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welche die Parochieen in die notwendige Gemeinschaft und Verbindung treten.

 Die Beichtscheine müßten Namen, Stand, Alter, Leumund, Zeugnis über die Rechtgläubigkeit, den Sakramentsgenuß in der Parochie, ungestörten Frieden mit dem Beichtvater (wenn einer gewählt ist), namentlich aber das Zeugnis enthalten, daß der Inhaber weder exkommuniziert, noch in den gradibus admonitionis ist. Die Scheine sind vom Parochus auszustellen, vom Beichtvater zu kontrasignieren, werden von jedem Pfarrer, bei dem der Inhaber beichtet und zum Abendmahl geht, gefordert und mit Tag und Namen unterzeichnet und im Falle der Exkommunikation oder Korrektion vom Parochus abgefordert, außerdem von Zeit zu Zeit erneuert.[1]


8. Muß ein Christ in seiner Parochie zu Gottes Tisch gehen, wenn Hirt und Heerde zur rechtgläubigen Kirche gehören?

 Antwort: Ja. Neben der Freiheit, die er nach Nr. 7 genießt, hat er die Pflicht, die Verbindung mit der Parochie aufrecht zu halten, zu bezeugen und zu ehren. Denn die Parochialverbindung ist heilig, und göttlich, so gewiß das Hirtenamt heilig und göttlich ist.[2]



  1. Es ist vielleicht gut, auf die Praxis der Römischen ein Auge zu werfen. Die Römischen verlangen, daß der Parochus Erlaubnis zum Gebrauch eines andern Beichtvaters gebe, – zur Erlaubnis verlangen sie Angabe einer Ursache – Ursache kann auch die Unerfahrenheit des eigenen Pfarrers sein. Will der Pfarrer die Einwilligung nicht geben, so kann man ohne weiteres zu einem andern gehen. (Pertsch S. 421.) Pertsch mißdeutet übrigens S. 409 die Bestimmungen des Conc. Trident. Sess. XXIV. De reform. C. 13. Es wird Ein Parochus befohlen, aber dennoch größere Freiheit gewährt. – –
     Die gewöhnlichen Einwendungen gegen eine größere Freiheit im Beicht- und Abendmahlgehen, als z. B. durch den Gebrauch eines andern Beichtvaters außer dem ordinarius werde dieser verdächtigt; es werde Ärgernis gegeben (gewöhnlich so viel als: der ordinarius müsse sich „zu sehr ärgern und in die Hitze geraten“ etc.) werden von Pertsch gut abgefertigt. S. 423. 425. 447.
  2. Bei den Römischen fließt alle geistliche Gewalt aus der apostolischen Macht eines Einzigen. Dieser gibt den parochis und der gesamten priesterlichen Schar Fug und Macht Beichte zu hören und zu absolvieren und reserviert sich, [569]
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Johannes Deinzer: Wilhelm Löhes Leben (Band 2). C. Bertelsmann, Gütersloh 1880, Seite 568. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wilhelm_L%C3%B6hes_Leben_Band_2.pdf/574&oldid=- (Version vom 1.8.2018)