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c. I die Vorbereitungen zur Wahl in eingehender Weise geregelt sind, handelt der Gesetzgeber in c. II von der Wahl selbst, indem er mit besonderem Nachdruck den Satz, welcher nach der Proposition den Kern des ganzen Gesetzes bilden sollte, nämlich daß der von der Majorität der Kurfürsten Gewählte von jedermann als der einhellig gewählte rechtmäßige König anerkannt werden solle, zum Ausdruck brachte.

Auf die Ordnung der Wahl folgt die Ordnung der Rechte der Wähler. In c. III und IV werden wichtige Fragen in bezug auf Rangordnung und Ehrenrechte derselben behandelt; zunächst in c. III die Sitzordnung der geistlichen Kurfürsten bei allen Reichsversammlungen, in c. IV, § 1 die Sitzordnung der weltlichen Kurfürsten, woran sich in § 2 die Ehrenvorrechte des Mainzer Erzbischofs, Wahlberufung und Abfragung der Stimmen, das Recht der ersten Stimme des Erzbischofs von Trier und die Reihenfolge, in welcher die übrigen Kurstimmen abgegeben werden sollen, anschließen, während der letzte Paragraph des Kapitels kurz von der Ausübung der Reichsämter der weltlichen Kurfürsten handelt. Das folgende Kapitel behandelt das Sondervorrecht des Pfalzgrafen bei Rhein und des Herzogs von Sachsen bezüglich des Reichsvikariats während der Thronerledigung und des ersteren Gerichtsbarkeit über den König. Einen Nachtrag zu der Rangordnung enthält c. VI, in welchem die Anordnung der Sitze auch auf die Ordnung der Plätze bei Aufzügen übertragen, und außerdem bestimmt wird, daß den Kurfürsten kein anderer Fürst vorgehen dürfe, und besonders kein fremder König dem Könige von Böhmen. Die folgenden Kapitel VII–XI beziehen sich auf das wichtigste Recht der Kurfürsten, das Kurrecht, und die Fürstentümer, auf welche sich dieses Recht gründete. Zunächst setzt c. VII fest, daß die weltlichen Kurfürstentümer mit dem Kurrecht nach den Regeln der Primogeniturfolge nur auf einen Erben übergehen sollen, regelt die Vormundschaft über unmündige Kurfürsten und setzt deren Mündigkeitstermin auf das vollendete 18. Lebensjahr fest. In den Kapiteln VIII–XI werden zunächst dem Könige von Böhmen Rechte bezüglich seiner Landeshoheit gewährt oder anerkannt, welche dann zum Teil mit geringen Modifikationen auch den übrigen Kurfürsten gewährleistet werden. Die volle Gerichtshoheit erhält der König von Böhmen, dieselbe mit

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Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 117. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/135&oldid=- (Version vom 1.8.2018)