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ein paar Worten zu rechtfertigen sucht, in anderen Fällen aber nur so ohne weiteres walten lässt.“ Erwägt man indessen, dass wir in Deutschland, aus allbekannten Gründen, keine Centralanstalt besitzen, welche, gleich der Pariser École des chartes, durch Lehre und Beispiel, eine gleichmässige Behandlung der zu edirenden Archivalien zu vermitteln im Stande wäre, bleibt man fernerhin des Umstandes eingedenk, dass es noch in jüngster Zeit berühmte Universitäten gab, an welchen Palaeographie und Diplomatik gar nicht oder überaus mangelhaft vorgetragen worden sind, so wird man wol, ohne die Sache auf Spitze und Knopf treiben zu wollen, einen höheren Grad von Gleichmässigkeit, als den in den gutgearbeiteten Urkundenbüchern denn doch vorhandenen, nicht voraussetzen und namentlich gewisse nur die Form betreffende Abweichungen von Regeln, deren allgemeine Gültigkeit noch immer disputabel ist, keineswegs mit Unwillen rügen dürfen. Sagt Waitz a. a. O. „es hat den Anschein, als wenn in dieser Beziehung keinerlei Regeln Geltung hätten, da doch seit lange Vorbilder gegeben waren, die wohl auf Beachtung und, wenn nicht dringende Gründe dagegen sprachen, auf Nachfolge Anspruch machen konnten“ so möchten wir ihm entgegenhalten, dass in den Hauptsachen denn doch eine grössere Übereinstimmung

Empfohlene Zitierweise:
Karl Heinrich Roth von Schreckenstein: Wie soll man Urkunden ediren?. Verlag der H. Laupp’schen Buchhandlung, Tübingen 1864, Seite 7. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wie_soll_man_Urkunden_ediren%3F.pdf/14&oldid=- (Version vom 1.8.2018)