Seite:Zeitschrift fuer Rechtsgeschichte Germ. Abt. Bd 23 273.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Die Vasallen der Fürsten hatten als ritterliche Leute ein Interesse daran, ihren Gerichtsstand in einem Gerichte zu haben, in welchem sie ihr standesmässiges Beweisrecht üben konnten. Deshalb sollten sie nach unserm Zusatze ihren Gerichtsstand entweder im Hofgericht ihres Fürsten, wenn dieser das Kampfrecht besass, oder wenn das nicht der Fall war, im Hofgericht des Königs haben. Da dem Könige nach der Constitutio pacis Moguntina von 1235 c. 28 der persönliche Vorsitz nur in Sachen der „Fürsten und anderer hoher Leute“ (de principibus et aliis personis sublimis) vorbehalten war, und einfache Vasallen der Fürsten nicht zu den „hohen Leuten“ gehörten, so wies Karl IV. ihnen den Gerichtsstand vor dem königlichen Hofrichter an.

Es erhebt sich nun die Frage: enthielt diese Anordnung eine Ausnahme für diejenigen Vasallen der mit geringerer Gerichtshoheit ausgestatteten Fürsten, welche zugleich Vasallen der Kurfürsten waren ohne in deren Gebiet zu wohnen, oder kommt in ihr nur die allgemeine Kegel über den Gerichtsstand der fürstlichen Vasallen zum Ausdruck?

An eine Ausnahme zu denken, liegt kein Grund vor. Warum sollten die Vasallen solcher Fürsten der Gerichtsbarkeit des königlichen Hofrichters unterstellt sein, wenn sie zugleich Lehen von einem Kurfürsten hatten, andernfalls aber der ihres Fürsten, auch wenn dieser nicht Königsbann und Kampfrecht hatte? Der Vasall als ritterlicher Mann hatte einen Anspruch darauf, nur vor einem Richter, der die richterliche Gewalt unmittelbar vom Könige hatte, zu Recht zu stehen. Nur im echten Ding unter Königsbann haben die Schöffenbaren des Sachsenspiegels ihren Gerichtsstand, und die Constitutio in favorem principum befreit die sinodales, die Sendbarfreien von dem Erscheinen in den mit landesherrlichen Richtern besetzten Centgerichten. Das echte Ding des Landgerichts wird zum Adelsgericht und zum fürstlichen Hofgericht, in welchem vor dem Fürsten persönlich die Ritter des Territoriums ihren eximirten Gerichtsstand haben. Der Vasall bedurfte, wie bereits hervorgehoben, als ritterlicher Mann auch eines Gerichts, in welchem der Zweikampf möglich war. Aus diesen Gründen konnte ein Fürst, welcher nicht Bann und Kampfrecht besass, nicht ordentlicher

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Ueber einen Zusatz zu c. XI der goldenen Bulle Karls IV.. Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1902, Seite 273. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeitschrift_fuer_Rechtsgeschichte_Germ._Abt._Bd_23_273.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)