einer Einschränkung zugunsten des Reichshofgerichts die übrigen Kurfürsten. Ihnen allen wird der Besitz der wichtigsten Regale, des Münzrechts und des Rechtes des freien Ländererwerbs, zuerkannt. An die Rechte der Kurfürsten, welche sich auf die kurfürstlichen Territorien als die Grundlagen des Kurrechts beziehen, schließt sich in c. XII die Regelung der Teilnahme der Kurfürsten an der Verwaltung des Reichs durch Anordnung jährlicher Kurfürstentage. Die Kurfürsten werden damit als ein engerer Reichsrat anerkannt. Den Abschluß und gewissermaßen die Sicherung aller kurfürstlichen Rechte enthält c. XIII mit der Bestimmung, daß alle kurfürstlichen Rechte und Privilegien den Privilegien der übrigen Reichsglieder vorgehen und ihnen derogieren sollen, so daß andere Rechte und Privilegien nur insoweit Geltung behalten, als ihnen kurfürstliche Rechte und Privilegien nicht entgegenstehen. Auf diese Kodifikation der kurfürstlichen Rechte folgt dann in vier weiteren Kapiteln eine Reihe von Bestimmungen, die nicht ausschließlich den Interessen der Kurfürsten, sondern zugleich und eben so sehr dem der anderen Fürsten und Landesherren dienen. Sie enthalten das Verbot unredlicher Absagen der Vasallen gegen ihre Herren und anderer Mißbräuche in Ausübung des Fehderechtes gegen die Lehensherren, das Verbot aller Verbindungen und Bündnisse, in denen der Kaiser und die Herren der Verbündeten nicht ausdrücklich ausgenommen werden, das Verbot der Pfalbürger, und endlich Bestimmungen über die Form der Absage, das Verbot unrechtmäßiger Fehde, aber auch ungerechter Zölle und Geleite. Mit der letzten Bestimmung erweiterte der Gesetzgeber den Kreis der durch das Gesetz mit Wohltaten bedachten Personen auf alle Reichsangehörigen, insbesondere auf die Handel treibenden Städtebürger, die doch in Nürnberg so zahlreich vertreten und bis dahin im Gesetze mehr mit Pflichten und Nachteilen als mit Rechten und Vorteilen bedacht worden waren.
Den Beschluß des ursprünglichen Gesetzes machen gemäß der in c. I enthaltenen Ankündigung die Formeln für Wahlausschreiben und Prokuratorien in c. XVIII und XIX.
Es ist gewiß nicht zu leugnen, daß dieser ursprüngliche Kern des Gesetzes eine so klare, einfache und sachgemäße Disposition aufweist, daß die Anordnung nur das Werk eines geschickten und denkenden Redaktors sein kann, nicht ein Spiel
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 118. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/136&oldid=- (Version vom 1.8.2018)