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Richter seiner Mannen sein. Das war offenbar eine allgemeine Regel, die auch in dem Falle, aber nicht nur in dem Falle den Gerichtsstand des Vasallen im königlichen Hofgericht begründete, wenn dieser zugleich Vasall eines Kurfürsten oder eines mit der kurfürstlichen Gerichtshoheit privilegirten Fürsten war, ohne in dessen Territorium zu wohnen.

So können wir aus dem Zusatz zu c. XI eine Reihe wichtiger Schlüsse für die Gerichtsverfassung um die Mitte des 14. Jahrhunderts ziehen:

Der Wohnsitz des Vasallen, der Lehen von mehreren Fürsten hatte, war massgebend für seinen Gerichtsstand. Die Gerichtsgewalt war, auch abgesehen von den einzelnen ertheilten Evokations- und Appellationsprivilegien, nicht die gleiche bei allen Fürsten. Es gab noch Fürsten mit geringerer Gerichtsgewalt, ohne Bann und Kampfrecht. Deren Vasallen hatten nicht wie die anderer Fürsten ihren Gerichtsstand vor dem Fürsten, sondern vor dem königlichen Hofrichter.

Wir erhalten hier einen Einblick in die Entwickelung der landesherrlichen Gewalt, wie sie sich zur Zeit Karls IV. unmittelbar nach dem Erlass der goldenen Bulle gestaltet hatte, oder sich doch nach der am Kaiserhofe herrschenden Ansicht allgemein gestaltet haben sollte. Es wäre von Interesse, wenn die Richtigkeit dieser Ansicht an einzelnen Beispielen geprüft werden könnte.




Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Ueber einen Zusatz zu c. XI der goldenen Bulle Karls IV.. Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1902, Seite 274. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeitschrift_fuer_Rechtsgeschichte_Germ._Abt._Bd_23_274.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)