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für die Zukunft zu sichern. Auf die Publikation derselben als Novelle zur goldenen Bulle verzichtete der Kaiser vielleicht deshalb, weil ihre Sätze durchaus vernünftig und billig erscheinen mochten, vielleicht auch, weil er fürchtete, bei den Kurfürsten auf Widerstand zu stossen. Man begnügte sich, die Bestimmungen gelegentlich, wie das Strassburger Beispiel zeigt, in ein nach dem Vorbild des c. XI neu ertheiltes Privileg aufzunehmen und in später nach dem böhmischen Exemplar gefertigte Exemplare oder Abschriften den Zusatz als Schluss des Kapitels anzufügen, wie im Nürnberger Exemplar und im Codex Wenceslai.

Wir wenden uns nunmehr dem Inhalte des Zusatzes zu. C. XI der goldenen Bulle bestimmt, dass Vasallen und Unterthanen der Kurfürsten weder vor ein fremdes Gericht gezogen werden noch von den kurfürstlichen Gerichten an ein auswärtiges Gericht appelliren dürfen mit Ausnahme der Berufung an das Reichs-Hofgericht im Falle der Justizverweigerung. Der Zusatz beschränkt nun diese Bestimmungen auf diejenigen Lehnsleute und Unterthanen, welche solche Lehen und Besitzungen haben, die von den Kurfürsten abhängen und deren weltlicher Gerichtsbarkeit unterstehen; knüpft aber die Geltung der Bestimmungen für sie an die weitere Bedingung, dass sie auch wirklich ihren persönlichen Wohnsitz auf diesen Besitzungen haben. Haben sie aber zugleich solche Lehen von anderen Fürsten (similia feuda, d. h. Lehen, über welche diesen Fürsten die weltliche Gerichtsbarkeit zusteht), so unterliegen sie nicht dem kurfürstlichen Privileg de non evocando und de non appellando, sobald sie auf diesen Lehensgütern ihren Wohnsitz nehmen. Sie sollen dann ihren Gerichtsstand vor diesen anderen Fürsten haben, falls diese im Besitz einer gewissen höheren Gerichtsgewalt sind, andernfalls vor dem königlichen Hofrichter.

Die höhere Gerichtsgewalt derjenigen Fürsten, deren Gerichtsbarkeit diese Vasallen unterstehen sollen, wird nun in doppelter Weise gekennzeichnet: sie sollen einmal den Bann vom Reiche haben (ab imperio bannum habent) und ausserdem das Privileg Zweikämpfe vor sich abhalten zu lassen (privilegium duella coram se agi permittere).

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Karl Zeumer: Ueber einen Zusatz zu c. XI der goldenen Bulle Karls IV.. Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1902, Seite 270. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeitschrift_fuer_Rechtsgeschichte_Germ._Abt._Bd_23_270.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)