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diverse: Württembergische Vierteljahrshefte für Landesgeschichte. Jahrgang I.

Soweit die etatsmäszige Verantwortlichkeit oder die Stellung des K. statistisch-topographischen Bureau als Staatsbehörde durch einen Beschlusz des Redaktions-Ausschusses (Ziff. 3. Abs. 2.) berührt würde, steht gegen einen solchen dem Vorstande des Bureau ein Veto zu.

§. 6.

Die Zeitschrift erhält den Titel: Vierteljahrshefte für Württembergische Geschichte und Alterthumskunde, in Verbindung mit dem Verein für Kunst und Alterthum in Ulm und Oberschwaben, sowie mit dem Württembergischen Alterthumsverein in Stuttgart, herausgegeben von dem Königl. statistisch-topographischen Bureau.

Die Redakteure und die Mitglieder des Redaktions-Ausschusses sind auf der Rückseite des Titelblatts namentlich aufzuführen. Ebendort ist zu bemerken, dasz die Vierteljahrshefte das Organ für die periodischen Mittheilungen aus den Vereinsgebieten und für die Vereinsnachrichten bilden; auch wohin die Einsendungen für die Zeitschrift zu adressiren sind.

§. 7.

Das statistisch-topographische Bureau wird die Zeitschrift seinerseits in Verbindung mit den Württemb. Jahrbüchern jahrgangweise ausgeben und sich wegen der zu diesem Zweck nöthigen Exemplare mit der Druckerei unmittelbar ins Benehmen setzen.

Der Ulmer Verein bezieht für seine Mitglieder zunächst 400 Exemplare der Vierteljahrshefte, der Stuttgarter Verein 250 Exemplare, das Stück zum Preise von 2 Mark. Beiden Vereinen werden die zu Tauschzwecken erforderlichen Exemplare unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Das statistisch-topographische Bureau wird in sein Depot 100 Exemplare der Vierteljahrshefte übernehmen, aus welchem Lagervorrath spätere Nachbestellungen der Vereine gegen Ersatz von 2 Mark per Exemplar befriedigt werden können. Dem Verleger steht der weitere buchhändlerische Vertrieb der Vierteljahrshefte unter der Bedingung frei, dasz der Ladenpreis eines Jahrgangs keinenfalls niedriger als zu 4 Mark bestimmt werden darf.

§. 8.

Die beiden Vereine behalten sich die abgesonderte Veröffentlichung gröszerer Vereinsgaben von artistischem und archivalischem Werthe auch für die Zukunft vor, wie auch ihre sonstigen Bestrebungen durch gegenwärtige Uebereinkunft völlig unberührt bleiben.

§. 9.

Der Beitritt weiterer vaterländischer Vereine mit historischen oder archäologischen Aufgaben zu der Zeitschrift setzt nächst der Zustimmung des statistisch-topographischen Bureau auch das Einverständnis der hier vertragenden beiden Vereine voraus.

§. 10.

Der Rücktritt von gegenwärtiger Uebereinkunft steht sowohl dem statistisch-topographischen Bureau, als jedem der beiden Vereine zu. Doch ist ein einmal angefangener Jahrgang noch zu beendigen und eine in den Monaten Oktober, November oder Dezember erfolgende Kündigung erst für den übernächsten Jahrgang wirksam.

§. 11.

Das Statut ist in dem Prospekt und im Eingang des ersten Vierteljahrsheftes vollständig zum Abdruck zu bringen, auch mindestens in seinen Hauptbestimmungen Z. 1–5 und 8 auszugsweise in den folgenden Jahrgängen zu wiederholen.

§. 12.

Das statistisch-topographische Bureau hat die Genehmigung der gegenwärtigen Uebereinkunft durch das Königliche Finanzministerium vorzubehalten.[1]




  1. Diese ist unterm 20. November 1877 erfolgt.
Empfohlene Zitierweise:
diverse: Württembergische Vierteljahrshefte für Landesgeschichte. Jahrgang I. H. Lindemann, Stuttgart 1878, Seite VII. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:WuerttVjhhLG_Jhg_01.djvu/007&oldid=- (Version vom 26.9.2016)