Summe allein erklärt, in die Zeit Heinrichs VII. zurückverlegen. Die Wahrscheinlichkeit wird noch dadurch erhöht, daß, wie wir jetzt aus dem trierischen Rechnungsbuch wissen, die Taxsumme der Goldenen Bulle und anscheinend auch deren Verteilung nicht erst durch c. XXX gesetzlich angeordnet, sondern bereits vorher gebräuchlich war.
Der den Schluß des Kapitels bildende § 4 beruht ganz auf einem Weistum, welches schon am 6. Dezember 1355 zu Nürnberg gefunden worden war. Die Urkunde über dieses Weistum ist ausgestellt von Pfalzgraf Ruprecht dem Älteren[1], welchen der Kaiser beauftragt hatte, ein Recht finden zu lassen umb sulich roz oder pferde; da die fursten ire lehen uoffe enpfahen, wez die von reht solden sin. Auf diese Frage wiesen die Kurfürsten, andere Fürsten und viele Herren, Grafen und Freie, und erkannte er selbst als Recht, daß dieselben dem Herzog Rudolf von Sachsen oder seinem „Untertan“ gehören, weil er des heiligen Reichs oberster Marschall sei: daz die egenanden roz oder pferde nymand anders sullen sin, dann unsirs ooheims, des hochgeboren fuersten hertzoge Rudolfs von Sahsen oder sines undertans, wanne er des heligen Romischen rychs oberigster marschalk ist, und hat ouch daz von dem Romischen ryche zuo lehen.
Daß dieses Weistum die unmittelbare Vorlage für das Gesetz bildete, kann nicht zweifelhaft sein. Die Worte des Gesetzes equus sen altera bestia, welche etwas merkwürdig klingen, erklären sich am besten aus einer nicht ganz glücklichen Übersetzung der deutschen Worte: die roz oder pferde. Daß im Weistum Herzog Rudolf von Sachsen persönlich genannt wird als der zum Empfang der Tiere Berechtigte, während das Gesetz allgemein den Herzog von Sachsen nennt, ist ein in dem verschiedenen Charakter der beiden Stücke begründeter Unterschied, der sachlich von keiner Bedeutung ist; denn auch das Weistum will keineswegs dem Herzog Rudolf persönlich das Recht zuerkennen, sondern allein in seiner Eigenschaft als oberster Marschall, weil er oberster Marschall des Reiches ist, wie das ausdrücklich gesagt wird. Das Weistum will nichts anderes besagen als
das Gesetz, nämlich daß der oberste Marschall des Reiches oder
- ↑ Urkunden Nr. 15.
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 104. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/122&oldid=- (Version vom 1.8.2018)