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Max Horkheimer (Hrsg.): Zeitschrift für Sozialforschung, 3. Jg 1933, Heft 1

Denn es sind in der Ausgestaltung des Strafwesens so mannigfaltige außerökonomische Kräfte wirksam, etwa sakraler und sexueller Natur, wie das Ritual des Strafverfahrens zu allen Zeiten ergibt, daß die Untersuchung in dieser Richtung einer Ergänzung dringend bedarf. Auf der anderen Seite ist sie auch nicht hinreichend, um das individuelle Schicksal des einzelnen, der zum Verbrecher wird, und gerade seine Bestrafung zu erklären. Aber innerhalb dieser Grenzen lassen sich gewisse Mechanismen ökonomisch-historisch mit zureichender Exaktheit aufdecken.


II.

Ohne Widerspruch darf wohl so viel gesagt werden, daß Verbrechen Handlungen sind, die in einer Gesellschaft verboten sind. Von Erörterungen über den Sinn der Strafe sei abgesehen. Es mag dahingestellt bleiben, ob sie Vergeltung der Tat, Abschreckung oder Besserung des Verbrechers, Sicherung der Gesellschaft oder was immer bedeute. Eines kann sicherlich keine Gesellschaft mit ihrem Strafvollzug bezwecken: daß er zur Begehung von Verbrechen anreizt.

Das heißt, der Strafvollzug muß so beschaffen sein, daß Menschen, die kriminell gefährdet erscheinen, von denen man annehmen kann, daß sie geneigt seien, solche der Gesellschaft unerwünschten Handlungen zu begehen, dazu durch die Aussicht, entdeckt und bestraft zu werden, zumindest nicht ermutigt werden dürfen. Im Gegenteil, man hofft sogar durch die Aussicht auf Strafe wenn schon nicht alle Angehörigen dieser Schicht, so doch einen wesentlichen Teil davon abzuhalten.

In der Tat wird der Gedanke an zukünftiges Leid und schmerzhafte Vergeltung, die weit den möglichen Lustgewinn aus der Tat übersteigen, ein wirksames Gegengewicht für denjenigen bilden, der überhaupt diesen Gedanken festhalten kann.

Nun lehrt die Erfahrung, daß die meisten Verbrechen von Angehörigen solcher Schichten begangen werden, auf denen ein starker sozialer Druck lastet, die also ohnehin in der Befriedigung ihrer Interessen gegenüber anderen Schichten benachteiligt sind. Daher muß ein Strafvollzug, wenn er seiner Funktion nicht zuwider handeln soll, so beschaffen sein, daß gerade die kriminell am meisten gefährdeten Schichten bei rationaler Abwägung immer noch vorziehen, die verbotenen Handlungen nicht zu begehen, als der Strafe zum Opfer zu fallen.

Empfohlene Zitierweise:
Max Horkheimer (Hrsg.): Zeitschrift für Sozialforschung, 3. Jg 1933, Heft 1. Librairie Felix Alcan, Paris 1933, Seite 65. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeitschrift_f%C3%BCr_Sozialforschung_-_Jahrgang_2_-_Heft_1.pdf/67&oldid=- (Version vom 12.6.2022)