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Wenige Jahre später erkundigt er sich nach den Apothekenverhältnissen in Venedig und Frankfurt, dann auch in Konstanz; es handelt sich um den Erlaß einer neuen großen Ordnung nicht allein für die Apotheker, sondern auch für die Ärzte. Aber von Ergebnissen dieser Beratung merken wir nichts, und 1493 hat der Stadtarzt aufs neue über „die unsaubre Geschäftsführung und die Unwissenheit“ der Apotheker Klage zu führen. Die kleinste Zunft in Basel sei wohl geordnet; warum versehe und versorge man nicht auch die Apotheken, deren Betrieb doch an Leib und Leben rühre?

Jetzt erst, wie es scheint, kommen auch die Hebammen unter genauere Aufsicht. Sie werden, wohl auf Grund einer Prüfung, vom Rat ernannt, von ihm auch entlassen. Sie erhalten eine Besoldung aus der Stadtkasse; auch liefert ihnen der Rat Instrumente und Gebärstühle. Bei dem Eid, den sie über sorgfältige Ausübung ihres Berufes zu leisten haben, versprechen sie auch das Denunzieren solcher Weiber, die ohne Konzession Hebammendienste tun. Bei Bedarf wird die Zahl der Hebammen vermehrt. Der Rat ruft solche Weiber auch von draußen herein, so 1477 Eine aus Herthen, 1527 die Ursula Holzman aus Rheinfelden. Damit Tauglichere kommen, wird 1509 die Besoldung erhöht. Ohne Erlaubnis der Häupter, seit 1504 des gesamten Rates, darf keine Hebamme die Stadt verlassen. Wahl und Beaufsichtigung geschieht mit Hilfe eines Kollegiums von Damen und Bürgerweibern, der vom Rat ernannten „geschwornen Frauen“. Dies das Basler Hebammenrecht, unter dem die weisen Frauen dieser Zeit leben: die Elsi Richartin, die im Imbergäßlein, dann in der Neuen Vorstadt wohnt; die Ennelin Vellingerin; die Fren Hüslerin in Kleinbasel gegenüber der St. Klaraklosterküche; die Dorothe Tagsternin u. A. m. Wir vernehmen, daß in ihren Häusern öfter Auswärtige Pflege finden und niederkommen. Die Aufsicht ist eine strenge; wie die Luterbachin sich bei einem Wochenbett eine schwere Fahrlässigkeit zu Schulden kommen läßt, soll sie ans Halseisen gestellt, im Rheine geschwemmt und dann verbannt werden; nur auf die dringende Fürbitte zahlreicher schwangerer Weiber, sowie auswärtiger Herren und Städte wird diese Strafe gemildert.


Vorlesungen der theologischen Fakultät konnten durch Männer gehalten werden, die im Basler Klerus selbst schon vorhanden waren, sodaß bei der Gründung der Universität ein einziger Ordinarius dieses Faches vorgesehen wurde.

Um so mehr trachtete der Rat nach ausgezeichneter Besetzung dieser einen Stelle.

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes zweiter Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1916, Seite 584. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,2.pdf/63&oldid=- (Version vom 4.8.2020)