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Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242

Jahrhunderts weit zurück. Im Jahre 1631 erschien Friedrichs von Spee Cautio criminalis,[1] eine ernste Mahnung zur Vorsicht bei der Führung der Hexenprozesse.

Über dieses unvergängliche Werk bestellt eine reiche Litteratur, so dass an dieser Stelle auf eine Besprechung verzichtet werden kann. Ein durchschlagender Erfolg war von vornherein Spee nicht beschieden. Aber trotzdem geht wohl K. Binz zu weit, wenn er schreibt:[2] „Weyer war, was praktischen Erfolg angeht, als Spee auftrat, zu den Toten geworfen, Spee folgte ihm bald dahin. Es schien in Deutschland, als ob beide Männer und das Häuflein zwischen ihnen nie gelebt und geschrieben hätten. So arbeiteten Folter und Holzstoss weiter“. Thatsächlich haben die Verteidiger des Hexenwahns am Niederrhein und in Deutschland die wuchtigen Hiebe der Cautio criminalis gegen die Ungerechtigkeit an den Gerichtsstätten[3] nie zu widerlegen vermocht, ja kaum zu widerlegen versucht. Eine eigentliche Gegenschrift ist nicht erschienen. Die verhältnismässig wenigen Siege, welche die Richtung Binsfeld-Delrio nach 1631 am Niederrhein noch verzeichnen konnte, vermochten den Zusammenbruch eines in sich haltlosen Systems, dem Spee den Stoss ins Herz versetzt hatte, nicht aufzuhalten. Etwa 60 Jahre nach Spee räumten die Schriften des Niederländers Balthasar Becker und des Professors C. R. Thomasius[4] mit den Trümmern des Hexenverfolgungswahns ziemlich gründlich auf.

Erwähnt sei noch, dass Einblattdrucke und Flugblätter zur Geschichte des Hexenwahns am Niederrhein zu den grössten Seltenheiten gehören. Derartige Flugblätter fehlen in der Kgl. Universitätsbibliothek zu Bonn, in der Kgl. Landesbibliothek zu Düsseldorf, in der Kgl. Bibliothek zu Berlin und in der Kölner Stadtbibliothek. Selten sind ferner die ehemals auch bei uns vielfach erschienenen sogen. Zauberbücher, die mit Spukgeschichten, magischen Formeln u. dergl. gefüllt waren und zur Verbreitung des Aberwitzes nur allzuviel beitrugen. Sie fanden reissenden Absatz, wurden aber von der Geistlichkeit, namentlich


  1. Im Nachfolgenden citiere ich nach der Ausgabe „Cautio criminalis seu de processibus contra sagas. Francofurti 1632.“
  2. A. a. O. S. 126. Es ist freilich bemerkenswert, dass noch im Jahre 1747 der Jesuit J. Hartzheim in seiner Bibliothec. Coloniensis kein Wort des Lobes für die Verdienste der Cautio criminalis Fr. von Spees fand.
  3. Der Cautio criminalis ist folgende Bibelstelle vorgedruckt: Vidi sub sole in loco iudicii impietatem et in loco iustitiae iniquitatem.
  4. v. Wächter a. a. O. s. 285.
Empfohlene Zitierweise:
Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242. Düsseldorf: Ed. Lintz, 1898, Seite 188. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zauberwesen_und_Hexenwahn_am_Niederrhein.djvu/55&oldid=- (Version vom 1.8.2018)