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Festlegung durch den Kaiser aus luxemburgischem Hause zu verfolgen. Jede Beschäftigung mit den Fragen des Reichsrechts auch der Folgezeit wird auf den „neuen Olensehlager“, wie man Zeumers Erläuterungen zusammenfassend nennen könnte, zurückzugreifen haben.

Immerhin möchten seine Ausführungen über das fünfte Kapitel der Goldenen Bulle mit ihren Vorschriften über das Recht der beiden Reichsvikare bei unbesetztem Königsthron noch zu ergänzen sein. „Das Recht der Reichsverweserschaft bei Erledigung des Reiches, vacante imperio“, so bemerkt K. Zeumer[1], „wird hier als ein einheitliches Recht aufgefaßt, aus welchem eine Anzahl einzelner Rechte sich ergeben.“ Das Gesetz nennt als diese Befugnisse die Ausübung der höchsten Gerichtsbarkeit, die Präsentation zu kirchlichen Pfründen, die Erhebung der Reichseinkünfte, die Verleihung der Reichslehen und die Entgegennahme der Treu- und Huldigungseide, „doch sollen“, um wiederum mit Zeumer zu reden, „alle diese Handlungen von dem künftigen König erneuert und von diesem auch die dem Reichsverweser geleisteten Eide wiederholt werden“. Dem zuerst aus seinen Erörterungen angeführten Satze folgt die Bemerkung: „Diese Auffassung ist so alt wie das Recht selbst“; ihm schließen sich Hinweise auf Belege aus den Jahren 1267, 1276—1281 und 1324 an, Belege, die das Recht des Pfalzgrafen bei Rhein als des einen der Reichsvikare hinsichtlich der Verwaltung des Reichsgutes, der Vergebung der Reichslehen und der Wahrnehmung der Reichsrechte deutlich erkennen lassen.[2]

Die Aufzählung der Goldenen Bulle ist eigenartig genug. Jeder Reichsverweser, so heißt es — zunächst in Beziehung auf den Pfalzgrafen bei Rhein in partibus Reni et

  1. K. Zeumer, Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Weimar 1908) Bd. I, S. 34.
  2. Auf diese Belege wird weiter unten zurückzukommen sein. — Wir bemerken schon hier, daß die Bezeichnungen „Reichsvikar“ und „Reichsverweser“ als tautologisch verwendet werden, aber nur in Beschränkung auf den Pfalzgrafen bei Rhein und den Herzog von Sachsen vacante imperio. Die Bezeichnung „Reichsstatthalter“ gilt dem Vertreter des lebenden Königs oder Kaisers.
Empfohlene Zitierweise:
Albert Werminghoff: Zum fünften Kapitel der Goldenen Bulle von 1356. Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1915, Seite 276. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeitschrift_fuer_Rechtsgeschichte_Germ._Abt._Bd_36_276.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)