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befindtlich. Jmmittelst sollen beyderseyths respectivè in jhrer Würdigkeit verbleiben / so wol was im Jahr 1629. am 7. Julij / durch Vrtheil in Revisions-Gerichteen zuerkandt / als sonsten wegen zugefügten Schaden / zustehenden Recht vnd Gerechtigkeiten / Handlungen / exceptionen vnd Rechtlichen Gutthaten vorhanden. Welche nach deß Heyl. Römischen Reichs gesetzen zu schlichten sind. Es were dann sache / daß die Partheyen sich lieber wolten gütlich vergleichen. Hierbey soll auch den Herrn Graffen von Leyningen-Daxburg jhr Recht vnnd gerechtigkeit / so sie an besagter Graffschafft Sarwerthen gehaben mögen / offen stehen / vnd verbleiben.

[Art. IV, 31] DieHanaw. Herren Graffen zu Hanaw werden eingesetzt in die Aempter Bobenhausen / Bischoffsheimb am Steg vnd Willstatt.

[Art. IV, 32] HerrnSolms. Johann Albrechten Graffen zu Solms werde eingeräumet der vierdte Theil der Statt Butsbach / sampt vier angräntzenden Dorffschafften.

[Art. IV, 33] IngleichemYsenburg.[1] werde das Hauß Solms / Hohensolms eingesetzt in alle Güter vnd Gerechtigkeiten / so jhme im Jahr 1637. entzogen worden: ohnerachtet deß Vertrags / so dessentwegen mit Herrn Georgen / Landtgraffen zu Hessen/ nachgehends getroffen.

[Art. IV, 34] DieRheingrafen.[2] Herrn Graffen zu Ysenburg sollen fähig seyn der allgemeinen Amnestia, vermög beschriebenes 2. vnd 3. Articuls: Jmmittelst Herrn Georgen Landgraffen zu Hessen / oder einem andern / an seinem Recht gegen selbige / oder auch die Graffen zu Hohensolms nichts benommen.

[Art. IV, 35] Die Herrn Rheingraffen werden restituirt in jhre Aempter Throneck vnd Wildenburg / als auch die Herrschafft Morchingen / sampt Zugehörungen / vnd sonsten alle andere / von Nachbarn im brauch gehabte gerechtigkeiten.

[Art. IV, 36] DieSayn. Fraw Wittib / Herrn Ernsten / Graffen zu Sayn / soll wider eingesetzt werden in die jenige Possession deß Schlosses Stättlins / vnd Ampts Hachenburg / sampt Zugehör/ als auch deß Fleckens Bendorff / darinn sie für diesem / ehe sie einsetzt[3] worden / gestanden: jedoch jedermänniglich seyn Recht vorbehalten.

[Art. IV, 37] DasFalckenstein. Schloß vnd Graffschafft Falckenstein / werde demjenigen wider eingerämbt / dem es von Rechtswegen gebührt.

SoRäßburg. viel auch Rechts den Herrn Graffen von Raßburg / genand Löwenhaupt / an das Ampt Bretzenheimb / Chur-Cöllnisches Lehen /


  1. Randnotiz offensichtlich ein Absatz zu weit oben
  2. Randnotiz offensichtlich ein Absatz zu weit oben
  3. verschrieben, recte: entsetzt?
Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 23. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_023.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)