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überflüssig wäre, außerdem aber den Eindruck mehr schwächen als verstärken würde, ja in mancher Beziehung sogar verletzen dürfte, und ohnehin bei jeder Installation eines Geistlichen auf das früher geleistete Versprechen hingewiesen wird.

3) Auch eine Verpflichtung der Religionslehrer auf treue Wahrung des kirchlichen Bekenntnisses ist da überflüssig, wo Pfarrer oder bereits verpflichtete Kandidaten diesen Unterricht erteilen. Wo denselben aber Lehrer nicht geistlichen Standes erteilen, wird das Oberkonsistorium nicht unterlassen, das Erforderliche da anzuordnen, wo bis jetzt hiefür die nötige Sorge noch nicht getroffen worden sein sollte.
4) Noch weiter zu gehen, und wie von manchen Seiten, jedoch nicht von der Generalsynode beantragt worden ist, die feierliche Verpflichtung auf das kirchliche Bekenntnis auch auf solche Personen auszudehnen, welchen kein Lehramt anvertraut ist, sondern die überhaupt nur in kirchlichem Dienste verwendet werden, und von allen diesen die Erklärung zu verlangen, daß sie wenigstens mit dem kleinen lutherischen Katechismus und der Augsburgischen Konfession in ihrer Denk- und Sinnesweise übereinstimmen, muß für eine allzuweit getriebene, zum Teil sogar verletzende und unausführbare Vorsichtsmaßregel angesehen werden, und es ist um so mehr davon Umgang zu nehmen, als schon die Generalsynode eine Wahlordnung für solche Personen in Antrag gebracht hat, die nur gehörig in Anwendung gebracht zu werden braucht, um Unwürdige oder Ungläubige vom Dienste der Kirche fern zu halten.
5) Was endlich die Verpflichtungsformel für die Geistlichen betrifft, so lautet dieselbe gemäß eines unter dem 3. November 1841 ergangenen Ausschreibens von Seiten der obersten Kirchenstelle folgendermaßen:
„Ich gelobe, die geoffenbarte Lehre des heiligen Evangeliums nach dem Bekenntnis der Kirche rein und lauter zu predigen und die heiligen Sakramente ihrer Einsetzung gemäß zu verwalten.“

 Der Sinn dieser Worte kann nicht zweifelhaft sein. Denn jeder Geistliche weiß und muß wissen, daß die evangelische Kirche ihr Bekenntnis in ihren symbolischen Büchern niedergelegt hat, und daß man von ihm verlangt, in Übereinstimmung mit diesen zu lehren und zu predigen. Es ist daher auch kein ausreichender Grund vorhanden, dieser Formel eine andere Fassung zu geben, und

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Johannes Deinzer: Wilhelm Löhes Leben (Band 2). C. Bertelsmann, Gütersloh 1880, Seite 349. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wilhelm_L%C3%B6hes_Leben_Band_2.pdf/355&oldid=- (Version vom 1.8.2018)