wertvolle Bezüge an Pferden zusicherte. Die eigene Überschrift aber und die Form eines selbständigen Gesetzes lassen schließen, daß c. XXX nicht erst mit Rücksicht auf die Ergänzung der Nürnberger Gesetzgebung verfaßt ist. Die gesetzliche Fassung und die Überschrift hat unser Kapitel mit c. XXVII gemein, und die Überschriften beider Stücke zeigen sogar in der Fassung eine gewisse Verwandtschaft, die auf eine etwa gleichzeitige Entstehung deuten könnte. Wir werden kaum fehlgreifen, wenn wir annehmen, daß c. XXX ebenso wie c. XXVII bereits fertig vorlag, als man zu Metz an den Plan einer Ergänzung des Nürnberger Gesetzbuches herantrat. Ich möchte noch auf die Möglichkeit hinweisen, daß §4 erst nach Absassung der Überschrift hinzugefügt sein könnte. Nehmen wir an, daß die Überschrift von vornherein auch für § 4 mitbestimmt gewesen sei, so müßte der Verfasser auch den Herzog von Sachsen als obersten Marschall des Reiches zu den Offizialen gerechnet und ihn seinem eigenen Untergebenen, dem Vizemarschall, sowie dem Hofmeister und den anderen Hofbeamten gleichgestellt haben, woran er doch im Ernst kaum gedacht haben dürfte. Diese Schwierigkeit würde sich durch die Annahme, daß § 4 erst nachträglich hinzugefügt sei, beseitigen lassen.
Später noch jedenfalls ist dem Kapitel ein Zusatz hinzugefügt, der dann bei der endgültigen Gestaltung der Goldenen Bulle wieder losgetrennt und dem vorhergehenden c. XXIX als letzte Bestimmung, § 3, angehängt wurde. Daß diese ursprünglich als Zusatz zu c. XXX, und nicht für c. XXIX verfaßt ist, kann nicht zweifelhaft erscheinen. Sie paßt ihrem Inhalte nach allein zu c. XXX und ist diesem auch in einem der kurfürstlichen Exemplare, dem Mainzer, M, hinzugefügt. Der Zusatz handelt von einer Einnahmequelle, die sich dem kaiserlichen Hofmeister bei der Abhaltung von Reichshöfen und feierlichen Belehnungen eröffnete, indem er das Holzwerk des für diese Gelegenheiten errichteten Gestühls erhielt, über dessen eigenartige Verwertung wir oben gesprochen haben. Die Bestimmung schließt sich vortrefflich an die in c. XXX vorhergehenden an. War dort schon in § 2 eine Einnahme des Hofmeisters bei Gelegenheit der Belehnung von Reichsfürsten genannt, so tritt hier eine weitere Einnahme bei gleichem Anlaß hinzu. An
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 106. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/124&oldid=- (Version vom 1.8.2018)