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Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242

angerichtet werden könne.[1] Die kirchliche Lehre, dass man bei der Abwehr von Übeln irgend welcher Art nicht zu sogenannten Zaubermitteln greifen dürfe, entwickelte im Jahre 1510 der Kölner Inquisitor Jakob von Hochstraeten in einer jetzt sehr selten gewordenen Abhandlung.[2] Dieselbe bietet zwar zur Geschichte des Hexenwahns im Kölnischen nur wenige Anhaltspunkte, verdient aber als eins der ältesten Denkmäler aus der Zeit der niederrheinischen Hexenprozesse eine mit Erläuterungen zu versehende neue Auflage.

Auf sehr unvollständigen Auszügen aus den vorstehend genannten lateinisch geschriebenen Werken beruhen die zahlreichen, der grossen Mehrheit des Volkes zugänglich gewordenen katechismusähnlichen Schriften, die im 16. und 17. Jahrhundert am Niederrhein verbreitet waren. Wohl ausnahmslos vermeiden alle diese Katechismen ein näheres Eingehen auf das Zauberwesen,[3] oder gar auf die Hexenprozesse. Jedenfalls haben ganz richtiger Weise hierbei die höheren kirchlichen Behörden nähere Belehrungen dem Ermessen des Klerus anheimgestellt. Andeutungen über Hexenluftfahrten, Teufelsbuhlschaft, Stigma, Impotenz und so manche andere Ausgeburt der Furcht konnten unmöglich in Handbüchern Platz finden, welche der Kinderwelt nicht fremd bleiben sollten. Die Lehre der Katechismen beschränkt sich daher durchgehends auf Warnungen vor Zauberei und Aberglauben, wobei Einzelheiten fast vollständig in den Hintergrund treten. Und mit ganz besonderm Nachdruck wird häufig darauf hingewiesen, dass der Teufel oder die mit ihm verbündeten Zauberer dem Menschen nur dann Schaden zuzufügen vermöchten, wenn Gott es zulasse, weshalb man auf Gott vertrauen und ihm allein dienen müsse.[4] Die einfachen,


  1. Agende von 1614, S. 321: Vobis praecipio, immundissimi spiritus, qui has nubes sen nebulas concitatis … ut exeatis ab eis et eas dispergatis in locis silvestribus et incultis, quatenus nocere non possint hominibus, animalibus, fructibus …
  2. Tractatus magistralis declarans quam graviter peccant querentes auxilium a maleficis … ab magistro Jacobo Hoechstrassen. Coloniae 1510. Ich benutze das in der Kölner Stadtbibliothek vorhandene Exemplar.
  3. Wäre schon deshalb unausführbar gewesen, weil das Zauberwesen in hunderterlei Farben schillerte.
  4. Vgl. Zeitschrift des Bergischen Geschichtsvereins, Bd. XXXIII 1897, S. 52 f., und zahlreiche Stellen in Ch. Moufang, katholische Katechismen des 16. Jahrhunderts. Mainz 1881. Am ausführlichsten wohl im Katechismus Friderici Nauseae episcopi, der im Kölnischen sehr verbreitet und von der erzbischöflichen Behörde (Agende von 1614, S. 233) empfohlen war.
Empfohlene Zitierweise:
Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242. Düsseldorf: Ed. Lintz, 1898, Seite 194. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zauberwesen_und_Hexenwahn_am_Niederrhein.djvu/61&oldid=- (Version vom 1.8.2018)