im Proömium wird über die feierliche Publikation der Nürnberger Gesetze am 10. Januar 1356 berichtet und dabei hervorgehoben, daß sie erfolgt sei in Gegenwart aller Kurfürsten, vieler Fürsten, Grafen, Herren und Städte. Wenn dann hinzugesetzt wird: matura deliberatione previa, nach vorhergegangener reiflicher Beratung, so kann das den Anschein erwecken, als ob eine solche Beratung mit der Gesamtheit der versammelten Stände, die eben genannt waren, stattgehabt hätte. Dagegen spricht aber sehr entschieden, daß noch viel später, z. B. auf dem Wormser Reichstage im Jahre 1495, es durchaus nicht üblich war, sämtliche Gegenstände mit allen Ständen zu beraten, sondern nur diejenigen, zu deren erfolgreicher Behandlung man der Mitwirkung auch des unteren Standes nicht entraten konnte; während man sich sonst nur an die höheren Stände wandte. Später wurden wohl die Reichsstädte regelmäßig befragt, aber noch im Jahre 1577[1] galt es als „wenig gehört“, daß die Städte dem Gutachten der Oberstände nicht einfach beipflichteten, und wenn auch der Westfälische Friede den Städten das Votum decisivum zuerkannte, so wurden sie auch damit noch nicht hinsichtlich der Beratung in Re- und Korrelation den beiden höheren Ständen gleichgestellt.[2]

Daß die Nürnberger Gesetze nur im Kurfürstenkollegium beraten wurden, kann nicht zweifelhaft sein. Von der ausschließlichen Beratung mit den Kurfürsten allein berichtet c. III und noch deutlicher c. XII. Hier wird nachdrücklich betont, daß der Reichstag mit Kurfürsten, Fürsten und Herren, die Beratung

aber nur mit den Kurfürsten gehalten sei: Hinc est, quod in


  1. K. Rauch, Traktat über den Reichstag (Quellen und Studien I) S. 87.
  2. Zeumer, Quellensammlung S. 400, Nr. 173 Beilage.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 137. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/155&oldid=- (Version vom 1.8.2018)