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Vmbwechßlung vff einen Augspurgischen Confessionsverwandten fallen wird / dem Herrn Ertzbischoffen zu Cölln / als Metropolitano, vorbehalten / gegen der Augspurgischen Confessions Zugethane aber gäntzlich vffgehoben seyn. Die vbrige hohe Obrigkeit vnd Regierung in Civil vnd peinlichen Sachen / sollen dem Herrn Bischoff Augspurgischer Confession / vermög der Capitulations Ordnung / vnversehrt verbleiben. So offt auch ein Catholischer Bischoff in dem Stifft Oßnabrück regiert / solle er sich gegen der Augspurgischen Confessions Kirchengebräuche vnd Religion im geringsten nichts anmassen / oder annehmen.

[Art. XIII, 9] Zum Praelatur WalckenriedSiebenden / das Closter oder Praelatur Walckenriedt / welches dieser Zeit Herr Christian Ludwig / Hertzog zu Braunschweig / Lünenburg / Administrator ist / sampt dem Gut Schawen / soll von der Röm. Kays. May. vnd dem Reich / den Hertzogen zu Braunschweig / Lüneburg / als ein jmmerwehrendes Lehen / benebenst allen Angehörungen vnd Gerechtigkeiten / gegeben werden / eben mit der Ordnung / wie oben von der Hertzogen zu Braunschweig / Lüneburg / vnd dero familien Succession, Anregung geschehen: nebenst gäntzlicher Vffhebung deß Iuris Advocatiae, vnd andern deß Stiffts Halberstatt vnd Graffschafft Hohnstein / Ansprüch.

[Art. XIII, 10] Closter Grüningen.[1] Fürs Achte / soll auch dem Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburg wider gegeben werden das Closter Grüningen / welches hiebevor an das Stifft Halberstatt kommen / mit Vorbehalt auch deren Rechten / so obbemelten Hertzogen an das Schloß Westerburg zustehen / wie nicht wenigers die Belehnung / so von den Hertzogen dem Graffen von Tettenbach geschehen / dannenher die getroffene Vergleich / als ein Schuldt- vnd PfandtRecht deß Hertzog Christian Ludwigs Vicario Friderich Schencken von Winterstatt / an Westerburg hafftend / richtig verbleiben sollen.

[Art. XIII, 11] Tillische Schultforderung wird erlassen. Zum Neundten / die Schuldt / damit Herr Friderich Vlrichen / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / der Kön. May. in Dennemarck verhafft / vnd von diesem bey der Friedenshandlung zu Lübeck / der Röm. Kays. Mayestet vbergeben / vnd hernacher dem Kays. Kriegs-Generaln Graffen von Thilly verehrt worden / betreffend / nach dem die jetzige Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburg / auß vielen bewegenden Vrsachen / sich zu solcher Schuldt nicht gehalten zu seyn erachtet / auch hierüber durch der Cron Schweden gevollmächtigte Gesandte

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Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 70. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_070.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)