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nicht den Partheyen daselbsten das Remedium suspensivum benommen werde / an statt der bey der Cammer üblichen Revision, solle dem gravirten Theil von dem im Hoffgerichte gefällten Vrtheil erlaubt seyn / an die Käyserliche Majestät zu suppliciren/ oder die Gerichtliche Acta, nachmahls mit Zuziehung anderer der beschwerten Sachen gleichen / vnd keiner Parthey zugethanen in gleicher Anzahl beyderley Religions-Parthey: vnd welche bey Fällung deß ersten Vrtheils nicht gewesen / oder doch deß Referenten oder Correferenten-Stell nicht vertretten / zu revidiren. [Es solle auch Ihro Majestät bevorstehen in wichtigen sachen / und von welchen im Heyl. Römischen Reich ein Uffstandt zu befahren / etlicher beyder Religion Chur: und Fürsten Gutachten und Meynungen zu vernehmen.][1]

[Art. V,56] DieVisitirung deß Hoffgerichts. Visitirung deß Hoffgerichts solle von Chur-Mäyntz so offt es nötig / fürgenommen werden / mit Beobachtung dessen / was bey nächsten Reichs-Tage mit der Ständen gemeinem Belieben für gut befunden seyn wird.

Was aber über den Verstand der Reichs-Contributionen vnd Abschied für Zweiffel vorfallen oder in Erkäntnuß über Geist: vnd Weltliche Sachen so zwischen obbesagten Theilen schweben / auß Gleichheit beyder Religions-Assessorn, nach dem selbige in vollem Rath / jedoch von beyderseyths gleicher Anzahl Richter erwogen worden sind / vngleiche Meynungen fielen / also daß die Catholische vff eine Seythen / die Augspurgische Confessions-Verwandte vff die ander schlügen / so solle solches auff einen allgemeinen Reichs-Tage verwiesen werden. Falls aber zwey oder mehr Catholische mit einem oder andern Augspurgischer Confessions-Verwandten Assessorn, eine / vnd hingegen die übrige in gleicher Anzahl / ob schon nicht einer Religion / ein ander Meynung schöpffen würden: vnd dannenhero Zweyspalt entstünde / vff diesen Fall solle die Sache der Cammergerichts-Ordnung nach entledigt werden / vnd ferrnere Verweisung vff einen Reichs-Tag verbleiben. Vnd dieses alles solle in Sachen der Ständen / die ohnmittelbare freye Ritterschafft mit eingeschlossen / sie seyen Actores oder Rei, oder Invenienten / beobachtet werden. Da aber vnter den mittelbaren Ständen entweders der Kläger oder der Beklagte / oder ein dritter Intervenient der Augspurgischen Confessions-Zugethan ist / vnd gleiche Zahl der Richter auß beyderseyths Religions-Assessorn erfordern wird / sollen solche gleiche auch gesetzt werden. Da aber die Meynung deren gleich fallen solte / so solle die Verweisung vff einen Reichs-Tage gefallen seyn / vnnd der Streit der Cammer-Gerichts-Ordnung nach entschieden werden.


  1. ergänzt nach [1], S. 28
Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 49. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_049.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)