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Basel A. 1. Oeffnungsb. III, 43. 47. 50. Johann: Bistum Basel B. 1. Oeffnungsb. V, 138. Stöcklin 65. Caspar: Bistum Basel B. 2. Christoph: Bischöfl. Archiv XIII, No. 14 usw. S. 740. Nachlaß von Geistlichen. Seit Beginn des XV. Jahrhunderts finden sich in den Beschreibbüchlein und Verrechnungsbüchern des Schultheißengerichts viele Inventare von Klerikernachlässen. Das weltliche Gericht nahm diese Inventarisation und Verrechnung öfters vor unter Anwesenheit eines Vertreters des Hofgerichtes und stets, trotz wiederholten Protesten der Bischöfe und der offenbar nur momentanen städtischen Konzession 1457, in der mehrfach proklamierten Anschauung, daß der Rat befugt sei, jedes in seine Obrigkeit fallende Erbgut unter seine Hut zu nehmen und „zu jedermanns Rechten“ zu inventieren. Solchergestalt amteten die beiden städtischen Gerichte in den Sterbehäusern aller möglichen Kleriker (Domherren und Domkapläne, Chorherren und Kapläne zu St. Peter, Leutpriester und Kapläne der Gemeindekirchen, fremde Geistliche), wohl meist dann, wenn auswärtige oder keine Erben da waren. Eine Beschwerde gegen dies Verfahren der Stadt, Anfangs des XVI. Jahrhunderts, in Bischöfl. Archiv XIII, No. 14. Zu einem wirklichen Zusammenstoß der beiden Gewalten scheint es nur einmal, nach dem Tode des Theobald Westhofer, Dekans zu St. Peter, 1506 gekommen zu sein; aber der Rat setzte auch hiebei seinen Willen durch (Beschreibbüchlein. Peter iii. 2. Miss. XXIII, 206.). 1525 inventierte sein Gericht sogar den Nachlaß des bischöflichen Generalvikars Dr. Heinrich Schönau (BUB. X, 57). Gebrauch des geistlichen Gerichtes durch den Rat. Leistungsb. II, 135. Oeffnungsb. V, 174. Harms II, 9281. BUB. VIII, 3412. Abnehmen des untern Gerichts und Gedeihen des obern. Oeffnungsb. VII, 20v. 21. Fröhnungen. Rechtsqu. I, 230. Exekutionsmittel des geistlichen Gerichtes. Beispiele, daß bei Verkäufen, die zwischen den Parteien direkt, ohne Kurie, verbrieft werden, für den Fall der Nichthaltung einbedungen wird, daß alle Rechtswirkungen, Bann usw. so eintreten sollen als wenn der Brief vor dem Offizial gemacht worden wäre: Kling. 379. August. A, fol. 243v. Zitation von Schuldnern in der Landschaft. BUB. X, 389. Aber das Kloster Schöntal mußte 1416 auf den Gebrauch des geistlichen Gerichts wider seine Schuldner in der Landschaft verzichten: Boos 69334. In der Herrschaft Farnsburg speziell scheint das geistliche Gericht von Basel für Schuldsachen keine Wirkung gehabt zu haben. Der Rat erwähnt dies in seiner Klagbeantwortung vom 30. April 1481 (Bistum Basel B. 2.); doch sei dies schon altes Herkommen unter den frühern Inhabern der Grafschaft gewesen. S. 741. Beschwerden. Anfang XV. Jahrhundert: Österreich A. 1. 1441: BUB. VII, 218. 1449: BUB. VII, 365. 1451: Miss. VI, 222. 1456: BUB. VIII, 18. 1473: Domst. 376. 1478: BChr. III, 184. 185. 186. 189. 190. 1507. Miss. XXIII, 373. 1525. BUB. X, 389. Vgl. Bischöfl. Handlung K. 7, fol. 15. Fünferamt. Bistum Basel B. 2 (Gegenklage des Rates). Erkb. I, 17v. Konkurse. Rechtsqu. I, 317. Appellationsinstanz. Siehe oben II, 328. Zollfreiheit. Geering 154. Prätensionen der Deutschherren und Johanniter: Erkb. I, 159. II, 33v. Keine Befreiung vom Mühleungeld. BUB. VIII, 39742. IX, 25310. Albankloster. BUB. V, 32. Petersstift. BUB. VIII, 168. Sonstige Befreiungen. KlwB. 100v. Ratsbuch K, fol. 132v. Eine andre Liste Heusler 261. Siehe oben II, 70*, zu 432. Auf ein Jahr befreit wurde das frisch reformierte Steinenkloster 1427:

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes zweiter Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1916, Seite 145. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,2.pdf/476&oldid=- (Version vom 12.12.2020)