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Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242

Wirksamkeit beruht, wie von Wächter[1] mit logischer Schärfe entwickelt, die Uebereinstimmung in den von den unglücklichen Opfern abgelegten wertlosen Bekenntnissen. Derselbe Schriftsteller führt unter Berufung auf F. von Spee weiter aus, dass manche Verurteilten aus Furcht vor einer Wiederholung der Folterung vor ihrem Tode nicht wahrheitsgemäss zu beichten wagten.[2] An der Richtigkeit seiner Ausführungen ist nicht zu zweifeln. In niederrheinischen Hexenprozessen findet es sich zuweilen verzeichnet, dass man dem Verurteilten einen von ihm bezeichneten Beichtvater verweigerte.[3] Da schlummerte wohl die Furcht vor Weiterungen, die durch einen Widerruf der durch die Tortur erzwungenen Geständnisse entstehen könnten, im Hintergrunde. Und deshalb übten lieber die Hexenrichter auf ihre Opfer noch an der Schwelle der Ewigkeit einen gefühllosen seelischen Zwang aus![4]

Advokaten, welche die Rechte der wegen Zauberei Angeklagten vor Gericht vertraten, kommen in den niederrheinischen Hexenprozessen bis zum Ende des dreissigjährigen Krieges anscheinend nicht vor. Eine wackere Verteidigung hätte dem Verteidiger gar zu leicht den Scheiterhaufen als Lohn eingebracht.

Täuschung aller Art spielte bei der Feuer-[5] und Wasserprobe eine grosse Rolle. Bekanntlich erklärt das Leidenfrostsche Phänomen sehr leicht, warum man die befeuchtete Hand in glühend flüssiges Metall tauchen kann, ohne sich zu verbrennen. Gewisse Grundzüge der von Leidenfrost im 18. Jahrhundert genauer beobachteten Erscheinung waren, dem häufigen Bestehen der Feuerprobe nach zu schliessen, schon in früh mittelalterlicher Zeit bekannt. Im ältesten Beispiel eines Eintauchens des Armes in siedendes Wasser[6] wird vorher der Arm mit Öl und Salbe bestrichen. Ferner giebt Albertus Magnus Rezepte für das Gelingen von Feuerordalien an: Eibisch, Rettich, Flohkrautsamen, Eiweiss und Kalk.[7] Und nach


  1. A. a. O. S. 317 ff.
  2. A. a. O. S. 319.
  3. Vgl. F. v. Spee, Caut. crimin. p. 113.
  4. Vgl. § 103 der Carolina, nach welchem die Beichtväter die „armen bekanter warheit zu leugnen nit weisen sollen.“
  5. Obschon die Feuerprobe am Niederrhein, wie oben bereits erwähnt, ungebräuchlich war, darf ihre Erwähnung an dieser Stelle des Zusammenhangs wegen nicht unterbleiben.
  6. Gregor von Tours. Miracul. lib. I, cap. 81. Hier citiert nach J. Grimm, Deutsche Rechtsaltertümer Göttingen 1881, S. 920.
  7. Hier citiert nach H. Brunner a. a. O. Bd. II, S. 439.
Empfohlene Zitierweise:
Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242. Düsseldorf: Ed. Lintz, 1898, Seite 224. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zauberwesen_und_Hexenwahn_am_Niederrhein.djvu/91&oldid=- (Version vom 1.8.2018)