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imperialis curie iudicis examen super hiis decernimus recurrendum.

Wann ist dieser Zusatz hinzugefügt? Die erhaltenen Ausfertigungen für Mainz, Cöln, Trier und Pfalz (M. C. T. P.), welche wahrscheinlich unmittelbar nach der Vollendung des ganzen Gesetzes auf dem Reichstage zu Metz Ende 1356 entstanden sind, enthalten ihn nicht, ebensowenig die erst 1366 in den Besitz der Stadt Frankfurt gelangte Ausfertigung F. Dagegen findet sich der Zusatz bereits in der Ausfertigung für Nürnberg N, welche mit dem Majestätssiegel Karls IV. besiegelt ist und deshalb nicht nach 1378 ausgefertigt sein kann. Harnack setzt deshalb den Zusatz in die Zeit von 1366 bis 1378.[1]

Diese Ansetzung ist aber nicht richtig. Harnack übersieht, dass die 1366 von der Stadt Frankfurt erworbene Ausfertigung nicht erst nothwendig damals angefertigt zu sein braucht, sondern schon vorhanden gewesen sein kann, und dass, auch wenn sie erst 1366 hergestellt sein sollte, das Fehlen des Zusatzes in diesem Exemplar noch keineswegs beweisen würde, dass derselbe damals überhaupt noch nicht vorhanden war. Selbst wenn das Frankfurter Exemplar nach dem böhmischen als Vorlage geschrieben sein sollte, dürfte man aus dem Fehlen des Zusatzes in F noch nicht schliessen, dass er auch in B damals noch nicht gestanden habe. Eine solche Randnotiz brauchte gewiss auch bei einer offiziellen Abschrift nicht nothwendig in den neuen Text aufgenommen zu werden. Es kann aber F kaum auf einer Abschrift von B beruhen, da F in c. XXVII die im böhmischen Exemplar durch ein Versehen ausgelassenen Worte 'remittet super equo' bis 'ipsi cancellario' richtig bietet.[2]


  1. Kurfürstencollegium S. 176.
  2. Die Worte fehlen auch in N und im Codex Wenceslai, die, wie auch die Aufnahme des Zusatzes zu c. XI in den Text zeigt, beide aus dem böhmischen Exemplar abgeschrieben sind. Seltsamer Weise hält Harnack diese Worte für ein „Einschiebsel“. Er sagt S. 177, Anm. 1: „Die eingeschobenen Worte charakterisiren sich selbst als eine Zuthat, welche die kaiserliche Kanzlei im eigenen Interesse in den für die Kurfürsten ausgefertigten Exemplaren in sehr geschickter Weise eingeflochten hat.“ Er übersieht, dass ihre Auslassung einen baaren Unsinn ergiebt, nämlich den, dass der Erzkanzler nach jedem feierlichen Hoftage das grosse Reichssiegel, [267] an dem er doch nichts zu verschenken hat, dem Reichshofkanzler schenken (elargire) soll, und zwar soll er das Siegel „durch einen seiner Diener“ (per aliquem de suis familiaribus) jenem „schenken“. Nach Harnacks eigener Angabe steht am Rande des böhmischen Exemplars zu dieser Stelle: ,nota defectum’. Die Stelle zeigt deutlich, dass wenigstens für den zweiten Theil der goldenen Bulle, die Metzer Beschlüsse, B keineswegs als „Original“ betrachtet werden kann.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Ueber einen Zusatz zu c. XI der goldenen Bulle Karls IV.. Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1902, Seite 266. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeitschrift_fuer_Rechtsgeschichte_Germ._Abt._Bd_23_266.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)