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Nachfolgere / zu allen obgedachten Landen vnd Lehen / einem vnmittelbaren Standt deß Reichs auff vnd an / der gestalt / daß zu den Reichstagen / vnter andern Reichsständen / auch höchstbemeldte Königin vnd König in Schweden / vnterm Titul eines Hertzogen zu Bremen / Verden vnd Pommern / wie auch Fürstin zu Rügen / vnd Herrn zu Wißmar / solle beruffen / in Reichsversamblungen / vnd Fürsten-Rath Weltlichen Pomps / die fünffte Stell / die Bremische Stimm aber in seinem Orth vnd Ordnung / nicht weniger wegen Verden vnd Pommern in der Ordnung / wie es dero Possessores von Alters hergebracht / ablegen möge.

[Art. X, 10] Jn dem OberSächsischen Crayß aber nechsten vor den Hertzogen in NiderPommern / in dem Westphalischen vnd NiderSächsischen Craysen an gewöhnlicher Stell / Also daß zwischen dem Ertzbischoffen zu Magdeburg vnd Bremen / deß NiderSächsischen Crayses Directorium wechselsweise bestehe: jedoch mit vorbehalt deß Contradiction Rechtens der Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburg.

[Art. X, 11] Zu deß Reichs Deputations Conventen aber solle so wol die Königl. May. als der Herr Churfürst / die jhrigen dem Herkommen nach absenden. Nach dem aber Vor: vnd HinderPommern vff denselben nur eine Stimm gebührt / soll selbiges von der Königl. May. doch mit vorgehendem Raht deß Herrn Churfürsten / allzeit abgelegt werden.

[Art. X, 12] Vnd vbergeben neben diesem in allen vnd jeden solchen besagten Lehen das Privilegium de non appellando, jedoch mit dem Beding / daß Sie ein gewisses hohes Tribunal oder Appellationis instantiam an einem in Teutschlandt bequemen Orth bestelle / vnd dasselbe mit qualificirten Personen versehe / welche einem jeden Recht vnd Gerechtigkeit / den Reichs Constitutionen, vnd jedes Orths Satzungen nach / ausser weiterer Appellation oder Abforderung der Sachen / administriren sollen.

Jm Gegentheil aber so sichs begebe / daß dieselbe / als Hertzogen zu Bremen / Verden vnd Pommern / wie auch als Fürsten zu Rügen / oder Herrn zu Wißmar / in Sachen so selbige Landtschafften betreffen / von jemand mit Recht besprochen würde / so thut die Röm. Kayserl. May. Jhro frey stellen / daß sie nach jhrer Commoditet entweder das Forum am Kayserlichen Hofe oder bey der ReichsCammer erwöhlen möge / allwo sie die intentirte Action abhandeln woll / jedoch schuldig seyn solle jnner drey Monatsfrist / von dem Tage an denunciatae litis, sich zu erklären / für welchem Richter sie erscheinen wolte.

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Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 59. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_059.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)