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Beginn eines neuen mit Item eingeführt, und die so aus den beiden Urkunden erkennbaren Abschnitte der Vorlage entsprechen durchweg der Kapiteleinteilung des böhmischen Exemplars.

Dürfen wir sonach als unzweifelhaft betrachten, daß die Goldene Bulle schon zu Nürnberg in irgendeiner Weise in Abschnitte gegliedert war, welche mit der späteren Kapiteleinteilung übereinstimmte, so ist es doch sehr fraglich, ob die einzelnen Abschnitte mit Überschriften und fortlaufenden Kapitelzahlen versehen waren. Der Umstand, daß die erwähnten Kölner Privilegien weder von den Kapitelzahlen noch von den Überschriften eine Spur enthalten, beweist freilich nicht unbedingt, daß die Vorlage beides noch nicht enthielt, spricht aber doch einigermaßen dafür. Eine nähere Betrachtung der Kapitelrubriken und ihrer Bezifferung im böhmischen Exemplar wird deutlich zeigen, daß beides nicht ursprünglich, d. h. nicht gleich bei der Redaktion des Gesetzbuches eingefügt, sondern erst später nachgetragen ist.

Die Überschriften können nicht ursprünglich als Kapitelüberschriften vom Redaktor des Gesetzes verfaßt sein; denn sie erschöpfen nicht immer den Inhalt des Kapitels, sondern geben öfter nur an, wovon der Anfang handelt. So lautet die Überschrift des ersten Kapitels: Qualiter esse debeat conductus electorum et a quibus. Doch nur die erste größere Hälfte handelt vom Geleit, während die letzten Paragraphen eingehende wichtige Bestimmungen ganz anderen Inhalts darbieten. Die Überschrift zu VII gibt als Inhalt nur die Regelung der Erbfolge der weltlichen Kurfürsten an; hiervon aber handeln allein die ersten Bestimmungen, während weiterhin noch von der Altersvormundschaft über unmündige Kurfürsten und über Wiederbesetzung erledigter Kurfürstentümer gehandelt wird. Die Überschrift zu IX gibt als Inhalt nur das zuerst behandelte Bergregal, nicht auch das ebenfalls behandelte Judenregal und Zollregal an, und ebenso kündigt die Überschrift als Inhalt des Kapitels X nur den ersten Gegenstand desselben, das Münzrecht an, nicht auch das im zweiten Teile des Kapitels behandelte Recht des freien Ländererwerbes. Derartige unvollständige, nur den Anfang der Abschnitte berücksichtigende Inhaltsangaben können kaum als integrierende Bestandteile der sonst so sorgfältigen Redaktion, sondern wohl nur als eine

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Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 135. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/153&oldid=- (Version vom 1.8.2018)