Seite:Wilhelm Löhes Leben Band 2.pdf/349

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Geltung der symbolischen Bücher an. Die Verpflichtung auf die symbolischen Bücher ist durch kein Kirchengesetz, sondern soweit sie außer Uebung gekommen ist, nur durch Nachläßigkeit und Connivenz außer Uebung gekommen... Die Mitglieder der theologischen Landesfakultät haben fortwährend eine strenge Verpflichtung auf die lutherischen Symbole abzulegen. Ebenso ist es in Beziehung auf die Sakramentsverwaltung. Kein Kirchengesetz hat in betreff derselben an den Bestimmungen der alten Kirchenordnungen und Gebräuche etwas geändert. Wo etwas dagegen geschieht, geschieht es durch Übertretung rechtlich gültiger Bestimmungen... (durch) ungesetzliche Verwaltungshandlungen, welche der Kraft der gesetzlichen Bestimmungen so wenig etwas benehmen können, als die verfassungsverletzenden Ministerialerlasse Abels Abänderungen der Staatsverfassung und Staatsgesetze waren. Es besteht also reine Lehre und rechte Sakramentsverwaltung in unserer Kirche ununterbrochen zu Recht, und alle Juristen, die das Gegenteil behaupten, sind in einem handgreiflichen Irrtum befangen.“

.

 Scheurl wendet sich dann weiter gegen die Behauptung, daß die bayerische Landeskirche durch ihre Verfassung eine unlutherische, unierte Kirche geworden sei. Nach dem II. Anhang zum Religions-Edikt soll nämlich das Oberkonsistorium zusammengesetzt sein aus einem Präsidenten des protestantischen Glaubensbekenntnisses und aus vier geistlichen Oberkonsistorialräthen, unter welchen einer der reformierten Religion ist. Zum Beweise dafür, daß diese kirchenregimentliche Union nicht auch zugleich eine konfessionelle Union sein sollte, beruft sich Scheurl auf die Anerkennung der drei bestehenden Kirchengesellschaften in der Verfassungs-Urkunde und aus § 38 des Religions-Edikts, welcher die fortdauernde Geltung der symbolischen Bücher einer jeden der anerkannten Kirchengesellschaften ausspreche, sowie auf die Thatsache, daß die pfälzische Kirche erst noch auf Grund einer besonderen Vereinigungsurkunde eine Union

Empfohlene Zitierweise:
Johannes Deinzer: Wilhelm Löhes Leben (Band 2). C. Bertelsmann, Gütersloh 1880, Seite 343. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wilhelm_L%C3%B6hes_Leben_Band_2.pdf/349&oldid=- (Version vom 1.8.2018)