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so allein von der Römis. Käyserl. Mayst. zu bestellen / daß die Zahl der Cammer-Assessorn, in allem vff fünfftzig erstreckt werden solle. Also / daß die Catholischen mit eingerechnet / zweyer von Käyserlicher Mayst. zu praesentiren vorbehaltenen Assessorn, 26. der Augspurgischen Confession-Verwandten Ständen / 24. Assessores praesentiren können vnd sollen. Vnd auß jedem Crayß beyder Religion nicht allein zween Catholische / sondern auch zwey der Augspurgischen Confession-Zugethane / zu erwöhlen vnd zu nehmen billig sey: mit verweisung der andern zum Cammergerichte gehörigen Sachen / wie gesagt / vff den nächst kommenden Reichs-Tage /

[Art. V,54] derowegen sollen die Cräyse an statt der verstorbenen Assessorn bey dem Cammergerichte andere / nach beygefügter Anleytung zu praesentiren erinnert seyn. Die Catholischen sollen auch zu rechter Zeit sich vergleichen wegen der Praesentations-Ordnung. So wird die Röm. Käys. Mayst. befehlen / daß nicht allein bey solchem Cammergerichte / so wohl Geistliche als auch die Weltliche Sachen zwischen den Catholischen vnd Augspurgischer Confessions-Verwandten Ständen / oder allein vnter den Streitenden / oder auch wann Catholische wider Catholische streiten / der tertius interveniens ein Augspurgischer Confession-Verwandter ist / vnd hinwiederumb wann zwischen streitenden der Augspurgischen Confession zugethanen Ständen der tertius interveniens ein Catholischer seyn würde / solle die Sach mit Zuziehung beyderseits Assessorn in gleicher Anzahl erörtert vnd entscheyden werden. Sondern eben dieses solle auch am Käyserl. Reichs-Hoffrath beobacht werden. Vnd zu diesem Ende etliche der Augspurgischen Confessions-Verwandte gelehrte vnnd der Reichssachen erfahrne Männer auß denen Reichs-Crayßen / darinn entweders die Augspurgische Confessions-Verwandte allein / oder zugleich die Catholische Religion im schwang gehet / ernennt vnnd angenommen werden / damit also an gleicher Anzahl vff begebenden Fall die Gleichheit der Richter von beyder Religion-Assessorn in acht genommen werden möge. Eben diese Gleichheit der Assessorn ist auch zu observiren, so offt ein Augspurgischer Confessions-ohnmittelbarer Stand von einem Catholischen mittelbaren / oder ein ohnmittelbarer Catholischer von einem mittelbaren Augspurgischer Confessions-Stande für Gerichte besprochen wird.

[Art. V, 55] DenGerichtliche Proceß. Gerichtlichen Process belangend / soll die Cammergerichts-Ordnung auch am Hoffgericht allerdings gehalten werden / theils damit

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Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 48. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_048.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)